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So sehr die nächste Reise auch erwartet wird – es kann immer etwas dazwischenkommen. Reisende haben grundsätzlich auch Last-Minute die Möglichkeit, Reisen abzusagen – allerdings erhalten sie dabei nicht immer das volle Geld zurück. Die folgenden Tipps und Details sollten insbesondere beim Reise stornieren ohne Grund berücksichtigt werden.
Kann ich meine Reise ohne Grund stornieren?
Wer eine Reise selbst bucht, hat grundsätzlich immer die Möglichkeit, sie wieder zu stornieren – nur leider wird das in vielen Fällen teuer. Bei einigen Anbietern gibt es die Möglichkeit, sogenannte “Flexi”-Preise zu buchen, bei denen eine kostenlose Stornierung noch ein bis zwei Tage vor Reiseantritt möglich ist. Dies muss jedoch meist im Vorfeld gebucht werden und kostet extra Geld.
Alternativ hilft oft nur die Reiserücktrittsversicherung. Wer keine solche Option oder Versicherung gebucht hat, muss in der Regel einen schwerwiegenden Grund nachweisen, um eine Reise kostenfrei zu stornieren.
Wann kann man eine Reise kostenlos stornieren?
Kostenlos können Reisen meist aus schwerwiegenden Gründen storniert werden. Das ein persönlicher schwerwiegender Grund sein oder beispielsweise eine Reisewarnung vom Auswärtigen Amt oder eine schwere Naturkatastrophe am Reiseziel.
So kann beispielsweise auch der Ausbruch der Lungenkrankheit SARS am Zielort einen schwerwiegenden Grund für eine kostenlose Stornierung darstellen, wenn der Reisende lungenkrank ist (vgl. Urteil vom Amtsgericht Augsburg vom 09. November 2004, Az. 14 C 4608/03).
Ein weiterer Grund für die kostenlose Stornierung kann vorliegen, wenn die Reise plötzlich teurer wird, als ursprünglich vereinbart. Erhöhen sich die Kosten um mehr als 8 % stellt dies gemäß § 651 g des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eine wesentliche Vertragsänderung dar, die eine kostenfreie Stornierung ermöglicht. Etwaige gezahlte Anzahlungen muss der Reiseveranstalter dann erstatten.
Fachanwalt.de-Tipp: Ähnliche wesentliche Vertragsänderungen können vorliegen, wenn etwa Flugzeiten oder Ankunfts-/ Abflugsorte geändert werden (vor allem bei Pauschalreisen).
Wer eine Reise ohne Grund stornieren möchte, muss meist davon ausgehen, dass er auf einigen Kosten sitzen bleibt. Reiseveranstalter und Fluggesellschaften dürfen selbst entscheiden, ob sie Stornokosten berechnen. Diese Angaben müssen jedoch im Vertrag oder in den AGB des Anbieters zu finden sein.
Jeder Kunde kann die Bedingungen nachlesen und verlangen, das restliche Geld entsprechend zurückzubekommen. Bereits bezahlte Anzahlungen zur Reise müssen grundsätzlich erstattet werden. Geregelt ist das Rücktrittsrecht in § 651 h BGB. Dort wird auch festgehalten, dass Reiseveranstalter eine Entschädigung in Form von Stornokosten verlangen können.
Fachanwalt.de-Tipp: Die Stornokosten richten sich nach mehreren Faktoren. Unter anderem müssen sie in Relation zum Gesamtpreis der Reise und dem Verlust des Veranstalters stehen. Auch spielt überwiegend eine Rolle, wie kurzfristig die Reise abgesagt wird. Als Grundsatz gilt: Je näher am Reisetermin, desto höher fallen die Kosten aus.
Reise stornieren ohne Grund mit Reiserücktrittsversicherung
Mit Hilfe einer Reiserücktrittsversicherung können Reisende häufig ihr gesamtes Geld zurückbekommen. Allerdings verlangen die Versicherungen meist einen Grund. Welche Gründe versichert werden, hängt stark vom Anbieter ab – zudem muss der Absagegrund meist nachgewiesen werden. Nur selten bieten Versicherungen auch eine Erstattung ohne Angabe von Gründen an. Versicherungen, die dies ermöglichen, werden wahrscheinlich im Vorfeld recht teuer sein.
Fachanwalt.de-Tipp: Ob mit oder Grund – Reisen müssen in der Regel vor Antritt storniert werden, wenn Sie überhaupt Geld zurückerhalten möchten. Wer eine Reise bereits nach Antritt verkürzen möchte, muss meist einen besonders schwerwiegenden Grund vorweisen können - etwa einen Todesfall in der Familie – um noch etwas Geld zu bekommen. Andernfalls bleiben Kunden mehrheitlich auf den Zahlungen sitzen. Im Zweifelsfall kann ein Anwalt für die individuelle Situation beratend tätig werden.
Reise stornieren ohne Grund: Vorlage
Wenn Sie eine Reise ohne Grund stornieren möchten, können Sie diese Vorlage nutzen. Modifizieren Sie das Schreiben entsprechend Ihrer Reise und persönlicher Details / Angaben:
(Absender Name und Adresse)
Max Mustermann
Musterstraße 1
XXXXX Musterhausen
(Name und Adresse des Reiseveranstalters)
(Ort, Datum des Schreibens)
Betreffzeile: Rücktritt vom Reisevertrag mit der Buchungsnr: XXXXX
Sehr geehrte Damen und Herren,
am (Datum) habe ich unter der Buchungsnummer (XXXXX) bei Ihnen folgende Reise gebucht:
(Hier eine möglichst genaue und detaillierte Beschreibung der Reise angeben, beispielsweise mit diesen Angaben)
- Reiseziel:
- Abflugs- und Ankunftsort:
- Flugzeiten:
- Unterkunft:
- Reiseart:
(Bei Pauschalreisen und Touren grobe Beschreibung des Programms, beispielsweise “Safari über drei Tage”, “5-tägige Tour entlang der Küste von XX”)
- Anzahl der Reisenden:
- Preis der Reise:
- Etc.
Leider bin ich nicht dazu in der Lage, diese Reise anzutreten. Daher erkläre ich mit diesem Schreiben meinen Rücktritt von der Reise.
Bereits von mir geleistete Anzahlungen (ggf. in Höhe von XXX Euro) bitte ich auf folgenden Konto zu überweisen:
Kontoangabe (Inhaber, IBAN, BIC, etc.)
Bitte bestätigen Sie mir den Rücktritt schriftlich. Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
(Name, Ort, Datum und Unterschrift des Verfassers)
Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen: Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Anwalt individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.
Fachanwalt.de-Tipp: Denken Sie daran, die Reise im Schreiben ggf. für alle Beteiligten zu stornieren, sofern für mehrere Personen gebucht wurde.
Das sollten Sie noch beachten
Grundsätzlich unterliegt die Stornierung keiner Formpflicht. Das bedeutet, dass Sie durchaus die Möglichkeit haben, völlig formlos zu stornieren. In der Theorie kann ein Telefonanruf ausreichen. Allerdings haben Reisende damit keinen Nachweis über ihren Rücktritt. Besser ist es daher immer, einen schriftlichen Weg zu wählen. Dafür reicht grundsätzlich auch eine E-Mail aus. Wer sich für den postalischen Weg entscheidet, sollte immer ein Einschreiben mit Rückschein wählen und um Bestätigung der Stornierung bitten.
Ersatzperson auswählen
Wer eine Pauschalreise stornieren möchte, hat prinzipiell das Recht, eine Ersatzperson anzugeben, die die Reise stattdessen antreten wird. Reiseveranstalter müssen die Ersatzperson bis auf wenige Ausnahmen akzeptieren. Nur wenn wichtige Gründe vorliegen, darf der Veranstalter widersprechen.
Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn die Ersatzperson wesentliche Reiseerfordernisse nicht erfüllt - etwa keine Tropentauglichkeit im Falle einer Reise in tropische Gebiete vorweisen kann. Auch für das Benennen einer Ersatzperson muss kein Grund angegeben werden. Die Mitteilung sollte allerdings schriftlich stattfinden.
Stornokosten extrem hoch
Wie hoch die Stornokosten sein dürfen, hängt von vielen Faktoren und stark vom Einzelfall ab. Grundsätzlich kann ein Reiseveranstalter jedoch nicht willkürlich exorbitant hohe Summen verlangen. Wenn die Stornokosten extrem erscheinen, kann sich der Gang zum Anwalt durchaus lohnen.
Fachanwalt.de-Tipp: Ein Anwalt, der sich im Reiserecht auskennt, kann den Einzelfall mit professionellem Blick beurteilen und kennt auch vergleichbare Fälle und Urteile. Er kann seinen Mandanten darüber beraten, ob die Kosten angemessen sind oder ob es sich lohnt, rechtliche Schritte einzuleiten und dagegen anzugehen.
Wenn der Veranstalter nicht zahlt
Es kann immer sein, dass der Veranstalter sich mit der Erstattung Zeit lässt oder gar nicht zahlen will. Daher ist es empfehlenswert, von vornherein eine Frist für die Rückzahlung zu setzen. Es sollte sich dabei natürlich um eine angemessene Frist handeln. In der Regel sollten drei bis vier Wochen ausreichend sein. Die Frist sollte im Schreiben deutlich vermerkt werden.
Wer versäumt, von Anfang an eine Frist zu setzen, sollte spätestens nach drei Wochen beim Veranstalter nachfragen oder dann eine Frist für die Rückzahlung setzen. Auch im Nachhinein sollte die Frist dem Veranstalter schriftlich mitgeteilt werden, damit ein Nachweis besteht.
Zahlt der Veranstalter nicht, hilft oft nur das Einschalten eines Anwaltes. Ein Anwalt, der sich im Reiserecht auskennt, kann im Einzelfall nicht nur beratend tätig werden, sondern auch mehr Druck auf den Reiseveranstalter ausüben. Häufig reicht bereits das anwaltliche Schreiben an den Veranstalter aus, um die Zahlung in die Wege zu leiten.
Sollte dies nicht der Fall sein, vertritt der Anwalt die Interessen seines Mandanten auch vor Gericht. Die Chancen auf einen erfolgreichen Gerichtsprozess sind in der Regel deutlich höher, wenn professionelle Hilfe vorhanden ist. Letztlich hilft der Anwalt auch dann, wenn der Veranstalter zwar zahlt, jedoch unangemessen hohe Stornokosten einbehalten möchte.
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