Die Voraussetzungen der Scheidung regelt § 1565 BGB. Hier heißt es: "Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.' Um das zu konkretisieren, werden hieraus vier Scheidungstatbestände abgeleitet.
In den meisten Fällen leben die Ehegatten bereits ein Jahr getrennt und möchten sich beide scheiden lassen.
Es ist allerdings nicht notwendig, dass beide Ehegatten zustimmen, wenn nach dem Trennungsjahr mit einer Wiederherstellung der Ehe nicht zu rechnen ist. Die herrschende Rechtsprechung geht davon aus, dass die endgültige Abkehr eines Ehegatten nach Vollendung des Trennungsjahres genügt. Es kommt also nicht zur dreijährigen Trennungsfrist, nur weil einer der Ehepartner der Scheidung nicht zustimmt.
Eine Scheidung vor Ablauf eines Jahres der Trennung kommt nur in den Fällen unzumutbarer Härte gemäß § 1565 Absatz 2 BGB in Betracht. Da es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, kommt die sogenannte Härtescheidung nur selten zum Tragen.
Gemäß § 1566 Absatz 2 BGB wird nach drei Trennungsjahren das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet. Für die tatsächliche Scheidung ist dennoch ein Antrag erforderlich.
Es ist nich möglich, den Scheidungsantrag selbst zu stellen, da im Scheidungsverfahren Anwaltszwang herrscht.
Wir sind gerne bereit, diese Anträge für Sie zu stellen und sie vor Gericht zu vertreten. Gerne helfen wir Ihnen auch, wenn weitere Folgen der Trennung und Scheidung klärungsbedürftig sind. Wir werden Sie jedoch nie überreden, unnötige Verfahren zu führen. Wir sind hier, um Ihnen zu helfen.
Ihre Marie-Luise Merschky