Wird einem Verbraucher die Bankkarte für kontaktloses Bezahlen gestohlen oder geht verloren, können Unbefugte damit ohne Eingabe der PIN wiederholt Zahlungen bis zu 25 Euro tätigen. Selbst dann, wenn der Karteninhaber die Bank bereits über den Verlust informiert hat. Wer haftet in dem Fall für die Schäden?
Immer mehr Verbraucher nutzen das kontaktlose Bezahlen. Wieviel Sicherheit bietet aber die NFC-Technik (Near Field Communication), wenn die Karte gestohlen wird oder abhandenkommt? Und wer haftet für unbefugte Abbuchungen? Am 11.11.2020 stärkte der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil (Az.: C-287/19) die Verbraucherrechte. Bankkunden tragen nach Auffassung der Richter nicht das Risiko für Zahlungen, die getätigt werden, nachdem die Bank über den Kartenverlust in Kenntnis gesetzt wurde.
Vor- und Nachteile der NFC-Technik
Das NFC-Bezahlsystem gilt im Allgemeinen als sehr sicher, denn das Bezahlen per Smartphone oder Bankkarte funktioniert nur in unmittelbarer Nähe zum Bezahlterminal. Und der für die Zahlung verschlüsselt übertragene Datensatz, oder auch „Token“, ist nur für einen einzigen Bezahlvorgang gültig und kann dementsprechend nicht noch einmal verwendet werden. Bei kleineren Beträgen bis 25 Euro ist daher für die Autorisierung der Zahlung keine PIN-Eingabe erforderlich.
Doch genau das erlaubt es eben auch unbefugten Dritten, Zahlungen mit einer fremden Bankkarte zu tätigen – zwar immer nur kleine Beträge, doch auch die können in der Summe einen nicht unerheblichen Schaden anrichten.
EuGH: Bank haftet für Abbuchungen
Um eine Haftung in solchen Fällen auszuschließen, führen Banken regelmäßig an, dass das Sperren der Nahfeldkommunikationsfunktion für kontaktloses Zahlen technisch nicht möglich sei. Der Europäische Gerichtshof erkennt diese Begründung jedoch nicht an. Habe ein Kunde seiner Bank den Verlust oder die missbräuchliche Nutzung der Karte gemeldet, dürften ihm keine finanziellen Schäden entstehen – vorausgesetzt, er habe nicht selbst in betrügerischer Absicht gehandelt.
In der vorliegenden Sache hatte der österreichische Verein für Konsumenteninformation (VKI) Klage gegen die DenizBank eingereicht. Der Streitpunkt: die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für NFC-Karten. In diesen schließt die DenizBank die Haftung für nicht genehmigte Zahlungen aus. So trage der Kontoinhaber bei Verlust der Karte das Risiko eines NFC-Missbrauchs selbst. Eine Sperrung der NFC-Funktion sei nicht möglich, sodass Zahlungen mittels NFC bis zu 75 Euro nicht erstattet würden.
Dieser Argumentation erteilte der EuGH in seinem Urteil eine klare Absage: Für den entstandenen Schaden müsse nicht der Kunde, sondern die Bank aufkommen, insofern der Karteninhaber sie zuvor über den Kartenverlust informiert und nicht in betrügerischer Absicht gehandelt habe. Anderslautende Allgemeine Geschäftsbedingungen seien unwirksam, befand das Gericht.
Wenn einem Bankkunden seine NFC-Bankkarte gestohlen wird und ihm durch unbefugte Abbuchungen Schäden entstehen, nachdem er seiner Bank den Verlust der Karte bereits gemeldet hat, haftet also die Bank. In solchen Fällen steht Ihnen die Anwaltskanzlei Lenné gerne zur Seite, um Ihre Ansprüche gegenüber der Bank durchzusetzen. Vereinbaren Sie einfach einen Termin für ein unverbindliches, kostenloses Erstgespräch und lassen Sie sich beraten.