Celle (jur). Eine Ärztin, die auf vertraglicher Grundlage für eine Beratungshotline arbeitet, ist angestellt tätig. Dass sie die Gespräche überwiegend zu Hause führt, ändert daran nichts, wie das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Montag, 3. April 2023, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: L 2/12 BA 17/20). Die Ärztin sei in das System des Service-Dienstleisters eingebunden gewesen.
Konkret geht es um ein Unternehmen, das verschiedene Unterstützungsleistungen für Taucher anbietet, darunter eine Notrufhotline. Die Hotline wird rund um die Uhr in Schichten besetzt. Die diensthabenden Ärztinnen und Ärzte beantworten die telefonisch und per E-Mail eingehenden Fragen und koordinieren wenn nötig die Behandlung. Dabei erhielten sie eine pauschale Grundvergütung je Bereitschaftsstunde und zusätzlich eine Vergütung je Beratungsminute.
In einem sogenannten Statusfeststellungsverfahren hatte die Rentenversicherung eine beteiligte Ärztin als abhängig beschäftigt eingestuft. Pro Monat hatte sie zwischen 200 und 550 Euro verdient.
Sie und das Unternehmen klagten. Es habe keine Pflicht gegeben, bestimmte Schichten anzunehmen. Ihre Telefonate habe die Ärztin überall führen können und habe dies überwiegend zu Hause getan. Die Beratung habe sie vollkommen frei gestalten können.
Mit seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 20. Februar 2023 hat das LSG Celle nun aber die abhängige Beschäftigung bestätigt. Eine Pflicht zur Arbeitslosenversicherung besteht danach allerdings nicht.
Zur Begründung betonte das LSG, die Ärztin habe „unter dem Dach eines Rahmenvertrags“ gearbeitet. Während der ihr zugeteilten Schichten habe sie erreichbar sein und die wirtschaftlichen Vorgaben des Unternehmens beachten müssen. Sie sei auch an die Technik des Unternehmens angebunden gewesen und habe keine eigenen wirtschaftlichen Risiken gehabt.
Aus der ärztlichen Eigenständigkeit bei der Beratung könne nicht auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden. Dass sie dabei in der Wahl ihres Arbeitsorts weitgehend frei gewesen sei, sei „in Anbetracht der vielfältigen heutigen Möglichkeiten zur Arbeit im Homeoffice kein taugliches Abgrenzungskriterium“. Auch dass hier die Sozialversicherung für den sozialen Schutz der Ärztin nicht erforderlich war, führe zu keinem anderen Ergebnis.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock