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SCHALLSCHUTZ – BESTANDSSCHUTZ IN DER WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT?

Der Fall:

Die Parteien des Verfahrens waren Wohnungserbbauberechtigte. Die Beklagten haben das über der Wohnung der Kläger liegende Appartement im Jahr 2006 erworben. Danach ließen die Beklagten den vorhandenen Teppichboden entfernen und Parkett einbauen. Dagegen wandten sich die Kläger mit der Begründung, durch den Wechsel des Bodenbelages habe sich der Trittschall erhöht. Die Beklagten wurden durch das Amtsgericht antragsgemäß zur Verlegung eines Teppichbodens oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag anstelle des Parketts verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

 

Die Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. – Der rechtliche Maßstab für die zwischen Wohnungseigentümern hinsichtlich des Schallschutzes bestehenden Pflichten ergäbe sich aus § 14 Nr. 1 WEG. Nach dieser Generalklausel besteht für Wohnungseigentümer unter anderem die Verpflichtung, die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instandzuhalten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Aus Sicht des BGH wurden die Kläger durch einen Wechsel des Bodenbelages im Sinne dieser Norm nicht nachteilig betroffen. Es seien die Schallschutzwerte einzuhalten, die sich aus der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes (1970) geltenden Ausgabe der DIN 4109 ergeben; diese Werte seien gewahrt. Ein höheres Schallschutzniveau könne sich grundsätzlich aus der Gemeinschaftsordnung ergeben, die aber keine solchen Vorgaben enthielt. Entscheidend ist, dass die Auswahl des Bodenbelags die Gestaltung des Sondereigentums betreffe und im Belieben des Sondereigentümers stehe. Der Schallschutz müsse in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden. Hierfür ist der bei Errichtung des Gebäudes vorhandene Bodenbelag kein geeignetes Kriterium.

(BGH, Urteil vom 27. Februar 2015 – Az.: V ZR 73/14)

 

Anmerkung:

Der BGH damit klargestellt, dass es für Sondereigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft keinen Bestandsschutz im Hinblick auf die Verwendung eines bestimmten Bodenbelages der anderen Sondereigentümer gibt. Vom Gesetz abweichende, strengere Vorgaben in Bezug auf den Trittschallschutz können aber in der Gemeinschaftsordnung bestimmt werden.

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