BGH-Urteil vom 12.03.2024 - VI ZR 280/22
Mit Urteil vom 12.03.2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Grundsätze zum sog. Werkstattrisiko für überhöhte Kostenansätze einer Werkstatt betreffend die Reparatur eines beschädigten KfZ, auch für Kostensätze eines Sachverständigen gelten, den der Geschädigte mit der Erstellung eines Schadengutachtens seines KfZ beauftragt hat.
Das bedeutet in der Schadenregulierungspraxis bei Verkehrsunfällen, dass der Geschädigte nur dann Gefahr läuft, auf etwa zu hohen Sachverständigenkosten "sitzen zu bleiben", wenn für ihn erkennbar war, dass diese nicht bzw. in der konkreten Höhe nicht erforderlich oder ortsüblich sind. Zu empfehlen ist dem Geschädigten eines KfZ-Unfalls daher bei Auftragsterteilung gegenüber dem Sachverständigen, dass er eine gewisse Plausibiltätskontrolle bzgl. der vom Sachverständigen benannten Preise durchführt, wenn sie für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht sind.
Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht
Arnd Burger
Hanau