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Schenkungsteuer lässt sich mit Trick immer noch umgehen

Hamburg (jur). Durch die Gründung bestimmter Unternehmen lässt sich immer noch die Erbschaft- und Schenkungsteuer umgehen. Ein entsprechendes Vorgehen sei vom unternehmerischen Wahlrecht umfasst, wie das Finanzgericht (FG) Hamburg in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 11. Juli 2023 entschied (Az.: 3 K 188/21). Der Gesetzgeber habe diesbezügliche Lücken bislang nicht vollständig geschlossen. Die Finanzverwaltung hat hiergegen allerdings Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt. 

Im Streitfall hatten der Kläger und sein Vater 2019 eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) gegründet. Dies ist eine besondere Form der Kapitalgesellschaft, die auch Elemente einer Personengesellschaft enthält. 

Das Grundkapital in Höhe von 50.000 Euro zahlte hier allein der Vater ein. Der Sohn zahlte 450.000 Euro ein, die aber nicht auf das Grundkapital angerechnet wurden. Nach Vertrag und Satzung der KGaA gehörten nun aber 90 Prozent des Gesellschaftsvermögens dem Sohn und nur zehn Prozent dem Vater. Das sollte auch für künftige Gewinne und Vermögenszuwächse gelten. Zweck der Gesellschaft war allein die Verwaltung des privaten Vermögens. 

Nach Eintragung der KGaA zahlte der Vater mehrere Millionen Euro als „ungebundene Kapitaleinlage“ in die Gesellschaft ein. Laut Satzung gehörten davon nun 90 Prozent dem Sohn. 

Das Finanzamt meinte, dies sei eine steuerpflichtige Schenkung. Die gegen den Steuerbescheid eingereichte Klage des Sohnes hatte nun aber vor dem FG Erfolg. 

Im Dezember 2011 wurde eine Klausel in das Erbschaftsteuergesetz eingefügt, wonach die Werterhöhung eigener Gesellschaftsanteile an einem Unternehmen durch Einzahlungen anderer Personen als steuerpflichtige Schenkung gilt. 

Hierzu betonte nun das FG Hamburg, das Gesetz sehe eine Besteuerung nur vor, wenn Geld zugunsten anderer Anteilseigner verschoben wird. Hier habe der Sohn aber keine Anteile am Grundkapital der KGaA gehalten. Daher seien die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. 

Dabei sei dem Gericht bewusst, dass der Gesetzgeber die Besteuerungslücken in Fällen solcher sogenannter disquotaler Einlagen habe schließen wollen. Dabei sei aber eine Gesetzeslücke geblieben. 

„Es ist nicht Aufgabe der Finanzverwaltung oder der Finanzgerichte und liegt außerhalb ihrer Kompetenz, die verbliebene und von der Beratungspraxis im Rahmen der Steuergestaltung genutzte Lücke zu schließen“, heißt es in dem Hamburger Urteil. Dies sei allein Sache des Gesetzgebers. 

Die Revision des Finanzamts ist bereits beim Bundesfinanzhof in München anhängig (dort Az.: II R 23/23).
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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