Erfurt. Pensionskassen und ihre Mitgliedsunternehmen müssen in der Regel nicht mehr die Erhöhung bestehender Renten prüfen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am Dienstag, 3. Mai 2022, in Erfurt entschieden (Az.: 3 AZR 374/21), dass dies gilt, wenn von der Pensionskasse die Überschüsse ohnehin zur Erhöhung von den laufenden Leistungen verwendet werden. Demnach verstößt die zugrundliegende Gesetzesänderung weder gegen EU-Recht noch gegen das Rückwirkungsverbot.
Arbeitgeber müssen laut Gesetz die Betriebsrenten alle drei Jahre überprüfen. Soweit es die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zulässt, sind sie verpflichtet, diese angemessen zu erhöhen. Pensionskassen hatten in der bereits Vergünstigungen. Vor dem Hintergrund einer anhaltenden Niedrigzinsphase hatet der Gesetzgeber Ende 2015 weitere Erleichterungen beschlossen.
Im hier entschiedenen Fall klagte eine ehemalige Bankangestellte aus Hessen auf eine höhere Betriebsrente. Sie bezieht diese vom BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G.. Dieser ist einer von 18 Mitgliedsunternehmen des Verbandes der Firmenpensionskassen, von denen rund 350.000 Rentner versorgt werden.
Wie das BAG nun entschieden hat, sind Pensionskassen und ihre angeschlossenen Mitgliedsunternehmen aufgrund der Gesetzeserleichterungen nicht mehr verpflichtet, Erhöhungen zu prüfen, sofern sie nach ihrer Satzung oder anderen internen Normen alle auf den Bestand der Renten entfallenden Überschüsse verwende, um die laufenden Leistungen zu erhöhen.
Auch die Zeit vor der Gesetzesänderung ist laut dem Urteil aus Erfurt davon umfasst. Das BAG betonte, dass betroffene Betriebsrentner angesichts der anhaltend niedrigen Zinsen mit einer Gesetzesänderung hätten rechnen müssen. Daher sei dies auch rückwirkend zulässig gewesen. Es liege auch kein Verstoß gegen das EU-Recht vor.
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