Arbeitsrecht

Richtern steht kein Lebensarbeitszeitkonto zu

Zuletzt bearbeitet am: 19.02.2024

Leipzig (jur). Richterinnen und Richter können anders als verbeamtete Personen ihre Arbeitsleistung nicht in einem Lebensarbeitszeitkonto gutschreiben lassen. Denn die Tätigkeit eines Richters richtet sich nicht nach konkret vorgegebenen Arbeits- und Dienstzeiten, sondern wird nach Arbeitspensen bemessen, urteilte am Donnerstag, 12. Januar 2023, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 2 C 22.21). Ein Lebensarbeitszeitkonto setze aber die konkrete Festlegung einer Wochenarbeitszeit voraus. 

Im konkreten Fall ging es um einen früheren Richter eines Landgerichts in Hessen. Bereits vor Eintritt in den Ruhestand hatte er die Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos verlangt. Entsprechende Landesregelungen für Beamtinnen und Beamte müssten auch für Richter gelten. Der Richter meinte, dass ihm aufgrund seiner geleisteten richterlichen Tätigkeit ein Zeitguthaben von 572 Stunden zustehe. Bei Eintritt in den Ruhestand müsse das Land Hessen ihm hierfür einen finanziellen Ausgleich gewähren. 

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel wies den Anspruch ab. 

Die dagegen eingelegte Revision hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg. Der frühere Richter könne wegen der unterbliebenen Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos keinen finanziellen Ausgleich für ein Zeitguthaben verlangen. Zwar würden die hessischen Bestimmungen solch ein Lebensarbeitszeitkonto für Beamte vorsehen. Diese seien aber auf Richter nicht übertragbar. 

Denn der Umfang des geschuldeten richterlichen Einsatzes werde nach „Arbeitspensen bemessen und richtet sich – anders als bei Beamten – nicht nach konkret vorgegebenen Arbeits- bzw. Dienstzeiten“, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Symbolgrafik:© Ednurg - stock.adobe.com

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

Diesen Artikel bewerten
Über den Autor





Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Arbeitsrecht Ergonomischer Büroarbeitsplatz mit Merkblatt

Der Begriff "Büroarbeitsplatz" bezieht sich auf die Gesamtheit aller Elemente und Bedingungen, die in einem Büroumfeld zur Durchführung von Arbeitsaufgaben erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere Arbeitsmittel wie Schreibtisch und Bürostuhl, die gemäß den Anforderungen des Arbeitsschutzes ergonomisch gestaltet sein müssen, um gesundheitliche Schäden zu vermeiden und die Arbeitsleistung zu steigern. Rechtliche Grundlagen für Büroarbeitsplätze Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die Bildschirmarbeitsverordnung bilden die rechtliche Basis für die Gestaltung von Büro- und Bildschirmarbeitsplätzen in ... weiter lesen

Arbeitsrecht Arbeitsgericht Siegburg urteilt: Keine Diskriminierung bei Nichteinstellung aus gesundheitlichen Gründen

Das Arbeitsgericht Siegburg hat in einem Fall, in dem es um die Rücknahme einer Einstellungszusage für einen schwerbehinderten Bewerber ging, entschieden. Im Mittelpunkt der Verhandlung stand die Frage, ob die Nichteinstellung aufgrund eines ärztlichen Gutachtens eine Diskriminierung darstellt (Az.: 3 Ca 1654/23 ). Stadt zieht Jobzusage an diabetischen Bewerber zurück – Klage wegen Diskriminierung Ein schwerbehinderter Bewerber, der an Diabetes leidet, bewarb sich Anfang 2023 bei einer Stadtverwaltung für eine Ausbildung zum Straßenwärter. Seine Schwerbehinderung gab er dabei offen an. Er erhielt eine vorläufige Zusage, die jedoch von den Ergebnissen einer ... weiter lesen

Arbeitsrecht Nebenbeschäftigung durch Detektei aufgedeckt – was Arbeitgeber jetzt beachten müssen

Ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und -geber ist wichtig, Vertrauen allein reicht aber oft nicht aus. Zu den häufigsten Zwischenfällen gehört die Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit durch den Arbeitnehmer. Grundsätzlich ist der Hauptarbeitgeber verpflichtet, einen Nebenjob zu gewähren, sofern die eigenen Interessen davon nicht betroffen sind. So muss der Arbeitnehmer weiterhin mit seiner vollen Arbeitskraft verfügbar sein und darf nicht in konkurrierenden Betrieben arbeiten. Heimlich ausgeführt ist eine Nebentätigkeit nicht erlaubt. Die Aufdeckung erfolgt regelmäßig durch erfahrene Wirtschaftsdetektive, aber was passiert dann?  ... weiter lesen

Arbeitsrecht Verwaltungsgericht Hannover bestätigt Entlassung von Polizeikommissar-Anwärterin

Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover (Az. 2 B 512/24; 2 A 5953/23 ) bekräftigt die Entlassung einer Polizeikommissar-Anwärterin aufgrund ihrer polizeikritischen Äußerungen in sozialen Netzwerken. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Neutralität und des Mäßigungsgebots im Beamtenverhältnis. Polizeianwärterin wegen kritischer Äußerungen in sozialen Medien entlassen Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine angehende Polizeikommissarin, gegen die die Niedersächsische Polizeiakademie eine Entlassungsverfügung erließ. Ausschlaggebend waren diverse Äußerungen in sozialen Medien, die als kritisch gegenüber der Polizei ... weiter lesen

Ihre Spezialisten