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Rücktritt vom Kaufvertrag - Voraussetzungen und Muster

13.06.2022
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Zuletzt bearbeitet am: 29.01.2024

Grundsätzlich gilt, dass ein Kaufvertrag bindend ist und beide Parteien sich an ihre vertraglichen Pflichten halten müssen. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist daher nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ein Rücktrittsrecht kann sich dabei aus Vertrag oder per Gesetz ergeben. Damit ein Rücktrittsrecht bejaht werden kann, muss eine Vertragspartei die vertraglich geschuldete Leistung entweder gar nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht haben.

Wann ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich? – Regelung im BGB

Grundsätzlich gilt, dass ein Vertrag bindend ist und beide Parteien ihre Vertragspflichten zu erfüllen haben. Um sich von einem Kaufvertrag dennoch zu lösen, gibt es nur zwei Möglichkeiten: Entweder es wurde bereits beim Kauf ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart oder der Verkäufer kommt seiner gesetzlichen Pflicht zur mangelfreien und pünktlichen Lieferung nicht nach, so dass sich der Käufer auf das gesetzliche Rücktrittsrecht nach §§ 346 ff. BGB berufen kann. Das vertragliche Rücktrittsrecht ist dabei gegenüber dem gesetzlichen Rücktrittsrecht immer vorrangig.

Gibt es kein vertragliches Rücktrittsrecht, greift automatisch das gesetzliche Rücktrittsrecht. Und dieses setzt immer voraus, dass ein Mangel der Kaufsache besteht. Dass einem ein Produkt später einfach nicht mehr gefällt, berechtigt also nicht zum Rücktritt. Ebenso wenig ein nur unerheblicher Mangel oder wenn es sich um typische Verschleißerscheinungen handelt oder der Kunde das Produkt unsachgemäß benutzt.

Bevor ein Rücktritt vom Kaufvertrag jedoch möglich ist, muss der Käufer dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben. Dafür muss dem Verkäufer eine angemessene Frist gesetzt werden. Eine Fristsetzung ist jedoch entbehrlich, wenn der Verkäufer von vorneherein beide Arten der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung und Ersatzlieferung) verweigert oder die Nacherfüllung für ihn unzumutbar ist.

Wurde ein Rücktritt wirksam erklärt, kommt es zur Rückabwicklung des Vertrags. Gem. § 346 BGB sind dann die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Im Falle eines Kaufvertrags, muss also der Käufer den Kaufgegenstand wieder an den Verkäufer zurückgeben und der Verkäufer hat dem Käufer den Kaufpreis zu erstatten.

Hinsichtlich des Rücktrittsrechts ist auch die Verjährung zu beachten. Grundsätzlich ist es so, dass nur Ansprüche verjähren können. Bei dem Rücktrittsrecht handelt es sich jedoch um ein sogenanntes Gestaltungsrecht. Die Verjährungs-Paragraphen nach §§ 194 ff. BGB sind somit hier nicht einschlägig, da diese sich auf die Verjährung von Ansprüchen beziehen. Dennoch ist es so, dass das Rücktrittsrecht nicht beliebig lange besteht. Schließlich müssen sich beide Vertragsparteien irgendwann darauf verlassen können, dass der Vertrag Bestand hat und dies auch so bleiben wird.

Daher gilt hinsichtlich der Verjährung des Rücktrittsrechts folgendes: Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist nur so lange möglich, wie die Gewährleistung gilt, § 218 BGB – der Käufer also mithin noch einen Anspruch auf die Leistung oder auf Nachbesserung hat.

Bei Neuwaren beträgt die Gewährleistung 24 Monate, bei Gebrauchtwaren kann der Verkäufer die Gewährleistung im Rahmen seiner AGB auf 12 Monate herabsetzen. Die Frist beginnt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. In den ersten 12 Monaten nach dem Kauf liegt die Beweislast beim Verkäufer, danach dann beim Käufer. Diese verlängerte Beweislastumkehr gilt seit dem 1. Januar 2022. Zuvor waren es die ersten 6 Monate nach dem Kauf, in denen der Käufer nicht zu beweisen brauchte, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen hat.

Sollte der Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag verweigern, ist es ratsam, einen Fachanwalt hinzuzuziehen. Sinnvoll ist dies vor allem, wenn es sich um hochpreisige Produkte handelt. Manchmal genügt bereits ein offizielles Anwaltsschreiben, damit sich der Verkäufer kooperativ zeigt.

14-tägiges Widerrufsrecht

Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist nicht zu verwechseln mit dem Widerruf beim Kaufvertrag. Der maßgebliche Unterschied ist, dass für den Widerruf keinerlei Begründung erforderlich ist.

Eine weitere wichtige Unterscheidung zwischen Rücktritt und Widerruf: Das Widerrufsrecht spielt vor allem bei Onlinekäufen eine Rolle. Verbraucher genießen hier in der Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Innerhalb dieser Frist können sie also Artikel zurückschicken, ohne dafür ihre Beweggründe nennen zu müssen.

Das Widerrufsrecht spielt neben dem Fernabsatzrecht bei Onlinekäufen auch bei Finanzierungskäufen, Haustürgeschäften und bei Verträgen, die über Fax oder Telefon geschlossen wurden, eine Rolle.

Gesetzliches Rücktrittsrecht

Das gesetzliche Rücktrittsrecht findet sich in § 323 BGB. Demnach kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner die fällige Leistung nicht vertragsgemäß oder gar nicht erbracht hat.

Voraussetzung ist, dass er dem Schuldner ohne Erfolg eine angemessene Frist die Leistung oder eine Nachbesserung betreffend gesetzt hat. In einigen Fällen kann das Setzen einer Frist zur Nachbesserung aber entbehrlich sein. Wann das so ist, regelt § 323 Absatz 2 BGB. Es gab immer wieder Fälle, in denen der Käufer dem Verkäufer den Mangel zwar angezeigt, ihm aber keine ausdrückliche Frist zur Nachbesserung gesetzt hat. Genau das sieht § 323 Absatz 1 BGB aber vor.

Setzt der Käufer den Verkäufer lediglich über den Mangel in Kenntnis, setzt ihm aber keine ausdrückliche Frist zur Nachbesserung, führt dies regelmäßig zum Scheitern des Rücktrittsverlangen. Zum 1.1.2022 gab es diesbezüglich nun eine Änderung, die den Verbrauchsgüterkauf betrifft – also solche Verträge gem. § 474 BGB, bei denen ein Verbraucher etwas von einem Unternehmer kauft.

Bei Verbrauchsgüterkäufen gilt nun der neue 475d BGB. Demnach genügt es nun, eine angemessene Frist nur noch einzuhalten, entbehrlich ist hingegen ein ausdrückliches Nacherfüllungsverlangen. Es würde also nun genügen, den Verkäufer über den Mangel in Kenntnis zu setzen, um dann nach einer angemessenen Wartezeit, in der man schaut, ob der Verkäufer reagiert, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Eine konkrete Frist, innerhalb der der Verkäufer den Mangel zu beseitigen hat, muss nicht mehr genannt werden.

Fachanwalt.de-Tipp: Wie lange die in § 475d BGB genannte „angemessene Frist“ ist, die der Käufer warten sollte, bevor er den Rücktritt erklärt, ist nicht festgelegt. Im Allgemeinen dürfte eine Frist von 14 Tagen als ausreichend anzusehen sein.

Vertragliches Rücktrittsrecht

Aufgrund der Vertragsfreiheit, kann ein Rücktrittsrecht bereits in den AGB des Kaufvertrags verankert werden. Die AGB von Unternehmern werden regelmäßig der sogenannten AGB-Kontrolle gerecht werden müssen. § 308 Nr. 3 BGB regelt diesbezüglich den Rücktrittsvorbehalt.

Demnach ist eine Rücktrittsklausel in den AGB unwirksam, wenn die Rücktrittsgründe nicht verdeutlicht werden. Aus den AGB muss also eindeutig zu entnehmen sein, unter welchen ganz konkreten Bedingungen ein Rücktrittsrecht gewährt wird. Nur dann ist die Rücktrittsklausel wirksam.

Fachanwalt.de-Tipp: Ist die Klausel unwirksam, weil die konkreten Voraussetzungen für einen Rücktritt fehlen, besteht auch insgesamt kein vertragliches Rücktrittsrecht.

Voraussetzungen

Ein allgemeines Rücktrittsrecht, das nach Belieben ausgeübt werden kann, gibt es nicht. Das würde zu viele Unsicherheiten mit sich bringen, da sich keine Vertragspartei mehr darauf verlassen könnte, dass die andere Seite am Vertrag festhält und ihre vertraglichen Pflichten erfüllt.

Vom Kaufvertrag zurücktreten kann man daher nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Wirksamer Kaufvertrag

Es muss ein wirksamer Kaufvertrag vorliegen. Denn kam der Kaufvertrag gar nicht erst wirksam zustande, spielt auch ein Rücktritt davon keine Rolle. Im Falle eines Kaufvertrags müssen sich also Käufer und Verkäufer i.S.d. § 433 BGB darüber geeinigt haben, dass der Verkäufer eine bestimmte Ware übergibt und der Käufer dafür einen festgelegten Kaufpreis zahlt. Sind sich beide Parteien hierüber einig, liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor.

Rücktrittsrecht und Rücktrittsgrund

Es wurde ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart oder der Verkäufer erbringt die Leistung nicht oder nicht wie vertraglich vereinbart und korrigiert den Fehler nicht innerhalb einer angemessenen Zeit.

Vorrang der Nacherfüllung

Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass bei jeder eventuell noch so unbedeutenden Kleinigkeit vom Kaufvertrag zurückgetreten werden kann. Daher gilt der Grundsatz: Vorrang der Nacherfüllung. Der Käufer muss also zunächst dem Verkäufer die Möglichkeit geben, den Mangel zu beheben und damit seiner Vertragspflicht nachzukommen, eine mangelfreie Sache zu übergeben.

Die Nacherfüllung kann auf zwei Arten erfolgen. Entweder behebt der Verkäufer den Fehler durch eine Reparatur, oder er liefert dem Käufer ein Ersatzprodukt. Der Kunde kann wählen, welche Nacherfüllungsvariante er bevorzugt. Die Kosten für die Nacherfüllung trägt dabei immer der Verkäufer. Reparaturkosten oder Versandkosten dürfen dem Käufer nicht in Rechnung gestellt werden. Erst wenn die Nacherfüllung scheitert, kommt ein Rücktritt vom Kaufvertrag in Betracht.

Eine Nacherfüllung kann aus vier Gründen scheitern:

  1. Der Käufer setzt dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung, der Verkäufer reagiert jedoch nicht und lässt die Frist ergebnislos verstreichen.
  2. Der Verkäufer verweigert die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig.
  3. Die Nacherfüllung ist für den Verkäufer unzumutbar.
  4. Der Verkäufer hat bereits zwei Nachbesserungsversuche unternommen und beide waren erfolglos. Ein dritter Nachbesserungsversuch kann dann nicht mehr verlangt werden.

Liegt einer dieser vier Gründe vor, gilt die Nacherfüllung als gescheitert und der Weg für einen Rücktritt vom Kaufvertrag ist frei.

Erklärung des Rücktritts

Der Rücktritt tritt nicht automatisch ein, wenn eine Nachbesserung erfolglos verlangt wurde. Vielmehr muss der Rücktritt der anderen Vertragspartei gegenüber erklärt werden. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Rücktrittserklärung wird also erst dann wirksam, wenn sie dem Verkäufer auch zugegangen ist. Es reicht demnach für das Wirksamwerden nicht, die Rücktrittserklärung nur abzusenden. Um im Streitfall die Rücktrittserklärung beweisen zu können, sollte sie daher schriftlich und per Einschreiben erfolgen.

Muster / Vorlage


Absender

Vorname, Name

Straße, Hausnummer

PLZ, Ort

 

Empfänger

Vorname, Name

Straße, Hausnummer

PLZ, Ort

Ort/Datum

Betreff: Rücktritt vom Kaufvertrag über …

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom xx.xx.xxxx habe ich Sie bereits per E-Mail darüber in Kenntnis gesetzt, dass das bei Ihnen am xx.xx.xxxx gekaufte Produkt „...“ folgenden Mangel aufweist:

…….. (genaue Mängelbeschreibung)

Auf meine mehrfachen Aufforderungen, den Mangel durch eine Reparatur oder einen Austausch zu beheben, haben Sie bis heute leider nicht reagiert.

Aus diesem Grund erkläre hiermit den Rücktritt vom Kaufvertrag und fordere Sie auf, den von mir bereits gezahlten Kaufpreis in Höhe von … Euro zu erstatten.

Die Rückzahlung erwarte ich bis zum xx.xx.xxxx auf folgendem Konto:

Kontoinhaber: …

IBAN: …

BIC: …

Bank: ….

Des Weiteren fordere ich Sie auf, den oben bezeichneten Kaufgegenstand unter folgender Adresse …….. bis spätestens am xx.xx.xxxx abzuholen. Zwecks Terminvereinbarung zur Abholung erreichen Sie mich unter 0xxx/xxxxxxx.

Mit freundlichen Grüßen,

xx


Rechtlicher Hinweis zu der Vorlage: Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


Rücktritt vom Kaufvertrag als Verkäufer möglich?

Entweder beruft sich der Verkäufer auf ein vertragliches Rücktrittsrecht oder – sollte dieses nicht bestehen – auf einen gesetzlichen Rücktrittsgrund.

Auch für den Verkäufer können sich unterschiedliche Gründe ergeben, aus denen er von einem Kaufvertrag zurücktreten möchte. Meist liegt es daran, dass der Käufer den Kaufpreis entweder gar nicht oder nicht vollständig zahlt. Möglich ist auch, dass der Käufer wesentliche Nebenbedingungen des Kaufvertrags nicht erfüllt. Der Verkäufer muss dem Käufer eine angemessene Frist zur Zahlung setzen.

Lässt der Käufer diese Frist ergebnislos verstreichen, kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Im Streitfall mit einem Kunden oder Geschäftspartner ist es stets ratsam, einen Anwalt, z.B. einen Fachanwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, hinzuzuziehen

Autor: Fachanwalt.de-Redaktion

Symbolgrafik: © blende11.photo - stock.adobe.com

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