Sozialrecht

Rentenprüfung bei Mitgliedsunternehmen durch Pensionskasse erspart

Zuletzt bearbeitet am: 26.07.2024

Erfurt. Pensionskassen und ihre Mitgliedsunternehmen müssen in der Regel nicht mehr die Erhöhung bestehender Renten prüfen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am Dienstag, 3. Mai 2022, in Erfurt entschieden (Az.: 3 AZR 374/21), dass dies gilt, wenn von der Pensionskasse die Überschüsse ohnehin zur Erhöhung von den laufenden Leistungen verwendet werden. Demnach verstößt die zugrundliegende Gesetzesänderung weder gegen EU-Recht noch gegen das Rückwirkungsverbot.

Arbeitgeber müssen laut Gesetz die Betriebsrenten alle drei Jahre überprüfen. Soweit es die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zulässt, sind sie verpflichtet, diese angemessen zu erhöhen. Pensionskassen hatten in der bereits Vergünstigungen. Vor dem Hintergrund einer anhaltenden Niedrigzinsphase hatet der Gesetzgeber Ende 2015 weitere Erleichterungen beschlossen.

Im hier entschiedenen Fall klagte eine ehemalige Bankangestellte aus Hessen auf eine höhere Betriebsrente. Sie bezieht diese vom BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G.. Dieser ist einer von 18 Mitgliedsunternehmen des Verbandes der Firmenpensionskassen, von denen rund 350.000 Rentner versorgt werden.

Wie das BAG nun entschieden hat, sind Pensionskassen und ihre angeschlossenen Mitgliedsunternehmen aufgrund der Gesetzeserleichterungen nicht mehr verpflichtet, Erhöhungen zu prüfen, sofern sie nach ihrer Satzung oder anderen internen Normen alle auf den Bestand der Renten entfallenden Überschüsse verwende, um die laufenden Leistungen zu erhöhen.

Auch die Zeit vor der Gesetzesänderung ist laut dem Urteil aus Erfurt davon umfasst. Das BAG betonte, dass betroffene Betriebsrentner angesichts der anhaltend niedrigen Zinsen mit einer Gesetzesänderung hätten rechnen müssen. Daher sei dies auch rückwirkend zulässig gewesen. Es liege auch kein Verstoß gegen das EU-Recht vor.

Quelle: © Fachanwalt.de

Symbolgrafik: © vegefox - stock.adobe.com

Diesen Artikel bewerten
Über den Autor





Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Sozialrecht Sozialgericht Aachen: Reha-Karre für soziale Teilhabe

Das Sozialgericht Aachen entschied unter dem Aktenzeichen S 19 SO 112/23 , dass eine schwerbehinderte Frau Anspruch auf eine "Reha-Karre" hat. Das Urteil betont die Bedeutung der gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Teilhabe an Freizeitaktivitäten gefordert Die 36-jährige Klägerin, die an spastischer Tetraparese und Tetraplegie leidet, klagte vor dem Sozialgericht Aachen auf die Bewilligung einer "Reha-Karre", einem speziellen Fahrradanhänger für behinderte Erwachsene. Ihre Familie und Freunde unternehmen regelmäßig Fahrradausflüge, an denen die Klägerin ohne diese spezielle Vorrichtung nicht teilnehmen kann. Die Mutter der Klägerin ... weiter lesen

Sozialrecht Bundessozialgericht: Arbeitsunfall trotz privater Fahrt möglich

Das Bundessozialgericht (Az. B 2 U 15/22 R ) hat entschieden, dass ein Arbeitsunfall vorliegen kann, wenn nach einem privaten Ausflug Arbeitsschlüssel abgeholt werden. Unfall nach privatem Ausflug auf dem Weg zur Arbeit Die Klägerin hatte nach einem privaten Wochenendausflug einen Unfall, als sie auf dem Weg zurück zu ihrer Wohnung war. In der Wohnung befanden sich Arbeitsschlüssel und Unterlagen, die sie vor Arbeitsantritt bei der Eröffnung eines Gemeindezentrums benötigte. Auf diesem Weg verunglückte sie mit ihrem Auto schwer, nur wenige Kilometer von ihrem Wohnort entfernt. Zuvor war sie für ein Wochenende privat unterwegs und wollte die ... weiter lesen

Sozialrecht Verwaltungsgericht Berlin erkennt tödlichen Wespenstich als Dienstunfall an

Ein Lehrer starb nach einem Wespenstich bei einer dienstlichen Veranstaltung. Das Verwaltungsgericht Berlin entschied, dass dies als Dienstunfall gilt (Az.: VG 7 K 394/23 ) . Tödlicher Wespenstich bei Lehrertreffen: Senatsverwaltung verweigert Anerkennung als Dienstunfall Der verstorbene Lehrer, der als Beamter in Berlin tätig war, nahm an einem Arbeitstreffen in einem Ruder-Club teil. Es handelte sich um den letzten Tag der Sommerferien und das Treffen diente zur Vorbereitung des neuen Schuljahres. Der Lehrer wies seine Kollegen darauf hin, dass er gegen Wespenstiche allergisch sei und ausgerechnet an diesem Tag sein Notfallmedikament nicht dabei habe. Kurz nach ... weiter lesen

Sozialrecht BSG-Urteil: Pflegebedürftige Heimbewohner erhalten Anspruch auf kostenlosen ÖPNV

Das Bundessozialgericht (Az.: B 9 SO 14/23 R ) hat entschieden, dass Heimbewohner, die Hilfe zur Pflege beziehen und schwerbehindert sind, Anspruch auf unentgeltliche Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) haben. Schwerbehinderte Heimbewohnerin fordert Erstattung von ÖPNV-Kosten Die Klägerin, eine schwerbehinderte Bewohnerin eines Pflegeheims, erfüllte aufgrund ihrer Mobilitätseinschränkungen und dem Merkzeichen G die Voraussetzungen für die kostenfreie Nutzung des ÖPNV. Obwohl sie über eigenes Einkommen verfügte, reichte dieses nach Abzug der Heimkosten nicht aus, um ihren Lebensunterhalt vollständig zu sichern.Der Sozialhilfeträger übernahm ... weiter lesen

Ihre Spezialisten