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Scheinselbstständigkeit auf dem Bau: LSG Hessen stärkt Sozialversicherungspflicht

Mit seinen Urteilen vom 20. Februar 2025 hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) klargestellt, dass Bauarbeiter, die einfache Tätigkeiten ausführen, einen festen Stundenlohn erhalten und nicht unternehmerisch am Markt auftreten, regelmäßig als abhängig beschäftigt gelten. Für betroffene Bauunternehmen bedeutet dies erhebliche Nachforderungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen.​

Hintergrund: Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung

Die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung ist im Baugewerbe seit Jahren ein kontrovers diskutiertes Thema. Insbesondere bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte, die häufig einfache Tätigkeiten ausführen und in solchen Fällen als selbstständige Werkunternehmer behandelt werden, besteht ein erhöhtes Risiko der Scheinselbstständigkeit.

Die Urteile des LSG Hessen zur Scheinselbstständigkeit im Überblick

In den drei verhandelten Fällen (Az.: L 8 BA 4/22 u.a.) beschäftigten Bauunternehmen im Rhein-Main-Gebiet ausländische Arbeitskräfte für Tätigkeiten wie Abbruch-, Maurer- und Pflasterarbeiten sowie Badsanierungen und Trockenbau. Diese Arbeiter wurden als selbstständige Werkunternehmer behandelt, ohne schriftliche Verträge oder Auftragsbestätigungen. Die Vergütung erfolgte auf Stundenbasis mit Löhnen zwischen 10 und 15 Euro. Materialien und Werkzeuge, abgesehen von Kleinwerkzeugen, wurden von den Baufirmen gestellt.​

Das LSG Hessen entschied, dass diese Bauarbeiter als abhängig Beschäftigte und nicht als selbstständige Werkunternehmer einzustufen sind. Ausschlaggebend war die Eingliederung in den Betrieb der Baufirmen und die Art der ausgeführten Tätigkeiten, die typisch für abhängige Beschäftigungsverhältnisse sind. Zudem verfügten die Arbeiter über geringe Deutschkenntnisse, was ein eigenständiges unternehmerisches Auftreten am Markt ausschließt. Das Fehlen schriftlicher Vereinbarungen und die Abrechnung auf Stundenbasis verstärkten diesen Eindruck. Daher unterliegen diese Arbeitsverhältnisse der Sozialversicherungspflicht. ​

Rechtliche Bewertung: Kriterien für die Einstufung als abhängig Beschäftigte

  • Maßgebliche Kriterien laut LSG Hessen: Das LSG Hessen stellte klar, dass die tatsächlichen Arbeitsumstände entscheidend sind. Maßgeblich seien die Eingliederung in den Betrieb, die Weisungsgebundenheit und das Fehlen eines unternehmerischen Risikos. Das Vorliegen eines Gewerbescheins oder die Bezeichnung als Werkunternehmer seien lediglich Indizien, die durch die tatsächlichen Verhältnisse widerlegt werden können.
  • Relevante gesetzliche Grundlagen: Die rechtliche Grundlage für die Beurteilung bildet § 7 Abs. 1 SGB IV, wonach eine Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, ist. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Zudem können die Beteiligten gemäß § 7a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. ​

Praktische Konsequenzen für Bauunternehmen

Für die betroffenen Bauunternehmen bedeuten die Urteile erhebliche finanzielle Belastungen. Die Deutsche Rentenversicherung forderte in den verhandelten Fällen Sozialversicherungsbeiträge in fünfstelliger Höhe nach. Neben den finanziellen Konsequenzen drohen auch strafrechtliche Ermittlungen wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Empfehlungen für die Praxis auf dem Bau

Bauunternehmen sollten ihre Beschäftigungsverhältnisse sorgfältig prüfen und dokumentieren. Insbesondere bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte ist darauf zu achten, dass keine Scheinselbstständigkeit vorliegt. Eine klare vertragliche Gestaltung, die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit und die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sind unerlässlich.​

Tipp für Bauunternehmen: Um Risiken der Scheinselbstständigkeit zu vermeiden, sollten Bauunternehmen bei der Beschäftigung von Arbeitskräften auf eine klare vertragliche Gestaltung und die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit achten.​

Zusammenfassung

Die Urteile des LSG Hessen verdeutlichen die Bedeutung der tatsächlichen Arbeitsverhältnisse bei der Beurteilung von Beschäftigungsformen im Baugewerbe. Bauunternehmen sind gut beraten, ihre Beschäftigungspraktiken zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um rechtliche und finanzielle Risiken zu minimieren.

Symbolgrafik:© Butch - stock.adobe.com

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