Nichts ist ärgerlicher als offene Rechnungen. In manchen Branchen kommt es häufig vor, dass die Schuldner ihre fälligen Rechnungen nicht begleichen. Fraglich ist dann, wie der Gläubiger schnell und ohne erheblichen Aufwand an seine Forderung kommt. Ein Gerichtsverfahren ist dabei nicht immer der richtige Weg, da damit oft Kosten und großer zeitliche Aufwand verbunden ist.
Rechnung richtig ausstellen
Grundvoraussetzung um einen Schuldner überhaupt mahnen zu können ist, dass die Rechnung richtig erstellt wurde, dem Rechnungsempfänger nachweißlich zugegangen ist und die Rechnung auch fällig ist.
Aus der Rechnung muss ersichtlich sein, für welche Leistung der Schuldner den Gläubiger zu bezahlen hat. Darüber hinaus muss der Empfänger erkennen können, bis wann er die Rechnung vollständig bezahlt haben muss. In der Praxis wird dabei häufig der Satz verwendet:
„Zahlbar innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungserhalt“
Sofern der Zeitraum abgelaufen ist, ist die Rechnung spätestens fällig und muss vom Schuldner beglichen werden. Andernfalls befindet er sich um Verzug und muss die darauf resultierenden Kosten ebenfalls begleichen. Ausgangspunkt für die Fälligkeit ist neben der Rechnung der § 271 Abs. 1 BGB.
„Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.“
Dementsprechend lässt sich festhalten, dass grundsätzlich eine Zahlung sofort zu erfolgen hat.
Mahnung immer erforderlich?
Sofern die Rechnung bereits einen Zahlungsfrist enthält stellt sich die Frage, ob eine zusätzlich Mahnung notwendig ist. Nach § 286 Abs. 1 BGB ist eine Mahnung grundsätzlich notwendig.
„Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.“
Allerdings besteht immer dann eine Besonderheit, wenn die Rechnung bereits ein Zeitpunkt der Zahlung enthält.
Beispiel: Der Rechnungsbetrag ist unverzüglich, spätestens bis zum 02. Juni zu begleichen.
In derartigen Situationen bedarf es nach § 286 Abs. 1 keiner zusätzlichen Mahnung mehr, so dass bereits der Verzug eingetreten ist.
Beachte: § 286 Abs. 3 BGB enthält eine Besonderheit. Sofern es sich um einer Entgeltforderung handelt, bedarf es nach § 286 Abs. 1 BGB keiner Mahnung, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.
Verzug eingetreten – was tun?
Sofern ein Verzug vorliegt und der Schuldner auf weitere Schreiben nicht reagiert, haben Sie die Möglichkeit gerichtlich vorzugehen. Es besteht zum einen die Möglichkeit des gerichtlichen Mahnverfahrens. Das Mahnverfahren ist ein beschleunigtes Verfahren, bei dem der Gläubiger am schnellsten einen vollstreckbaren Titel bekommt, den er mithilfe eines Gerichtsvollziehers vollstrecken kann.
Sofern ein Mahnverfahren nicht in Betracht kommt, besteht auch die Möglichkeit eine zivilrechtliche Klage einzureichen. Auch hier bekommt der Gläubiger, im Falle des Obsiegens, einen vollstreckungsfähigen Titel.
Ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt sollte beim Forderungsinkasso beauftragt werden. Sobald der Schuldner sich nachweislich im Verzug befindet, ist er auch verpflichtet die Anwaltskosten vollständig zu tragen, so dass ein Kostenrisiko des Gläubigers kaum besteht.
Quelle: Rechtsanwalt Gramm (Fachanwalt.de)
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