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Reparaturkosten für falsch betanktes Auto nicht als Werbungskosten absetzbar

München (jur). Fallen außergewöhnliche Kfz-Kosten auf dem Weg zur Arbeit an, etwa eine falsche Pkw-Betankung, können Arbeitnehmer diese nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen. „Sämtliche Aufwendungen“ sind bereits von der Entfernungspauschale abgedeckt, die jeder Arbeitnehmer für seinen Arbeitsweg steuermindernd geltend machen kann, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Mittwoch, 25. Juni 2014, bekanntgegebenen Urteil (Az.: VI R 29/13).

Die Münchener Richter wiesen damit einen Arbeitnehmer aus Niedersachsen ab. Er hatte 2009 auf dem Arbeitsweg seinen Diesel-Pkw falsch mit Benzin betankt. Bei der Weiterfahrt kam es zu einem Motorschaden. Die Kfz-Versicherung zahlte die Reparaturkosten in Höhe von gut 4.200 Euro wegen der Sorgfaltspflichtverletzung nicht.

Der Kläger wollte zumindest das Finanzamt an den Kosten beteiligen. Die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die er in seiner Steuererklärung ebenfalls angab, decke solche außergewöhnlichen Autoreparaturkosten nicht ab, meinte der Kläger. Diese müssten daher extra als Werbungskosten absetzbar sein.

Das Finanzgericht Niedersachsen stimmte dem noch zu und verwies dabei auf die Gesetzesmaterialien.

Doch der BFH kippte nun in seinem Urteil vom 20. März 2014 diese Entscheidung. Die vom Finanzgericht angeführten Gesetzesmaterialien seien widersprüchlich und könnten die Absetzbarkeit von außergewöhnlichen Kfz-Kosten nicht begründen. Maßgeblich sei vielmehr der genaue Gesetzeswortlaut.

Danach seien mit der Entfernungspauschale „sämtliche Aufwendungen“ abgegolten. Dies beinhalte auch auf dem Arbeitsweg angefallene außergewöhnliche Kfz-Kosten. Dies entspreche auch dem mit der Entfernungspauschale verfolgten Zweck der Steuervereinfachung. Verfassungsrechtliche Bedenken gebe es nicht.

Der Kläger könne daher die Reparaturkosten aufgrund der Falschbetankung nicht extra steuermindernd geltend gemacht werden, urteilte der BFH.

Damit sind auch auf dem Arbeitsweg entstandenen außergewöhnlichen Unfallkosten künftig möglicherweise nicht mehr steuerlich absetzbar. Diese hatten die Finanzämter bislang noch anerkannt, der BFH hat diese Praxis jedoch als widersprüchlich und gegen den Gesetzeswortlaut gerichtet gerügt.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Symbolgrafik: © Gina Sanders - Fotolia.com

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