Nach ständiger Rechtsprechung stand den Hinterbliebenen bei Verlust eines Angehörigen, beispielsweise in Folge einer nicht dem medizinischen Standard entsprechenden Behandlung, nur ausnahmsweise dann ein eigener Schmerzensgeldanspruch zu, wenn sie durch den Verlust des Getöteten deutlich über das normale Maß hinaus in ihrem gesundheitlichen Befinden beeinträchtigt waren. Erforderlich war also eine eigene, fassbare Gesundheitsbeschädigung von einigem Gewicht.
Mit der „normalen Trauer“ insbesondere der Eltern, des Kindes oder des Ehegatten konnte ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld nicht begründet werden. Dem in der Regel unermesslichen Leid der Angehörigen wurde damit keinerlei Rechnung getragen. Eine Situation, die gerade auch als Anwalt schwer zu vermitteln war.
Diese Lücke wurde nun durch Einführung des § 844 Abs. 3 BGB geschlossen:
Danach erhält der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stehende Hinterbliebene für das ihm zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld. Das Näheverhältnis wird dabei vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war. Es obliegt wegen dieser gesetzlichen Vermutung dem Schädiger, darzulegen und im Streitfalle zu beweisen, dass ein Näheverhältnis zwischen dem Getöteten und dem Hinterbliebenen nicht bestanden hat. Dieser Beweis wird vom Schädiger in der Regel nur schwer zu führen sein.
Auch weiteren Angehörigen und dem Getöteten sonst nahestehenden Dritten können Ansprüche zustehen. Allerdings wird das besondere persönliche Näheverhältnis in diesen Konstellationen nicht vermutet, so dass die Anspruchsteller und nicht der Schädiger die besondere persönliche Nähe darzulegen und zu beweisen haben.
In welcher Höhe eine Entschädigung „angemessen“ ist, steht dabei im Ermessen des Gerichts. Hier ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen und mit Spannung zu erwarten, welche Summen in Zukunft von den Gerichten ausgeurteilt werden.