München (jur). Bezahlen Steuerpflichtige ihre Steuerschulden per Scheck, können auch bei einer noch pünktlichen Abbuchung Säumniszuschläge vom Finanzamt fällig werden. Denn bei einer Scheckeinreichung gilt der Betrag erst nach drei Tagen generell als gutgeschrieben, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 21. November 2012, veröffentlichten Urteil (Az: VII R 71/11). Dies gilt selbst dann, wenn die Zahlung bereits vorher und damit pünktlich auf dem Konto des Finanzamtes eingegangen ist, so die Münchener Richter in ihrer Entscheidung vom 28. August 2012.
Das Finanzamt erhebt von Steuerpflichtigen bei zu später Zahlung von Steuerschulden einen Säumniszuschlag in Höhe von einen Prozent für jeden angefangenen Monat. In der Abgabenordnung ist dabei festgelegt, dass bei einer Scheckeinreichung die Steuer erst am dritten Tag nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als „bezahlt“ gilt.
Im Streitfall hatte ein Unternehmen seine Umsatzsteuervoranmeldung für das 3. Quartal 2010 in Höhe von rund 860 Euro per Scheck entrichtet. Der Scheck ging dabei am 8. November 2010 beim Finanzamt ein. Das Geld wurde auch pünktlich zum 10. November auf dem Konto der Finanzverwaltung gutgeschrieben.
Das Finanzamt erhob dennoch einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,50 Euro. Bei einer Scheckeinreichung gelte der Betrag erst ab dem dritten Tag nach Eingang als „bezahlt“, selbst wenn das Geld schon vorher eingegangen ist. Im konkreten Fall sei die Vorsteuer daher einen Tag zu spät entrichtet worden.
Das Unternehmen hielt dies für ungerecht. Das Geld seit schließlich pünktlich auf dem Konto des Finanzamtes eingegangen.
Der BFH gab in seiner Entscheidung vom 28. August 2012 jedoch dem Finanzamt recht. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Drei-Tage-Regel bei einer Scheckeinreichung solle das Verwaltungsverfahren vereinfachen. Dem Finanzamt sei nicht zuzumuten, den Zahlungseingang im Einzelfall zu ermitteln. Selbst wenn der tatsächliche Zahlungseingang mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erfasst werden könne, sei die Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Steuerpflichtige könne ohne weiteres Säumniszuschläge durch eine rechtzeitige Scheckeinreichung ausschließen, so der BFH.
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