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Riester-Zulagen im Versorgungsausgleich bei Scheidung: Was gilt, wenn die Förderung erst nach der Ehe ausgezahlt wird?

21.05.2026 Familienrecht


 

Ein aktueller Beschluss des OLG Stuttgart vom 24.02.2026 (Az. 16 UF 237/25) hat erhebliche praktische Bedeutung für Scheidungsverfahren: Auch Riester-Zulagen und andere staatliche Förderungen können beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sein, obwohl sie erst nach dem Ende der Ehezeit gutgeschrieben werden.

Versorgungsausgleich bei Scheidung: Worum geht es bei Riester-Zulagen?

Wer sich scheiden lässt, denkt häufig zuerst an Unterhalt, Zugewinn oder das Sorge- und Umgangsrecht. Weniger im Blick ist oft der Versorgungsausgleich – dabei hat er erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Im Versorgungsausgleich werden die während der Ehe erworbenen Renten- und Versorgungsanrechte zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Erfasst sind nicht nur Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch private Altersvorsorgeverträge wie Riester-Verträge oder fondsgebundene Policen. Gerade hier stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage, wie mit staatlichen Zulagen umzugehen ist, die auf ehezeitlichen Beiträgen beruhen, aber erst nach dem Ende der Ehezeit auf dem Vertrag gutgeschrieben werden.

Genau hierzu hat das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 24.02.2026 (Az. 16 UF 237/25) Stellung bezogen. Nach Auffassung des Gerichts sind solche Zulagen grundsätzlich im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, wenn sie auf Beiträgen beruhen, die noch während der Ehe geleistet wurden. Entscheidend ist also nicht allein der Zeitpunkt der Auszahlung. Maßgeblich ist vielmehr, wodurch die Zulage wirtschaftlich veranlasst wurde. Beruht die staatliche Förderung auf ehezeitlichen Einzahlungen, gehört sie nach der Sicht des Gerichts noch zu dem Vermögenswert, der in der Ehe geschaffen wurde.

Warum die Entscheidung des OLG Stuttgart für Scheidungen wichtig ist

Die Entscheidung ist für die Praxis besonders relevant, weil zwischen dem Ende der Ehezeit, der Auskunft des Versorgungsträgers und der gerichtlichen Entscheidung oft mehrere Monate vergehen. In dieser Zeit können sich die Werte verändern. Bei fondsgebundenen Verträgen sind Kursschwankungen ohnehin üblich. Hinzu kommt, dass Zulagen oder Rückforderungen häufig zeitversetzt verbucht werden und sich auf frühere Beitragsjahre beziehen. Ohne klare rechtliche Maßstäbe entsteht hier schnell Streit darüber, ob diese Beträge noch in den Versorgungsausgleich einfließen oder nicht.

Für die betroffenen Ehegatten kann dies finanziell erheblich sein. Gerade bei längeren Ehen und privaten Altersvorsorgeverträgen summieren sich Beiträge, Wertentwicklungen und staatliche Förderungen schnell zu spürbaren Beträgen. Würden nachehelich ausgezahlte Zulagen unberücksichtigt bleiben, könnte das Ergebnis den tatsächlich während der Ehe aufgebauten Vorsorgewert nur unvollständig abbilden.

Versorgungsausgleich und Riester-Rente: Der rechtliche Hintergrund

Ausgangspunkt im Versorgungsausgleich ist grundsätzlich der Stand des Anrechts am Ende der Ehezeit. Das bedeutet jedoch nicht, dass spätere Entwicklungen in jedem Fall unbeachtlich sind. Das Gesetz lässt es zu, Veränderungen nach Ehezeitende zu berücksichtigen, wenn sie auf den in der Ehe erworbenen Anteil zurückwirken. Genau an diesem Punkt setzt die Argumentation des OLG Stuttgart an.

Das Gericht unterscheidet im Kern zwischen zwei Ebenen: Zum einen geht es um die Frage, wie der ehezeitliche Anteil des Vertrages zu bestimmen ist. Zum anderen ist zu klären, welche späteren Entwicklungen bis zur Rechtskraft der Entscheidung noch zu berücksichtigen sind. Für fondsgebundene Anrechte hatte der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass nacheheliche Wertveränderungen erheblich sein können. Das OLG Stuttgart knüpft daran an und überträgt diesen Gedanken auf staatliche Zulagen, soweit deren Grundlage in der Ehe gelegt wurde. Vereinfacht gesagt: Wurde die Einzahlung noch während der Ehe geleistet und entsteht gerade deshalb später ein Förderanspruch, spricht viel dafür, auch die Zulage dem ehezeitlich erworbenen Vermögen zuzuordnen.

Besonders interessant ist dabei die Abgrenzung zu einer strengeren Auffassung des OLG München. Dort wurde vertreten, dass nur solche Zulagen berücksichtigt werden sollen, die bereits während der Ehe tatsächlich ausgezahlt worden sind. Das OLG Stuttgart hält diese rein formale Betrachtung für nicht überzeugend und stellt stärker auf den wirtschaftlichen Ursprung der Zulage ab.

Was bedeutet das Urteil praktisch für Betroffene im Scheidungsverfahren?

Für Betroffene bedeutet die Entscheidung vor allem eines: Private Altersvorsorgeverträge sollten im Scheidungsverfahren besonders sorgfältig geprüft werden. Das gilt in besonderem Maße für Riester-Verträge und fondsgebundene Produkte. Denn hier genügt ein bloßer Blick auf den Vertragsstand zum Ende der Ehezeit oft nicht. Maßgeblich kann auch sein, welche Zulagen später noch gutgeschrieben wurden und auf welche Beitragsjahre sie sich beziehen.

Wichtig ist zudem die Formulierung der gerichtlichen Entscheidung selbst. Das OLG Stuttgart betont, dass der Ausgleichswert nicht schlicht am Tag der tatsächlichen Umsetzung durch den Versorgungsträger vollständig neu berechnet werden darf. Maßgeblicher Bezugspunkt bleibt vielmehr die Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass sich das Ergebnis des Versorgungsausgleichs durch spätere Verwaltungsabläufe oder Verzögerungen unzulässig verschiebt.

Für Mandantinnen und Mandanten heißt das konkret: Unterlagen zu privaten Vorsorgeverträgen sollten vollständig und frühzeitig vorgelegt werden. Dazu gehören insbesondere Vertragsstände, Auskünfte des Versorgungsträgers, Informationen zu staatlichen Zulagen sowie Hinweise auf nachträgliche Gutschriften oder Rückforderungen. Auch für die anwaltliche Praxis ist die Entscheidung bedeutsam. Sie zeigt, dass Auskünfte der Versorgungsträger nicht ungeprüft übernommen werden sollten, sondern dass die Berechnungslogik im Einzelfall genau zu hinterfragen ist.

Beispiel aus der Praxis: So wirken sich nachehelich ausgezahlte Zulagen aus

Ein einfaches Beispiel macht die Bedeutung der Entscheidung deutlich: Ein Ehegatte zahlt bis zum Ende der Ehe regelmäßig in einen geförderten Altersvorsorgevertrag ein. Die staatliche Zulage für ein bestimmtes Beitragsjahr wird jedoch erst einige Monate später gutgeschrieben – also nach dem Ende der Ehezeit. Nach der vom OLG Stuttgart vertretenen Auffassung spricht dann viel dafür, diese Zulage dennoch beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Denn der wirtschaftliche Grund für die Förderung wurde bereits während der Ehe gelegt.

Fazit: Bei Riester und privater Altersvorsorge genau hinschauen

Der Beschluss des OLG Stuttgart stärkt eine wirtschaftlich überzeugende Betrachtung im Versorgungsausgleich. Entscheidend ist nicht allein der Zeitpunkt, zu dem eine Zulage ausgezahlt wird, sondern ihre Ursache. Beruht die Förderung auf ehezeitlichen Beiträgen, kann sie auch dann noch in den Ausgleich einfließen, wenn sie erst später auf dem Vertrag erscheint. Für Betroffene ist das ein wichtiger Hinweis: Gerade bei privaten und fondsgebundenen Altersvorsorgeverträgen lohnt sich eine genaue rechtliche Prüfung, damit der während der Ehe aufgebaute Vorsorgewert zutreffend und fair verteilt wird.

Hinzu kommt, dass das Gericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Die Rechtsfrage ist damit noch nicht endgültig geklärt und wird die familienrechtliche Praxis voraussichtlich weiter beschäftigen. Umso wichtiger ist es, in laufenden Verfahren auf eine vollständige und saubere Aufbereitung der Vertrags- und Zulagendaten zu achten.

Sie möchten wissen, ob in Ihrem Scheidungsverfahren Riester-Zulagen, fondsgebundene Altersvorsorge oder nachträgliche Wertveränderungen zutreffend berücksichtigt wurden? Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann helfen, Fehler im Versorgungsausgleich rechtzeitig zu erkennen und wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden. Gerade bei privaten Vorsorgeverträgen entscheidet die genaue Aufarbeitung der Vertragsdaten oft über das Ergebnis. Lassen Sie Ihre Unterlagen daher rechtzeitig prüfen, bevor unzutreffende Ausgleichswerte bestandskräftig werden.

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