Oldenburg (jur). Läuft ein Hund wegen des Rufs seines Herrchens in Richtung eines Pedelec-Fahrers, trifft bei einem daraufhin erfolgten Fahrradsturz dem Hundehalter eine hälftige Mitschuld. Auch wenn grundsätzlich ein Fahrradfahrer in der Lage sein muss, sein Pedelec rechtzeitig abzubremsen, hat sich mit dem Verhalten des Hundes eine „typische Tiergefahr“ realisiert, für die der Hundehalter herangezogen werden kann, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem am Donnerstag, 4. August 2022, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 13 U 199/21).
Anlass für den Rechtsstreit war die Fahrt des 72-jährigen Klägers mit seinem Pedelec in einer Gemeinde des Landkreises Osnabrück. Als ein Hundehalter seinen auf der anderen Straßenseite befindlichen Hund herbeirief, kam es, wie es kommen musste. Der Hund lief über die Straße auf den Pedelec-Fahrer zu. Der konnte zwar noch anhalten, kam dann aber zu Fall.
Der Pedelec-Fahrer brach sich das Schlüsselbein und musste an der Schulter operiert werden. Die Greiffunktion seiner bereits zuvor beeinträchtigten rechten Hand verlor er gänzlich. Vom Hundehalter verlangte der 72-Jährige Schmerzensgeld und Schadenersatz.
Das Landgericht Osnabrück urteilte, dass der Pedelec-Fahrer nach einer hälftigen Haftung nun ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.300 Euro sowie weitere 250 Euro Schadenersatz beanspruchen kann. Zwar müsse ein Pedelec-Fahrer rechtzeitig sein Gefährt abbremsen und von diesem absteigen können. Hier sei aber das Verhalten des Hundes kausal für den Unfall verantwortlich gewesen. Es habe sich eine typische Tiergefahr verwirklicht. Dies führe zu einer hälftigen Haftung.
Mit Beschluss vom 10. Mai 2022 bestätigte das OLG die Entscheidung des Landgerichts. Dieses habe fehlerfrei eine hälftige Haftung angenommen. Die Begründung und die Bemessung der Entschädigung seien nicht zu beanstanden.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock