Steuerrecht

Schätzungen des Betriebsprüfers bei unvollständigen Aufzeichnungen

06.11.2014
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Das FA hat nach § 162 I AO zu schätzen, wenn es die Besteuerungsgrundlagen nicht berechnen bzw. ermitteln kann. Die Schätzung nach § 162 I AO soll dabei der Wahrheit möglichst nahe kommen (BFH BStBl 1993 II, 594; 1986 II, 721; 1986 II, 318; BFHE 188, 160= DStR 99, 848). Trotz er ihr innewohnenden Unsicherheiten soll sie den Punkt treffen. Die gewonnen Schätzungserebnisse müssen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (BFH BStBl 1979 II, 149; 86 II, 226; 93 II, 594). Statt einer Vollschätzung ist auch eine Teilschätzung möglich. Gleichwohl sind Sicherheitszuschläge zulässig, da der die Unterlagen nicht aufbewahrende oder keine Beweisvorsorge treffende StPfl. nicht besser stehen soll, als der ordentlich die Unterlagen aufbewahrende StPfl. Damit ergibt sich schon bei dem Adressat des § 162 I AO eine Ambivalenz dieser Norm: Punktlandung contra Zuschätzung als erzieherisches sanktionierendes Element für Nachlässigkeit, Schlamperei, Sorglosigkeit, kurz: Verletzung der Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten. Auch im Steuerstrafrecht ist die Schätzung zulässig - allerdings mit Abschlägen (zumindest in dubio pro reo), da der StPfl nicht für eine Hinterziehung bestraft werden kann, das nicht sicher als hinterzogen feststeht. An den Berater richtet sich § 162 I AO nicht: er ist nicht verpflichtet eine Punktlandung mit seiner Schätzung zu vollziehen. Er kann daher etwa bei Selbstanzeigen zum Schutze des StPfl zwecks Erfüllung des Vollständigkeitsgebots übertrieben hoch schätzen - allerdings auch Punktlandungen etwa bei fehlenden Unterlagen oder Aufteilungsmaßstäben versuchen. Er kann also Schätzungen und Zuschätzungen analog der Finanzverwaltung vornehmen, quasi vorschlagen. Auch grobe Schätzungsfehler der Finanzverwaltung, die aufgrund der Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten oder wirtschaftlichen Zusammenhänge beruhen, führen regelmäßig nicht zur Nichtigkeit des Schätzungsbescheides (BFH BStBl 1993 II, 259; 90 II, 351; 82 II, 133).

Zuschätzungen dürfen nicht ohne weitere die Höchstsätze der Richtsatzsammlung überschreiten (BFH BtBl1989 II, 620).

Dr. Jörg Burkhard, Wiesbaden, 0611-890910, der Profi im streitigen Steuerrecht, Steuerstrafrecht, bei Betriebsprüfungen und Steuerfahndungsprüfungen

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