Düsseldorf/Hannover (jur). Reiseveranstalter dürfen die zugesagten Flugzeiten nicht ohne wichtigen Grund einseitig ändern. Das haben die Landgerichte Düsseldorf (Az.: 12 O 223/11 und 12 O 224/11) und Hannover (Az.: 18 O 79/11) entschieden, wie am Donnerstag, 9. August 2012, der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in Berlin mitteilte. Die Urteile sind allerdings noch nicht rechtskräftig.
Nach den vom vzbv auch im Volltext veröffentlichten Urteilen kippte das Landgericht Düsseldorf mit Urteilen vom 4. Juli 2012 Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Veranstalter Schauinsland-Reisen und Alltours. Das Landgericht Hannover verwarf bereits am 13. März 2012 eine entsprechende Regelung bei TUI.
Nach übereinstimmender Auffassung beider Gerichte sind die in den Reiseunterlagen angegebenen Flugzeiten verbindlich; die Veranstalter dürfen nur aus gewichtigen Gründen davon abweichen. Gegenteilige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Veranstalter sind wettbewerbswidrig und daher unzulässig.
Nach Überzeugung des Landgerichts Düsseldorf im Fall Schauinsland (Az.: 12 O 223/11) dürfen die Veranstalter allerdings Reisen auch schon ohne Angabe der genauen Flugzeiten verkaufen, wenn sie noch nicht über die entsprechenden Auskünfte der beauftragten Fluggesellschaft verfügen.
Am 17. April 2012 hatte auch bereits der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden, dass die Verkürzung des Urlaubs um zehn Stunden und die Vorverlegung des Rückflugs in die Nachtzeit den Veranstalter schadenersatzpflichtig machen kann (Az.: X ZR 76/11).
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