Hunde sind bekanntermaßen seit Jahrhunderten der „beste Freund des Menschen“. Sie sind stets loyal und weichen dem Besitzer nicht von der Seite. In den Haushalten in Deutschland leben mittlerweile über 12 Millionen Hunde. Natürlich sind die meisten Hunde ungefährlich, allerdings kommt es auch regelmäßig zu Hundeattacken und Hundebissen gegenüber Menschen. In solchen Fällen stehen dem Opfer u.a. zivilrechtliche Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zu. Grundsätzlich ist der Hundehalter zur Zahlung von Schmerzensgeld beim Hundebiss verpflichtet. Hat er eine entsprechende Versicherung für den Hund, so zahlt die Versicherung. Wenn Hundebesitzer und Versicherung nicht zahlen, sollte man die Ansprüche gerichtlich geltend machen, am besten mit Hilfe eines Rechtsanwalts.
Hundebiss – Statistik und Folgen
Eine Studie der Universität Göttingen aus dem Jahre 2019 hat gezeigt, dass 88 % der Heimtierhalter angegeben haben, dass sich ihre Lebenszufriedenheit durch ihren Hund erhöht hat. Ein Hund ist also eine echte Bereicherung für den Halter.
Für andere Menschen hingegen können die lieben Vierbeiner eine wirkliche Gefahr darstellen. In Deutschland sterben jedes Jahr im Schnitt 4 Menschen durch Hundebisse (Quelle: Statista).
In Deutschland gibt es insgesamt ca. 28.000 Bissverletzungen durch Hunde, wobei 2/3 der Opfer Jugendliche sind und hiervon wiederum 25 % unter 6 Jahre alt sind (Quelle: Hund & Haustier).
Ein Hundebiss kann fatale Folgen mit sich bringen. Die Opfer sind in der Regel körperlich und auch seelisch verletzt und oftmals jahrelang traumatisiert. Nach einem Hundebiss sollte man schnellstmöglich einen Arzt aufsuchen.
Welche Maßnahmen sollte man ergreifen nach einem Hundebiss?
Ist man selbst oder eine dritte Person Opfer eines Hundebisses geworden, sollte man schnell handeln und nachfolgende Maßnahmen ergreifen:
- Krankenwagen rufen, um die Wunde ärztlich versorgen zu lassen. Wenn es sich lediglich um sehr leichte Hautabschürfungen handelt bzw. keinerlei Verletzungen zu erkennen sind, kann auch auf einen Krankenwagen verzichtet werden. Stattdessen kann man sich zum Arzt begeben.
- Daten mit dem Hundehalter austauschen. Hierzu gehören Name, Vorname und Adresse des Halters, die man später für die Polizei und/oder Anwalt benötigt. Auch die Daten der Hundehaftpflicht-Versicherung sollte man sich geben, wenn der Halter über eine entsprechende Versicherung verfügt.
- Ggf. Polizei direkt nach dem Vorfall verständigen, damit der Vorfall polizeilich aufgenommen wird. Auf diesen Schritt kann verzichtet werden, wenn es keinerlei Verletzungen gibt.
- Wunde des Bissopfers gründlich auswaschen, danach mit Desinfektionsmittel behandeln und mit Verbandsmaterial verbinden; wenn es sich also um eine eher kleine Wunde handelt und man also keinen Krankenwagen ruft und die Wunde selbst behandeln möchte.
- Zur Sicherheit einen Arzt aufsuchen. Der Arzt wird sich die Verletzung gründlich ansehen und ggf. weitere medizinische Maßnahmen ergreifen. Vor allem wird er ein Attest ausstellen, welches für die weiteren Schritte (Polizei, Anwalt etc.) sehr hilfreich sein wird.
- Je nach Verletzung kann es sein, dass der Arzt die Wunde sogar nähen muss und ein Antibiotikum verschreibt. Dadurch wird das Infektionsrisiko reduziert.
- Rechtsanwalt beauftragen, wenn es zu einer Verletzung gekommen ist. Dieser wird evtl. Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen den Hundehalter bzw. die Versicherung durchsetzen. Zu diesem Punkt siehe weiter unten. Hier finden Sie einen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.
Hundebiss und Schmerzengeld – Rechtsgrundlagen
Nach einem Hundebiss hat man in der Regel einen Anspruch auf Schmerzensgeld.
Eine solche Art der Entschädigung soll erreichen, dass man beim Opfer die erlittenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen ausgleicht. Das zustehende Schmerzensgeld dient der sogenannten Genugtuungsfunktion und soll damit quasi „Strafe“ für begangenes Unrecht und Ausgleich für erlittenes Unrecht darstellen. Das Schmerzensgeld hat man zu unterscheiden vom Schadensersatz. Letzterer gibt es für materielle Schäden; z.B. wenn ein Kleidungsstück kaputtgegangen ist oder wenn medizinische Kosten entstanden sind.
Wenn eine Person durch einen Hundebiss körperliche oder seelische Verletzungen erleidet, dann steht dieser Person nach § 253 Abs. 2 BGB ein Schmerzensgeld zu.
§ 253 Abs. 2 BGB besagt:
„Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.“
Verletzungen nach einem Hundebiss sind also als immaterielle Schäden zu werten. Ein solcher Schaden liegt vor bei
- Verletzungen des Körpers oder
- Beeinträchtigungen der Gesundheit
Wenn man nachweisen kann, dass solche o.g. Schäden auf einen Hundebiss zurückzuführen sind, dann ist der Schädiger – also der Hundehalter – gegenüber dem Opfer (dem Verletzten) zum finanziellen Ausgleich verpflichtet. Finanzieller Ausgleich bedeutet Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von diversen Faktoren ab. Faktoren, die hierbei eine Rolle spielen, sind:
- Schwere der Verletzung
- Arbeitsunfähigkeit, ja oder nein?
- Dauer der Arbeitsunfähigkeit
- Dauerschäden ja oder nein?
- Aufenthalt im Krankenhaus?
- Dauer Krankenhausaufenthalt
- Mitverschulden des Opfers
- ggf. auch die finanzielle Situation vom Opfer und Hundehalter
Zur Höhe des Schmerzensgeldes siehe weiter unten.
Wenn also der Hund einen Menschen beißt und es hierbei zu körperlichen oder seelischen Schäden kommt, kann der Hundehalter in Anspruch genommen werden auf Schmerzensgeld. Hat der Hundehalter eine entsprechende Versicherung, wird in der Regel die Versicherung die Kosten übernehmen. Wenn der Hundehalter bzw. die Versicherung sich weigern, die Ansprüche auszugleichen, sollte man die Ansprüche gerichtlich durchsetzen.
Fachanwalt.de-Tipp: Der Geschädigte muss den Hundebiss und die Verletzungen beweisen. Er trägt also die Beweislast. Von daher sollte man sämtliche Verletzungen dokumentieren mit Fotos. Außerdem sollte man Namen und Adressen von Zeugen aufschreiben. Sodann sollte man sich vom Arzt entsprechende Belege geben lassen, wie Krankmeldungen und Arztberichte über die erlittenen Verletzungen und die vorgenommenen Behandlungen. Die Dokumentationen vom Arzt sind für die Geltendmachung der Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche von immenser Bedeutung. Diese entscheiden oft über die Frage, ob man Schmerzensgeld bekommt und wenn ja, in welcher Höhe.
Sämtliche Unterlagen sollte man dann dem Anwalt vorlegen, der die nächsten Schritte in die Wege leiten wird. Wenn es ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gibt, sollte man die Unterlagen auch der Polizei vorlegen.
Wer muss das Schmerzensgeld zahlen? Zahlt die Hundehaftpflicht?
Fraglich ist, wer für die Schäden nach einem Hundebiss aufkommen muss?
Es ist grundsätzlich der Hundehalter, der für Schäden haftet, die durch seinen Hund entstanden sind. So steht es auch in § 833 S.1 BGB (Gefährdungshaftung):
„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“
Ein Hundehalter haftet somit für Schäden, die durch seinen Hund eingetreten sind.
Der Anspruch des Geschädigten auf Zahlung richtet sich dann nach §§ 833 S. 1, 823, i.V.m. § 249 Abs. 1, 253 BGB.
In vielen Bundesländern ist es jedoch Pflicht, dass man eine Versicherung für den Hund abschließt, die sogenannte Hundehaftpflicht-Versicherung. Wenn also der Hundehalter eine entsprechende Hundehaftpflicht-Versicherung hat, ist diese für die Zahlungen zuständig. Der Hundehalter hat die Daten seiner Versicherung dem Geschädigten auszuhändigen. Andernfalls bleibt der Hundehalter auf den Kosten sitzen. Der Geschädigte kann sich dann direkt an die Versicherung des Halters wenden. Einfacher und schneller geht es, wenn man sich anwaltliche Hilfe nimmt.
Die Hundehaftpflicht-Versicherung zahlt dann sämtliche Schäden und Positionen, die vom Hundebiss resultieren. Hierzu gehören:
- Schmerzensgeld
- Medizinische Behandlungen
- Schadensersatz für z.B. Kleidung, Schuhe, Taxifahrten, Fahrkarten zum Arzt, Krankenhaus etc.
- Verdienstausfall des Geschädigten
- Rente/Geldbetrag bei bleibenden Schäden
- Rechtsanwaltskosten des Geschädigten
- Gerichtskosten, Kosten für Zeugen
- Kosten für etwaige Gutachten oder dergleichen
Die Gefährdungshaftung des Hundehalters greift auch dann, wenn der Hund sich zum Zeitpunkt des Vorfalls in Obhut eines anderen Menschen Person befindet. Wenn also z.B. A seinen Hund seiner Freundin B überlässt und es während dieser Zeit zu einem Biss gegenüber O kommt. Auch in diesem Fall haftet A als Hundehalter bzw. seine Versicherung.
Wieviel Schmerzensgeld gibt es nach einem Hundebiss?
Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von diversen Faktoren ab.
Natürlich ist es so: Je heftiger und schlimmer die Hundeattacke, umso mehr gibt es an Schmerzensgeld.
Bei der Höhe des Schmerzensgeldes spielen vor allem nachfolgende Faktoren eine Rolle:
- Art der Verletzung
- Schwere der Verletzung
- Dauer der Verletzung
- War ein Krankenhausaufenthalt erforderlich?
- Dauer des Krankenhausaufenthalts
- Dauer der Arbeitsunfähigkeit (Dauer der Krankmeldung also)
- Gibt es bleibende Schäden oder Folgeschäden?
- Beeinträchtigung des Alltags? Beeinträchtigung im Beruf?
- Gibt es ein Mitverschulden des Geschädigten? Hat also der Geschädigte den Hund zuvor provoziert oder dergleichen?
- War es fahrlässig oder gar vorsätzlich vom Hundehalter? Wenn der Hundehalter den Hund bewusst auf den Geschädigten loslässt, dann fällt das Schmerzensgeld höher aus.
- Einkommenslage des Hundehalters und des Geschädigten kann auch eine Rolle spielen.
- Psychische Schäden wie Angstzustände? Trauma?
Schmerzensgeld - Tabelle mit Urteilen
Es gibt kein Gesetz und auch keine verbindliche Tabelle, worin steht, wieviel Schmerzensgeld es für einen bestimmten Hundebiss gibt. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist abhängig vom Einzelfall und seinen Umständen.
Es gibt dennoch sogenannte Schmerzensgeldtabellen (inoffiziell und unverbindlich), die als Orientierung zur Bemessung des Schmerzensgeldes herangezogen werden. Diese Tabellen sind also für die zuständigen Gerichte nicht verbindlich. Dennoch kann der Geschädigte bzw. sein Anwalt ähnlich gelagerte Fälle dem Gericht vorlegen, um eine bessere Entscheidung zu erreichen.
Nachfolgend eine Tabelle diverser Gerichtsentscheidungen zum Thema Schmerzensgeld nach einem Hundebiss:
Art der Verletzung, verletzte Körperteile | Betrag/Euro | Gericht mit Aktenzeichen |
Schwere Genitalverletzung | 51.100 | OLG Saarbücken, 1 U 31/86 |
Busen, Schulter, Unterarm und Hand | 40.000 | LG Duisburg, 8 O 38/06 |
Gesicht mit entstellten Narben | 16.400 | LG Augsburg, 10 O 616/87 |
Gesicht | 10.200 | OLG Celle, 20 U 17/96 |
Ober- und Unterschenkel mit Schädigung der Nervenstränge und bleibenden Narben | 6.100 | LG Aachen, 4 O 15/98 |
Hand, Verlust eines Fingergliedes | 5.100 | LG Nürnberg, 1 O 5683/90 |
Nasenverletzung (4 cm lange Bisswunde) | 5.000 | LG Hamburg, 307 O 429/10 |
Bein, Ober- und Unterschenkel | 4.100 | AG Bad Liebenwerda, 11C 502/98 |
Unterarm mit Wundinfektion | 4.000 | AG Cloppenburg, 21 C 876/12 |
Arm | 2.600 | OLG Düsseldorf, 22 U 31/96 |
Hundebiss mit Blutvergiftung | 2.000 | AG München, 261 C 32374/10 |
Wade | 1.500 | LG Nürnberg, 15 S 5611/13 |
Wade mit Narben | 1.400 | LG Ellwangen, 1 S 278/98 |
Schulter, Unterschenkel | 1.200 | AG Ravensburg, 13 C 1327/10 |
Unterschenkel, Hand | 1.000 | AG Würzburg, 15 C 1877/11 |
Hand | 500 | LG Hanau, 2 S 172/07 |
Hundebiss mit Bluterguss | 300 | LG Krefeld, 1 S 110/10 |
Verjährung bei Hundebiss
Wie bei allen anderen Ansprüchen im Zivilrecht auch, hat man als Geschädigter die Verjährungsfristen zu beachten.
Die generelle Verjährungszeit beträgt 3 Jahre nach § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Hundebiss stattgefunden hat und in dem der Geschädigte Kenntnis über die Person des Hundehalters erlangt hat.
Beispiel:
A wird von einem freilaufenden Hund am 25.10.2023 gebissen. A kommt ins Krankenhaus und muss behandelt werden. Die Polizei ermittelt und findet nach einigen Monaten heraus, dass der Hund B gehört. A nimmt Anfang des Jahres 2024 einen Anwalt zur Hilfe, der Akteneinsicht nimmt. Im Februar 2024 erlangt der Rechtsanwalt durch die Akteneinsicht, dass der Hund dem B gehört. Die Verjährungsfrist beginnt somit erst am 31.12.2024 und endet am 31.12.2027.
Schmerzensgeld mit oder ohne Rechtsanwalt? Außergerichtlich oder gerichtlich durchsetzen?
Wenn man Opfer eines Hundebisses geworden ist, steht einem ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz zu. Fraglich ist, ob man das Schmerzensgeld alleine oder mit Hilfe eines Rechtsanwalts geltend machen soll? Zudem stellt sich die Frage, ob man die Ansprüche außergerichtlich oder direkt gerichtlich durchsetzen soll?
Fachanwalt.de-Tipp: Weil die Höhe des Schmerzensgeldes von vielen Faktoren abhängt und mancher Hundehalter sich (zunächst) querstellt und viele Versicherungen ohnehin relativ streng sind was Auszahlungen angeht, sollte man sich nach dem Vorfall an einen Rechtsanwalt wenden, der auf dem Gebiet des Zivilrechts spezialisiert ist.
Selbst wenn man die Polizei gerufen hat und diese den Vorfall, die Anzeige und den Strafantrag des Geschädigten aufgenommen und ein Verfahren eingeleitet hat, erhält man das Schmerzensgeld nicht automatisch. Das polizeiliche Verfahren dient in der Regel dazu, um den Sachverhalt aufzuklären und vor allem zu überprüfen, ob der Halter des Hundes sich wohlmöglich strafbar gemacht hat wegen einfacher Körperverletzung nach § 223 StGB oder wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB.
Oftmals kommt es vor, dass das Strafverfahren gegen den Halter seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft eingestellt wird, weil dieser bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist oder wegen geringer Schuld. In diesem Fall wird der Geschädigte in der Regel nach mehreren Monaten auf den Privatklageweg verwiesen. Spätestens jetzt sollte sich der Geschädigte an einen Rechtsanwalt wenden. Der Rechtsanwalt wird mit Hilfe sämtlicher Unterlagen, die der Geschädigte dem Rechtsanwalt zur Verfügung stellt und ggf. Einsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte Kontakt zum Halter bzw. seiner Versicherung aufnehmen. Der Rechtsanwalt wird versuchen, die dem Mandanten zustehenden Ansprüche außergerichtlich durchzusetzen. Er wird den Schmerzensgeldbetrag und auch die Schadensersatzbeträge errechnen und zusammen mit seiner Rechnung und den anderen Unterlagen (z.B. Arztunterlagen) an die Versicherung senden und eine Frist zur Zahlung setzen.
In der Regel schafft es der Rechtsanwalt, dass die Versicherung außergerichtlich zahlt, so dass es nicht zu einem Gerichtsprozess kommt.
Die Praxis zeigt jedoch, dass die Versicherungen die geltend gemachten Beträge nicht zu 100 % zahlen, sondern vor allem beim Schmerzensgeld Kürzungen vornehmen. In der Regel einigen sich aber Rechtsanwalt und Versicherung auf die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. So kommen eine recht schnelle Einigung und Zahlung zustande. Folgende Unterlagen sollte man seinem Rechtsanwalt überreichen, soweit vorhanden:
- Polizeiliches Aktenzeichen soweit vorhanden (wenn also Polizei eingeschaltet wurde)
- Arztberichte, Krankenhausberichte
- Krankmeldungen
- Unterlagen vom Psychologen, wenn man in psychologischer Behandlung ist/war
- sämtliche Rechnungen, die mit dem Vorfall zu tun haben (für zerrissene Kleidung, Taxifahrten etc.)
- Daten seiner eigenen Rechtsschutzversicherung, falls man eine hat. Diese muss wohlmöglich nicht in Anspruch genommen werden, da ohnehin der Halter sämtliche Kosten ersetzen muss.
Wenn der Rechtsanwalt sich mit der Versicherung außergerichtlich nicht einigt, wird der Rechtsanwalt die Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche gerichtlich einklagen. Ein solcher Gerichtsprozess kann mehrere Monate, sogar evtl. 1 bis 2 Jahre dauern.
Fachanwalt.de-Tipp: Man sollte versuchen, eine außergerichtliche Einigung mit dem Hundehalter bzw. mit seiner Versicherung zu erzielen. Eine solche Einigung kann nur wenige Wochen dauern. Im Falle, dass eine außergerichtliche Einigung scheitert und es zu einem Gerichtsprozess kommt, kann das Verfahren Monate oder gar Jahre in Anspruch nehmen.
Schmerzensgeld einklagen - Ablauf Klagverfahren (Gerichtsverfahren)
Es gibt Fälle, wo man um eine Klage nicht herumkommt. Entweder bestreitet der Hundehalter den Vorfall an sich oder die Versicherung zahlt nicht oder zahlt - wie so oft - zu wenig. Dann ist die Klage quasi die letzte Option. Man sollte die Klage von einem Rechtsanwalt erheben lassen, der auf dem Gebiet des Zivilrechts spezialisiert ist.
Ablauf Gerichtsverfahren:
- Klage einreichen:
Der Rechtsanwalt erhebt innerhalb der Verjährungszeit die Klage gegen den Hundehalter und ggf. seine Versicherung, je nachdem ob er eine Hundehaftpflicht-Versicherung hat oder nicht. Die Klage wird vor dem zuständigen Amts- oder Landgericht erhoben, je nachdem wie hoch die geltend gemachten Ansprüche sind. Bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro ist das Amtsgericht zuständig, über 5.000 Euro ist das Landgericht zuständig. Beim Landgericht besteht Anwaltszwang; d.h., man muss anwaltlich vertreten sein. Vor dem Amtsgericht hingegen besteht kein Anwaltszwang. Dennoch wird dringend geraten, auch vor dem Amtsgericht sich anwaltlich vertreten zu lassen.
- Zahlung Gerichtskosten-Vorschuss:
Nach Erhebung der Klage, erhält der Kläger (der Geschädigte) eine Kostenrechnung vom Gericht. Hierbei handelt es sich um die Gerichtskosten, die der Kläger im Voraus zu zahlen hat. Die Höhe der Gerichtskosten ist abhängig vom Streitwert. Wenn man selbst eine Rechtsschutzversicherung hat, wird diese den Vorschuss übernehmen. Hat man keine Rechtsschutzversicherung, ist man zur Zahlung verpflichtet. Ggf. kann man Prozesskostenhilfe beantragen, wenn man wenig Einkommen hat. Hierüber wird der Rechtsanwalt den Mandanten informieren.
- Klage wird der Gegenseite zugestellt und Klagverfahren läuft
Sobald der Gerichtskosten-Vorschuss gezahlt wird, wird die Klage der Gegenseite (Halter und ggf. Versicherung) zugestellt und vom Gericht eine Frist gesetzt zur Verteidigungsanzeige und Erwiderung der Klage. Im Laufe des Gerichtsverfahrens können beide Seiten (Parteien) ihre Sicht darlegen und Beweise antreten (Zeugen, Unterlagen etc.). In der Regel findet nach einigen Monaten eine Gerichtsverhandlung statt. Wenn es Zeugen gibt, werden diese vom Gericht angehört. Es kann auch sein, dass man sich im Gerichtstermin auf einen Vergleich einigt. Das Gericht wird beide Parteien fragen, ob sie vergleichsbereit sind. Wenn sich die Parteien nicht einigen, wird das Gerichtsverfahren fortgesetzt.
- Entscheidung des Gerichts
Das Gericht wird zunächst die Schuldfrage klären und auch über die Höhe der Ansprüche entscheiden und dies per Urteil den Parteien zukommen lassen. Das Gericht entscheidet also, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz zusteht. Gegen das Urteil kann die unterlegene Partei Berufung einlegen innerhalb 1 Monats nach Zustellung.
- Auszahlung Schmerzensgeld
Wenn dem Kläger (Geschädigten) ein Schmerzensgeld zugesprochen wurde und die Gegenseite nicht fristgemäß in Berufung geht (also keine Rechtsmittel einlegt), wird das Urteil 1 Monat nach Zustellung rechtskräftig. Unmittelbar danach wird der Geschädigte die vom Gericht zugesprochenen Gelder erhalten.
Hundebiss – welche Kosten entstehen?
Wurde man von einem Hund gebissen, stehen einem Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche gegen den Hundehalter bzw. gegen die Versicherung zu. Neben den vorgenannten Ansprüchen hat man auch einen Anspruch auf Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten. Das bedeutet also, dass auch die Kosten eines Rechtsanwalts übernommen werden müssen, wenn man einen Rechtsanwalt einschaltet. Da aber zum Zeitpunkt der Einschaltung des Anwalts der Hundehalter bzw. seine Versicherung in der Regel die Sache nicht eingeräumt haben oder dergleichen, hat man selbst zunächst die eigenen Rechtsanwaltskosten zu übernehmen. Es gibt Rechtsanwälte, die einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen, bevor sie den Fall bearbeiten. Ist die Sach- und Rechtslage sehr klar, wird der Rechtsanwalt keinen Vorschuss verlangen, vor allem dann nicht, wenn der Halter eine Versicherung hat.
Die Rechtsanwaltskosten richten sich – wie auch Gerichtskosten – nach dem Streitwert. Die Kosten für den Rechtsanwalt werden durch das sog. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Danach kann der Anwalt für seine Leistung nachfolgende Gebühren berechnen:
-
1,3-fache Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung
-
1,3-fache Verfahrensgebühr für die Vertretung im Gerichtsverfahren, wobei die Hälfte der Geschäftsgebühr angerechnet wird
-
1,2-fache Termingebühr für Wahrnehmung einer Güteverhandlung und eines evtl. Kammertermins,
-
1,0-fache Einigungsgebühr für den Abschluss eines Vergleichs.
Die Gerichtskosten werden durch das Gerichtskosten-Gesetz (GKG) geregelt. Diese sind weitaus niedriger als die Anwaltskosten. Hat man eine Rechtsschutzversicherung wird diese die Kosten des eigenen Rechtsanwalts und auch etwaige Gerichtskosten übernehmen. Hat man keine Rechtsschutzversicherung, hat man selbst die Kosten zunächst zu zahlen.
Fachanwalt.de-Tipp: Ist man Geringverdiener, Bürgergeld-Bezieher, Rentner, Student oder dergleichen, wird einem wohl ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zustehen. In diesem Fall wird also die Landeskasse die anfallenden Kosten übernehmen. Dazu muss der Betroffene einen entsprechenden Antrag stellen. Der Rechtsanwalt wird einen hierzu rechtzeitig beraten.
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