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Sanktionen gegen belarussische Luftraumüberwachungsfirma rechtmäßig

Zuletzt bearbeitet am: 16.02.2023

Luxemburg. Das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) bestätigte die Sanktionen gegen das für die Luftraumüberwachung in Belarus verantwortliche Unternehmen. Am Mittwoch, dem 15. Februar 2023, entschied das EuG in Luxemburg, dass es keine ernstlichen Zweifel geben könne, dass die Verantwortlichen des Unternehmens wussten, dass die Umleitung des Fluges FR4978 nach Minsk nur als Repression gegenüber von Oppositionellen dienen sollte (Az.: T-536 /21).

Aufgrund einer angeblichen Bombendrohung wurde ein Ryanair-Flug von Athen nach Vilnius (Litauen) kurz vor dem Einflug in den litauischen Luftraum am 23. Mai 2021 nach Minsk umgeleitet. An Bord waren der regimekritische belarussische Journalist Raman Pratassevitsch, Mitbegründer und ein ehemaliger Chefredakteur des Oppositionsnetzwerks Nexta, und seine russische Lebensgefährtin Sofia Sapega, ebenfalls eine Oppositionelle. Nach der Landung in Minsk wurden beide festgenommen.

Die EU hatte daraufhin das für die Luftraumüberwachung zuständige staatliche Unternehmen Belaeronavigatsia auf ihre Sanktionsliste gesetzt und unter anderem die Konten des Unternehmens in den EU-Staaten gesperrt.

Das EuG hat die dagegen eingelegte Klage jetzt abgewiesen, da die Maßnahmen gegen Belaeronavigatsia gerechtfertigt seien. Zur Begründung betonten die Richter in Luxemburg, dass es sich um eine staatseigene Gesellschaft des öffentlichen Rechts handelt. Daher habe es wissen müssen, dass die Umleitung des Fluges FR4978 nach Minsk mit der Flugsicherheit nichts zu tun hatte, sondern einzig dazu gedient habe, die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition zu unterdrücken.

Das Gericht legte in seinem Urteil erstmals den Begriff der „Verantwortlicher für die Repression“ aus. Dieser lag – wie häufig – auch in diesem Fall den Sanktionen der EU zugrunde. Auch staatsnahe Unternehmen könnten dies sein. Im hier vorliegenden Fall habe der Rat der EU allgemein alle Personen, Organisationen oder Einrichtungen erfassen wollen, deren Handlungen die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus ernsthaft untergraben. Dazu gehören auch Handlungen, ganz unabhängig von ihrem Vorsatz, wenn sich die Betroffenen der Folgen ihres Handelns und/oder ihrer Tätigkeiten bewusst sind oder vernünftigerweise nicht in Unkenntnis darüber sein können.

Das erstinstanzliche Gericht hat in diesem Fall festgestellt, dass letzteres hier gegeben sei. Das Unternehmen Belaeronavigatsia hat noch die Möglichkeit, hiergegen Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) einzulegen.

Quelle: © Fachanwalt.de

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