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Schmähkritik und Meinungsfreiheit: Abmahnung eines ver.di-Mitglieds durch die Freie Universität Berlin rechtmäßig

Das Arbeitsgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 5. Dezember 2024 die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung gegen ein Mitglied der ver.di-Betriebsgruppe der Freien Universität Berlin bestätigt. Der Fall betraf Äußerungen im Internet, die die Freie Universität Berlin als Schmähkritik einstuft. Dieses Urteil zeigt, dass die Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz (GG) Grenzen hat, insbesondere wenn Äußerungen die Schwelle zur Schmähkritik überschreiten.

Aktueller Hinweis vom 03.11.2025: 

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat im anschließenden Berufungsverfahren entschieden, dass die betreffende Abmahnung unwirksam ist.

In der entsprechenden Pressemitteilung heißt es:

„Eine vierte Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin, die zugunsten der beklagten Universität ausgefallen war (Pressemitteilung Nr. 01/25 vom 07.01.2025; Az. 58 Ca 4568/24), wurde inzwischen auf die Berufung der klagenden Partei hin vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg abgeändert. Die Arbeitgeberin wurde auch in diesem Fall verpflichtet, die Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.“

AG Berlin: Hintergrund des Urteils vom 05.12.2024

Ein Mitglied der ver.di-Betriebsgruppe an der Freien Universität Berlin hatte in einem öffentlich zugänglichen Internetbeitrag massive Kritik an der Universitätsleitung geäußert. Unter anderem wurde dieser vorgeworfen, "antidemokratische Praktiken" zu verfolgen. Die Universität wertete diese Äußerungen als ehrverletzend und überzogen. Daraufhin wurde dem Mitglied eine Abmahnung erteilt.

Das betroffene Betriebsgruppenmitglied machte geltend, dass die Kritik im Rahmen der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) zulässig sei. Die Abmahnung wurde vor dem Arbeitsgericht Berlin angefochten.

Meinungsfreiheit oder Schmähkritik? Die Entscheidung des Gerichts

Ins einem Urteil (Az. 58 Ca 4568/24) stellte das Arbeitsgericht Berlin klar, dass die Meinungsfreiheit nicht schrankenlos ist. Schmähkritik – also Äußerungen, die einzig und allein darauf abzielen, eine Person oder Institution zu diffamieren – genießt keinen Schutz nach Art. 5 Abs. 1 GG. Ebenso konnte sich das Mitglied der ver.di-Betriebsgruppe nicht auf Art. 9 Abs. 3 GG berufen, da der Schutz der Koalitionsfreiheit keine rechtswidrigen Handlungen deckt.

Das Gericht hob hervor, dass überspitzte oder polemische Kritik zulässig sein kann, aber die Grenze zur Schmähkritik überschritten war. Anlass, Kontext und Zweck der Äußerungen ließen keine andere Wertung zu. Daher sei die Abmahnung gerechtfertigt.

Kernpunkte des Urteils

  • Überschreitung der Meinungsfreiheit: Der Aufruf überschritt die Grenzen einer zulässigen Meinungsäußerung und ist als Schmähkritik einzustufen.
  • Auch die Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 GG rechtfertigt keine Schmähkritik. Die Abmahnung bezog sich ausdrücklich nur auf die ehrverletzenden Äußerungen.
  • Verletzung der Treuepflicht: Das Gericht sah in den Aussagen eine Verletzung der Treue- und Loyalitätspflichten im Arbeitsverhältnis.

Bedeutung für die Arbeitswelt

Dieses Urteil verdeutlicht die Balance zwischen Meinungsfreiheit und den berechtigten Interessen eines Arbeitgebers. Mitarbeitende haben das Recht, ihre Meinung zu äußern, müssen jedoch darauf achten, dass ihre Kritik sachlich bleibt. Wenn Äußerungen ehrverletzend oder rein diffamierend sind, dürfen Arbeitgeberrechtlich darauf reagieren.

Das Urteil zeigt zudem, dass der Schutz aus Art. 9 Abs. 3 GG für Betriebsgruppenmitglieder oder Gewerkschaftsarbeit nicht grenzenlos ist. Handlungen, die gegen geltendes Recht verstoßen, können auch im Kontext gewerkschaftlicher Tätigkeiten geahndet werden.

Praktische Tipps für Unternehmen und Mitarbeitende

Für Mitarbeitende:

  • Sachlichkeit bewahren: Formulieren Sie Kritik klar, aber vermeiden Sie pauschale Vorwürfe oder Beleidigungen.
  • Privatsphäre achten: Veröffentlichen Sie keine personenbezogenen Informationen ohne Zustimmung.
  • Interne Wege nutzen: Suchen Sie zunächst das Gespräch innerhalb des Unternehmens, bevor Sie öffentlich Kritik äußern.

Für Unternehmen:

  • Kommunikationskultur fördern: Schaffen Sie interne Kanäle, um Kritik aufzunehmen und zu bearbeiten.
  • Abmahnungen wohlüberlegt einsetzen: Prüfen Sie, ob eine Äußerung wirklich die Schwelle zur Schmähkritik überschreitet.
  • Schulungen anbieten: Sensibilisieren Sie Mitarbeitende über die Grenzen der Meinungsfreiheit und deren Konsequenzen.

Zusammenfassung

Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin zeigt, dass die Meinungsfreiheit nicht absolut ist und Schmähkritik keine rechtliche Duldung findet. Für Unternehmen und Mitarbeitende ist es unerlässlich, diese Grenzen zu kennen, um rechtliche Konflikte zu vermeiden. Eine konstruktive Kommunikationskultur kann helfen, Konflikte gar nicht erst eskalieren zu lassen. Schulungen und klare Richtlinien im Umgang mit Kritik sind ebenfalls unerlässlich, um das Miteinander und den gegenseitigen Respekt zu fördern.

Symbolgrafik:© Zerbor - stock.adobe.com

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