Leipzig (jur). Richterinnen und Richter können anders als verbeamtete Personen ihre Arbeitsleistung nicht in einem Lebensarbeitszeitkonto gutschreiben lassen. Denn die Tätigkeit eines Richters richtet sich nicht nach konkret vorgegebenen Arbeits- und Dienstzeiten, sondern wird nach Arbeitspensen bemessen, urteilte am Donnerstag, 12. Januar 2023, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 2 C 22.21). Ein Lebensarbeitszeitkonto setze aber die konkrete Festlegung einer Wochenarbeitszeit voraus.
Im konkreten Fall ging es um einen früheren Richter eines Landgerichts in Hessen. Bereits vor Eintritt in den Ruhestand hatte er die Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos verlangt. Entsprechende Landesregelungen für Beamtinnen und Beamte müssten auch für Richter gelten. Der Richter meinte, dass ihm aufgrund seiner geleisteten richterlichen Tätigkeit ein Zeitguthaben von 572 Stunden zustehe. Bei Eintritt in den Ruhestand müsse das Land Hessen ihm hierfür einen finanziellen Ausgleich gewähren.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel wies den Anspruch ab.
Die dagegen eingelegte Revision hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg. Der frühere Richter könne wegen der unterbliebenen Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos keinen finanziellen Ausgleich für ein Zeitguthaben verlangen. Zwar würden die hessischen Bestimmungen solch ein Lebensarbeitszeitkonto für Beamte vorsehen. Diese seien aber auf Richter nicht übertragbar.
Denn der Umfang des geschuldeten richterlichen Einsatzes werde nach „Arbeitspensen bemessen und richtet sich – anders als bei Beamten – nicht nach konkret vorgegebenen Arbeits- bzw. Dienstzeiten“, urteilte das Bundesverwaltungsgericht.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock