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Schadensersatz nach Phishing-Angriff: Neues Urteil verschiebt die Haftung

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(5 Bewertungen)21.02.2026 Bankrecht und Kapitalmarktrecht

Mit seiner Entscheidung vom 5. Juni 2025 hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden die bisherige Rechtsprechung zum Thema Schadensersatz nach Phishing-Angriff maßgeblich erweitert. Das Gericht verurteilte eine Sparkasse zur Wiedergutschrift eines Teils des durch einen Betrug entstandenen Schadens auf dem Kundenkonto. Dies ist besonders bemerkenswert, da der Kunde den Schaden nach Ansicht des Gerichts durch sein grob fahrlässiges Verhalten mitverursacht hatte.

Phishing: Die Masche der Betrüger und der Fall im Detail

Der Vorfall begann mit einer täuschend echt wirkenden E-Mail, die den Kunden angeblich über eine notwendige Anpassung seines Online-Bankings informierte. Über einen Link gelangte er auf eine ebenfalls gefälschte Sparkassen-Website und gab dort seine Zugangsdaten ein. Wenige Tage später wurde er telefonisch von einer angeblichen Sparkassen-Mitarbeiterin kontaktiert. Er folgte deren Anweisungen und autorisierte über seine S-pushTAN-App Transaktionen, die er für einfache Kontoeinstellungen hielt. In Wirklichkeit erhöhte er sein Tageslimit und gab zwei Überweisungen in Höhe von insgesamt rund 50.000 Euro frei.

Grobe Fahrlässigkeit des Kunden beim Phishing-Angriff

Der Kunde forderte von der Sparkasse die vollständige Rückbuchung des Betrages. Diese lehnte ab und begründete dies mit grober Fahrlässigkeit. Sowohl die erste als auch die zweite Instanz beurteilten das Verhalten des Kunden als grob fahrlässig. Ein solches Verhalten liegt vor, wenn eine Person die im Verkehr gebotene Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maße verletzt und dabei außer Acht lässt, was jedem einleuchten muss.

Das OLG Dresden (Az. 8 U 1482/24) argumentierte, dass die telefonische Freigabe von PushTANs an eine unbekannte Person eine solche eklatante Pflichtverletzung darstelle. Die Medien warnen seit Jahren umfassend vor derartigen Phishing-Angriffen.

Der überraschende Mitverschuldensanteil der Bank

Trotz der groben Fahrlässigkeit des Kunden bejahte das OLG Dresden einen Mitverschuldensanteil der Sparkasse. Das Gericht begründete dies damit, dass der Login-Prozess auf die Online-Banking-Seite der Bank zu einfach gestaltet gewesen sei. Das Gericht bemaß den Anteil der Bank am Gesamtschaden mit 20 Prozent. Damit muss die Sparkasse dem Kunden nun rund 10.000 Euro des Schadens wiedergutschreiben. Die Entscheidung schafft eine neue Perspektive auf die Haftung von Kreditinstituten bei Betrugsfällen.

Was das Urteil für Ihren Schadensersatz nach Phishing-Angriff bedeutet

Das Urteil des OLG Dresden bricht mit dem bisherigen Grundsatz, dass Bankkunden bei grober Fahrlässigkeit den gesamten Schaden selbst tragen müssen. Die Entscheidung ermöglicht nun eine differenzierte Abwägung der Verantwortung.

  • Neue Abwägung von Sorgfaltspflichten: Das Gericht stellt klar, dass nicht nur das Verhalten des Kunden, sondern auch die technischen und organisatorischen Abläufe der Bank eine Rolle spielen.
  • Mitverschulden des Zahlungsdienstleisters: Eine unzureichende Gestaltung des Anmeldeverfahrens oder andere Sicherheitsmängel können die Haftung der Bank begründen.
  • Präzedenzfall für die Rechtsprechung: Das Urteil könnte eine Welle ähnlicher Klagen auslösen und andere Gerichte dazu anregen, die Haftungsverteilung ebenfalls neu zu bewerten.

Tipp für die Praxis: Obwohl das Urteil Betroffenen neue Hoffnung gibt, sollten Sie sich bewusst sein, dass die Hauptverantwortung für die Sicherheit Ihrer Zugangsdaten bei Ihnen liegt. Seien Sie stets misstrauisch gegenüber E-Mails, SMS oder Anrufen, die Ihre Bankdaten abfragen. Geben Sie niemals Zugangsdaten oder TANs am Telefon weiter. Wenn Sie unsicher sind, legen Sie auf und rufen Sie die offizielle Hotline Ihrer Bank an.

Zusammenfassung

Das OLG Dresden hat in seinem Urteil klargestellt, dass Banken auch bei grob fahrlässigem Verhalten eines Kunden eine Mithaftung für Schäden aus Phishing-Angriffen tragen können. Die Entscheidung führt einen neuen Maßstab in die Rechtsprechung ein, indem sie die Sicherheit des Online-Banking-Verfahrens der Bank als Mitverschuldensgrund bewertet. Betroffene können nun trotz eigener Sorgfaltspflichtverletzung einen Anspruch auf teilweisen Schadensersatz nach Phishing-Angriff haben, was die Haftungslandschaft neu definiert.

Symbolgrafik:© jamdesign - stock.adobe.com

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