Familienrecht

Scheidung wegen Täuschung oder Zwangsehe ist nicht dasselbe

Zuletzt bearbeitet am: 30.08.2023

Karlsruhe (jur). Wenn ein Ehepaar übereinstimmend die Scheidung will, müssen die Familiengerichte gegebenenfalls auch den Grund näher prüfen. Denn ob es um eine Zwangsehe oder um eine arglistige Täuschung geht, kann wichtig etwa für spätere Unterhaltspflichten sein, betonte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag, 24. August 2023, veröffentlichten Beschluss zu einem Paar aus Afghanistan (Az.: XII ZB 274/21). 

Das Paar hatte Ende 2018 in Afghanistan geheiratet. Der Mann lebte zu diesem Zeitpunkt bereits in Deutschland, die Frau kam im Februar 2020 nach. Schon im Juni 2020 wollten beide Eheleute die Trennung. Über den Grund waren sie sich allerdings nicht einig. Während sie von einer Zwangsheirat sprach, warf er seiner Frau arglistige Täuschung vor. Sie habe ihn nur geheiratet, um ein Aufenthaltsrecht für Deutschland zu bekommen. 

Das Familiengericht Saarbrücken hob die Ehe auf. Als Grund führte es die von der Frau genannte Zwangsehe an. Daraufhin wandte sich der Mann an das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken, hatte dort aber keinen Erfolg. Die Scheidung sei von beiden gewollt gewesen, der Grund sei da doch nicht so wichtig. 

Ist er doch, urteilte nun der BGH. Denn was hinter der Trennung steckt, könne wichtige Folgen für die Zukunft haben. So müsse der Mann vermutlich keinen Unterhalt zahlen, wenn er von seiner Ex-Frau tatsächlich wie behauptet arglistig getäuscht wurde. Das OLG müsse dies daher prüfen, so der BGH in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 31. Mai 2023. 

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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