Kassel (jur). Freiwillige Feuerwehrleute können sich eine Hepatitis-B-Infektion als Berufskrankheit anerkennen lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass bei ihren Einsätzen wie Retten, Löschen, Bergen und Schützen eine konkrete höhere Infektionsgefahr besteht - etwa wegen des Austausches von Körperflüssigkeiten, urteilte am Donnerstag, 22. Juni 2023, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 2 U 9/21 R).
Im konkreten Fall ist der im Moselraum lebende Kläger seit vielen Jahren Mitglied, Wehrführer und Bergretter der Freiwilligen Feuerwehr. Er hatte eine Spezialausbildung zur Bergrettung absolviert, da an der Mosel viele Freizeitsportler an einem Klettersteig und den Steilhängen in den Weinbergen verunglückten und auch Wanderer und Gleitschirmflieger häufig gerettet werden mussten.
2017 erkrankte er an einer Hepatitis B. Diese führte er auf zeitlich zusammenhängende Rettungseinsätze zurück. Die Erkrankung wollte er als Berufskrankheit anerkannt haben. Er verwies auf die Berufskrankheiten-Verordnung. Danach sind Infektionskrankheiten anzuerkennen, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig sind oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.
Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz lehnte die Anerkennung als Berufskrankheit ab. Bei der Tätigkeit als Feuerwehrmann liege zwar eine abstrakte Infektionsgefahr vor. Für das Vorliegen einer Berufskrankheit müsse aber auch eine konkrete Infektionsgefahr bestehen. Hier verhindere die Schutzkleidung weitgehend eine Infektion. Er sei nicht einer vergleichbar hohen Infektionsgefahr ausgesetzt, wie Personen im Gesundheitswesen, der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium.
Dem widersprach das BSG und stellte bei dem Kläger das Vorliegen einer Berufskrankheit fest. Generell liege bei Feuerwehrleuten eine abstrakte höhere Gefahr für eine Infektion vor. Denn der Kläger habe bei seiner Tätigkeit „unvermeidbar Kontakt mit Blut und sonstigen Körperflüssigkeiten, insbesondere Schweiß, Erbrochenem und Tränenflüssigkeit“.
Auch habe der Kläger konkret in der Inkubationszeit mehrere Personen gerettet. Auf eine hierbei konkret nachgewiesene Infektionssituation oder eine bestimmte Anzahl von Einsätzen mit Kontakt zu verletzten Personen kommen es für die Anerkennung als Berufskrankheit letztlich aber nicht an.
In der Gesamtbetrachtung gebe es „keine Zweifel“, dass bei dem Kläger eine erhöhte Infektionsgefahr bestanden hat. Bei medizinischem Personal gebe es bei einem Blutkontakt ein 2,7-fach erhöhtes Ansteckungsrisiko. Davon sei auch hier auszugehen.
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Symbolgrafik:© ghazii - stock.adobe.com
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock








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