Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Schadensersatz für Domfotos: Rechtliche Konsequenzen für Bildagenturen, Fotografen und Nutzer

SternSternSternSternStern
(2 Bewertungen)10.11.2025 Urheberrecht und Medienrecht

Mit Urteil vom 23. Mai 2025 hat das Oberlandesgericht Köln eine Bildagentur zur Zahlung von rund 35.000 Euro Schadensersatz verurteilt. Der Grund: Die Agentur hatte 220 Fotografien aus dem Inneren des Kölner Doms ohne entsprechende Lizenz kommerziell angeboten. Das Urteil stärkt sowohl die Rechte der Eigentümerin des Doms als auch die des Künstlers Gerhard Richter, dessen „Richter-Fenster“ auf vielen dieser Aufnahmen zu sehen ist.

Grundlage des Rechtsstreits um Innenaufnahmen des Kölner Doms

Bereits im Jahr 2022 hatten Vorinstanzen entschieden, dass die Bildagentur keine Nutzungsrechte für die betreffenden Innenaufnahmen des Kölner Doms besaß. Dennoch bot sie diese weiterhin in einer Bilddatenbank zur kommerziellen Nutzung an. Die Eigentümerin des Doms und der Künstler Gerhard Richter klagten daraufhin auf Schadensersatz.

Im Fokus des Verfahrens stand die Frage, ob durch die Veröffentlichung und Vermarktung der Fotos sowohl Eigentumsrechte als auch Urheberrechte verletzt wurden. Die Agentur hatte es versäumt, entsprechende Nutzungsrechte einzuholen.

Rechtliche Bewertung durch das OLG Köln

Eigentumsrecht und Hausrecht

Das Gericht stellte klar (Az. 6 U 61/24): Das Hausrecht der Eigentümerin des Kölner Doms umfasst auch das Recht, über kommerzielle Fotoaufnahmen im Inneren zu entscheiden. Ohne deren Zustimmung darf keine kommerzielle Nutzung erfolgen.

Urheberrechtliche Aspekte

Auf vielen Bildern war das „Richter-Fenster“ deutlich zu erkennen. Da es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Kunstwerk handelt, war eine Verwertung ohne Zustimmung des Künstlers nicht erlaubt. Somit lag auch eine Verletzung des Urheberrechts vor.

Pflicht zur Rechteprüfung

Die Bildagentur versuchte sich damit zu verteidigen, dass sie lediglich Bilder Dritter weiterverbreitet habe. Das Gericht lehnte diese Argumentation ab. Da die Agentur die Bilder mit eigener Kennzeichnung versah und aktiv weiterlizenzierte, traf sie eine klare Prüfpflicht. Diese wurde fahrlässig verletzt.

Schadenshöhe und Verteilung

Das Landgericht Köln hatte zunächst 100.000 Euro zugesprochen. Das OLG korrigierte diesen Betrag auf etwa 35.000 Euro. Grundlage war die sogenannte fiktive Lizenzgebühr – also der Betrag, der bei einer rechtmäßigen Lizenzvereinbarung zu zahlen gewesen wäre.

Gerhard Richter erhält einen Teil des Schadensersatzes im unteren fünfstelligen Bereich. Die Entscheidung macht deutlich, dass sowohl Eigentums- als auch Urheberrechte bei Fotoverwertungen beachtet werden müssen.

Auswirkungen auf die Praxis

Für Bildagenturen

  • Rechte Dritter müssen vor Veröffentlichung geprüft werden
  • Bei Innenaufnahmen stets die Zustimmung des Eigentümers einholen
  • Lizenzketten und Rechteklärungen dokumentieren

Für Fotografen

  • Hausrecht gilt auch in öffentlich zugänglichen Räumen
  • Abbildungen von Kunstwerken können urheberrechtlich geschützt sein
  • Die Panoramafreiheit nach § 59 UrhG greift nicht bei Innenaufnahmen

Für Unternehmen und Nutzer von Bilddatenbanken

  • Bei sensiblen Motiven (z. B. Kirchen, Museen, Kunstwerke) aktiv nach Lizenzen fragen
  • Plattformangaben kritisch hinterfragen
  • Im Zweifel juristischen Rat einholen

Tipp aus der Praxis: Wer Fotos aus dem Innenraum historischer Gebäude oder sakraler Räume verwenden möchte, sollte zuvor die Rechtekette vollständig klären. Dies betrifft sowohl Eigentumsrechte als auch urheberrechtliche Fragen. Rechtssicherheit ist nur mit vollständiger Dokumentation und gegebenenfalls juristischer Beratung gewährleistet.

Zusammenfassung

Das OLG Köln hat mit seiner Entscheidung ein starkes Zeichen für die Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte und Eigentumspositionen gesetzt. Bildagenturen, Fotografen und Nutzer kommerzieller Bilddatenbanken sind verpflichtet, Rechte gründlich zu prüfen und transparent zu dokumentieren. Die Entscheidung verdeutlicht, wie schnell es zu kostspieligen Rechtsverstößen kommen kann, wenn diese Pflichten missachtet werden.

 

Symbolgrafik: © Martin Debus  - stock.adobe.com

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Fragen? Jetzt Fachanwalt.de-KI kostenlos fragen

Ihr Chatverlauf

Schildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:

Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.

SofortantwortSofortantwort 24/7
NachfragemöglichkeitNachfragemöglichkeit
Kostenlos!Kostenlos!
Antwort erhalten Pfeil nach rechts
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
OLG Hamburg entscheidet über KI-Trainingsdaten und Urheberrecht von Fotografen
13.01.2026Redaktion fachanwalt.deUrheberrecht und Medienrecht
OLG Hamburg entscheidet über KI-Trainingsdaten und Urheberrecht von Fotografen

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2025 ( Az. 5 U 104/24 ) erkannt, dass Fotografen die automatisierte Nutzung ihrer Werke unter gewissen Umständen dulden müssen. Im Mittelpunkt standen KI-Trainingsdaten, die für die Erstellung eines umfangreichen Datensatzes verwendet wurden. Das Gericht stärkt damit die Position von Organisationen, die Daten für das maschinelle Lernen aufbereiten, und definiert klare technische Anforderungen für den Urheberschutz. KI-Trainingsdaten und Urheberrecht: Bild-Scraping für die Wissenschaft Ein Berufsfotograf verklagte einen Verein, der mit dem Datensatz „LAION-5B“ Milliarden Bild-Text-Paare sammelte und analysierte. Der Verein lud Bilder automatisiert herunter, verglich sie mit bestehenden Beschreibungen, löschte sie...

weiter lesen weiter lesen

Werbevorbot mit Vorher-Nachher-Bildern in Instagram-Stories
10.12.2025Redaktion fachanwalt.deUrheberrecht und Medienrecht
Werbevorbot mit Vorher-Nachher-Bildern in Instagram-Stories

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hat in seiner Entscheidung vom 6. November 2025 ( Az. 6 U 40/25 ) erkannt, dass das Vorher-Nachher-Werbeverbot des HWG auch für flüchtige Inhalte wie Instagram-Stories gilt. Dieses Urteil zieht eine klare Grenze für nicht-indizierte ästhetische Eingriffe. Die Entscheidung ist bedeutend für alle, die im Praxismarketing Ästhetische Medizin tätig sind und ihre Social-Media-Strategien überprüfen müssen. Der erweiterte Geltungsbereich des Vorher-Nachher-Werbeverbot des HWG Das Gericht klärte, dass ein " Vorher-Nachher-Vergleich " nicht bedeutet, dass die Bilder nebeneinander gezeigt werden müssen. Es reicht aus, dass der Betrachter durch die Abfolge der Inhalte – wie in einer Story üblich – den Vergleich gedanklich herstellt . Das OLG Frankfurt a.M. bejahte dies...

weiter lesen weiter lesen
KI & Urheberrecht: Neubewertung der Lizenzpflicht für Sprachmodelle und urheberrechtliche Haftung von KI-Betreibern
01.12.2025Redaktion fachanwalt.deUrheberrecht und Medienrecht
KI & Urheberrecht: Neubewertung der Lizenzpflicht für Sprachmodelle und urheberrechtliche Haftung von KI-Betreibern

Das Landgericht München I entschied am 11. November 2025 ( Az. 42 O 14139/24 ), dass KI-Chatbots mit der vollständigen Wiedergabe von Songtexten Urheberrechte verletzen. Die erfolgreiche Klage der GEMA gegen OpenAI schafft damit klare rechtliche Vorgaben im Bereich KI und Urheberrecht, die auch für andere Branchen relevant sind. Die „Memorisierung“ als Kernproblem der KI-Systeme Die technische Kapazität von Large Language Models (LLMs) wie ChatGPT, urheberrechtlich geschützte Inhalte auf einfache Benutzeraufforderung hin nahezu originalgetreu zu reproduzieren , bildete den zentralen Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung. Dieses Phänomen wurde vom Gericht als Memorisierung klassifiziert. Das LG München I sieht in der dauerhaften Speicherung von Werken in einem KI-Modell eine...

weiter lesen weiter lesen

Veröffentlichung von Dopingverstößen vor dem EuGH: Datenschutz contra Transparenz?
09.10.2025Redaktion fachanwalt.deUrheberrecht und Medienrecht
Veröffentlichung von Dopingverstößen vor dem EuGH: Datenschutz contra Transparenz?

Im Verfahren C-474/24 beschäftigt sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Frage, ob es mit dem EU-Datenschutzrecht vereinbar ist, Namen von Sportlern, die gegen Anti-Doping-Regeln verstoßen haben, öffentlich im Internet zu nennen. Die Schlussanträge des Generalanwalts sind zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht öffentlich zugänglich. Medien berichten aber, dass eine datenschutzfreundliche Auslegung wahrscheinlich sei. Die Entscheidung wird auch für andere gesellschaftliche Bereiche von Bedeutung sein. Veröffentlichung von Dopingverstößen im Sport: Pauschale Praxis auf dem Prüfstand Beispielsweise war es in Österreich gängige Praxis, die Namen dopender Sportler grundsätzlich online zu veröffentlichen – unabhängig vom Einzelfall . Ziel war es, andere abzuschrecken und Umgehungen...

weiter lesen weiter lesen

Rechtsanwalt gesucht?
Sie haben Fragen?