Kassel (jur). Die Rentenversicherung darf die Begründung ihrer Rentenbescheide nicht so verkürzen und vereinfachen, dass die Berechnung der Rente kaum nachvollziehbar ist. Führt ein Rentenbescheid auch beitragsfreie und erwerbsgeminderte Zeiten auf, muss klar sein, welche Entgeltpunkte sich daraus ergeben, urteilte am Mittwoch, 6. Juli 2022, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 5 R 21/21 R und B 5 R 22/21 R).
Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss die Begründung eines Verwaltungsaktes einer Behörde – und damit auch die für einen Rentenbescheid – die „wesentlichen und tatsächlichen Gründe“ enthalten. 2018 hatten die Rentenversicherungsträger mit wissenschaftlicher Unterstützung die Rentenbescheide vereinfachen und verständlicher machen wollen. Bis dahin arbeitete die Deutsche Rentenversicherung Bund mit über 10.000 Textbausteinen zur Erstellung der Rentenbescheide. Ein Bescheid konnte bis zu 150 Seiten lang werden.
Nach der „Verschlankung“ ist ein Bescheid meist rund 30 Seiten lang. Komplizierte Berechnungen über das Zustandekommen der Rentenhöhe wurden weggelassen. Im Bescheid fand sich jedoch ein Hinweis, dass Versicherte bei Fragen sich an ihre Rentenversicherung wenden können.
Die Kläger konnten die Berechnung der Rentenhöhe nicht nachvollziehen.
In den beiden Streitfällen ging es um Versicherte aus Nordrhein-Westfalen und Brandenburg. Als sie ihren Rentenbescheid erhalten hatten, konnten sie die Berechnung der Rentenhöhe nicht nachvollziehen. Sie erhoben Widerspruch, auch um die für Rügen erforderlich Frist von einem Monat einhalten zu können. Als die Rentenversicherung die geforderten Anlagen zur Rentenberechnung nachlieferte, zogen sie ihren Widerspruch wieder zurück.
Die Kosten für das außergerichtliche Widerspruchsverfahren sollten aber die Rentenversicherungsträger übernehmen, meinten die Kläger. Denn die Bescheide hätten wegen der nicht nachvollziehbaren Berechnung der Renten einen Begründungsmangel aufgewiesen.
In erste Fall hatte die Klage eines Versicherten vor dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen am 9. März 2021 Erfolg (Az.: L 18 R 306/20; JurAgentur-Meldung vom 14. Juni 2021). Werden nur die Summen aller Entgeltpunkte ohne die entsprechenden Anlagen zur Berechnung der Rente mitgeteilt, verfüge der Rentenbescheid über einen Begründungsmangel und sei für den Versicherten unverständlich. Auch das LSG Berlin-Brandenburg urteilte, dass bei dem zweiten Kläger die Ermittlung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und erwerbsgeminderten Zeiten nicht nachvollziehbar sei (Az.: L 33 R 506/20).
Der Versicherungsverlauf ist ein wesentlicher Teil der Begründung im Rentenbescheid.
Das BSG entschied nun, dass zu den „wesentlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten“ einer Begründung eines Rentenbescheides insbesondere der Versicherungsverlauf gehöre. Dazu zählten auch beitragsfreie und erwerbsgeminderte Zeiten. Der Hinweis in einem Bescheid, dass entsprechende Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt werden, reiche nicht, rügte das BSG. Hier müsse der Rentenversicherungsträger nachbessern.
Auch der Hinweis, dass Versicherte bei Fragen ja bei der Rentenversicherung nachhaken können, reiche nicht aus, um den Begründungsmangel zu beheben.
Dennoch hatten die Klagen keinen Erfolg. Dieser Begründungsmangel sei hier nicht so gravierend, dass die Rentenversicherung die Kosten für das Widerspruchsverfahren bezahlen muss, urteilte das BSG. Der Widerspruch wäre auch bei korrekter Begründung nicht erfolgreich gewesen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock