Mit Urteil vom 23. Mai 2025 hat das Oberlandesgericht Köln eine Bildagentur zur Zahlung von rund 35.000 Euro Schadensersatz verurteilt. Der Grund: Die Agentur hatte 220 Fotografien aus dem Inneren des Kölner Doms ohne entsprechende Lizenz kommerziell angeboten. Das Urteil stärkt sowohl die Rechte der Eigentümerin des Doms als auch die des Künstlers Gerhard Richter, dessen „Richter-Fenster“ auf vielen dieser Aufnahmen zu sehen ist.
Grundlage des Rechtsstreits um Innenaufnahmen des Kölner Doms
Bereits im Jahr 2022 hatten Vorinstanzen entschieden, dass die Bildagentur keine Nutzungsrechte für die betreffenden Innenaufnahmen des Kölner Doms besaß. Dennoch bot sie diese weiterhin in einer Bilddatenbank zur kommerziellen Nutzung an. Die Eigentümerin des Doms und der Künstler Gerhard Richter klagten daraufhin auf Schadensersatz.
Im Fokus des Verfahrens stand die Frage, ob durch die Veröffentlichung und Vermarktung der Fotos sowohl Eigentumsrechte als auch Urheberrechte verletzt wurden. Die Agentur hatte es versäumt, entsprechende Nutzungsrechte einzuholen.
Rechtliche Bewertung durch das OLG Köln
Eigentumsrecht und Hausrecht
Das Gericht stellte klar (Az. 6 U 61/24): Das Hausrecht der Eigentümerin des Kölner Doms umfasst auch das Recht, über kommerzielle Fotoaufnahmen im Inneren zu entscheiden. Ohne deren Zustimmung darf keine kommerzielle Nutzung erfolgen.
Urheberrechtliche Aspekte
Auf vielen Bildern war das „Richter-Fenster“ deutlich zu erkennen. Da es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Kunstwerk handelt, war eine Verwertung ohne Zustimmung des Künstlers nicht erlaubt. Somit lag auch eine Verletzung des Urheberrechts vor.
Pflicht zur Rechteprüfung
Die Bildagentur versuchte sich damit zu verteidigen, dass sie lediglich Bilder Dritter weiterverbreitet habe. Das Gericht lehnte diese Argumentation ab. Da die Agentur die Bilder mit eigener Kennzeichnung versah und aktiv weiterlizenzierte, traf sie eine klare Prüfpflicht. Diese wurde fahrlässig verletzt.
Schadenshöhe und Verteilung
Das Landgericht Köln hatte zunächst 100.000 Euro zugesprochen. Das OLG korrigierte diesen Betrag auf etwa 35.000 Euro. Grundlage war die sogenannte fiktive Lizenzgebühr – also der Betrag, der bei einer rechtmäßigen Lizenzvereinbarung zu zahlen gewesen wäre.
Gerhard Richter erhält einen Teil des Schadensersatzes im unteren fünfstelligen Bereich. Die Entscheidung macht deutlich, dass sowohl Eigentums- als auch Urheberrechte bei Fotoverwertungen beachtet werden müssen.
Auswirkungen auf die Praxis
Für Bildagenturen
- Rechte Dritter müssen vor Veröffentlichung geprüft werden
- Bei Innenaufnahmen stets die Zustimmung des Eigentümers einholen
- Lizenzketten und Rechteklärungen dokumentieren
Für Fotografen
- Hausrecht gilt auch in öffentlich zugänglichen Räumen
- Abbildungen von Kunstwerken können urheberrechtlich geschützt sein
- Die Panoramafreiheit nach § 59 UrhG greift nicht bei Innenaufnahmen
Für Unternehmen und Nutzer von Bilddatenbanken
- Bei sensiblen Motiven (z. B. Kirchen, Museen, Kunstwerke) aktiv nach Lizenzen fragen
- Plattformangaben kritisch hinterfragen
- Im Zweifel juristischen Rat einholen
Tipp aus der Praxis: Wer Fotos aus dem Innenraum historischer Gebäude oder sakraler Räume verwenden möchte, sollte zuvor die Rechtekette vollständig klären. Dies betrifft sowohl Eigentumsrechte als auch urheberrechtliche Fragen. Rechtssicherheit ist nur mit vollständiger Dokumentation und gegebenenfalls juristischer Beratung gewährleistet.
Zusammenfassung
Das OLG Köln hat mit seiner Entscheidung ein starkes Zeichen für die Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte und Eigentumspositionen gesetzt. Bildagenturen, Fotografen und Nutzer kommerzieller Bilddatenbanken sind verpflichtet, Rechte gründlich zu prüfen und transparent zu dokumentieren. Die Entscheidung verdeutlicht, wie schnell es zu kostspieligen Rechtsverstößen kommen kann, wenn diese Pflichten missachtet werden.
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