München (jur). Der Vorwurf einer mangelnden Programm- und Meinungsvielfalt im öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist kein Grund, die Rundfunkbeiträge nicht zu bezahlen. Die Rundfunkangstalten könnten sich auf die im Grundgesetz garantierte Programmfreiheit berufen, so dass sie vor einer Einflussnahme Außenstehender geschützt würden, stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München in einem am Dienstag, 22. August 2023, veröffentlichten Urteil klar (Az.: 7 BV 22.2642).
Die in Rosenheim wohnende Klägerin wollte ihre Rundfunkbeiträge nicht bezahlen. Sie meinte, dass die Beitragspflicht entfallen sei, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht seinem verfassungsgemäßen Auftrag nach Programm- und Meinungsvielfalt nachkomme. Die Verwaltungsgerichte seien daher gehalten, im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht hierzu Feststellungen zu treffen.
Der VGH wies die Klage mit Urteil vom 17. Juli 2023 ab. Der Rundfunkbeitrag werde nur als Gegenleistung für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben. So solle eine staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung sichergestellt werden. Die im Grundgesetz garantierte Rundfunkfreiheit setze die institutionelle Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten voraus und schütze vor der Einflussnahme Außenstehender.
Zwar seien die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Programm- und Meinungsvielfalt verpflichtet. Ob dies erreicht werde, kontrollierten die plural besetzten Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten. Beitragspflichtige Bürger könnten hier Einwände oder Beschwerden einreichen. Der Vorwurf mangelnder Meinungsvielfalt könne die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht infrage stellen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock