Patienten können schnell ein Opfer von Ärztepfusch werden. In diesem Ratgeber erfahren Sie neben Beispielen für Behandlungsfehler, wie Sie sich dagegen wehren können.
Kommt es zu einem Behandlungsfehler durch einen Arzt, kommt ein Anspruch des Patienten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus vertraglicher Haftung gem. § 280 BGB in Verbindung mit § 630a BGB in Betracht. Darüber hinaus können sich diese Ansprüche auch aus Deliktsrecht nach § 823 Abs. 1 sowie § 823 Abs. 2 in Verbindung mit dem Verstoß gegen ein Schutzgesetz – wie z.B. Körperverletzung nach § 223 StGB bzw. fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB ergeben.
Erfolgt der Behandlungsfehler in einem Krankenhaus, kommt normalerweise gegenüber dem Träger des Krankenhauses ein Anspruch auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld aufgrund vertraglicher Haftung gem. § 280 BGB in Verbindung mit § 630a BGB infrage. Denn hier wird der Behandlungsvertrag in der Regel mit dem Krankenhaues abgeschlossen.
Behandlungsfehler: Die vergessene Bauchnadel
Typisches Beispiel für Ärztepfusch ist beispielsweise, dass der Chirurg im Bauchraum der Patientin aus Versehen eine Nadel mit einer Länge von fast 2 cm zurückgelassen hat. Dies stellte sich erst einem Monat später durch ein angefertigtes CT heraus. Im Folgenden verklagte sie die Klinik auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied mit Urteil vom 20.12.2018 - 1 U 145/17, dass der Patientin Schadensersatz in Höhe von 2.000 Euro sowie ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro zustehen. Denn der Arzt hätte dies durch eine Zählkontrolle bemerken müssen, die er jedoch nicht vorgenommen hatte.
Ärztepfusch: Der übersehene Darmkrebs
In einem weiteren Fall hatte sich eine Patientin wegen starker Blutungen des Darms zu einem Internisten begeben. Weil der Arzt keine Darmspiegelung durchgeführt hatte erkannte er nicht, dass sie an Darmkrebs litt. Vielmehr diagnostizierte er Hämorrhoiden sowie eine Analfissur. Dass die Patientin Darmkrebs hatte, wurde erst 9 Monate später entdeckt. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich bereits Metastasen gebildet. Nach dem Tod der Patientin verklagten die Erben den Arzt.
Das Oberlandesgericht Braunschweig stellte mit Urteil vom 28.02.2019 - 9 U 129/15 klar, dass den Erben wegen eines groben Behandlungsfehlers Schadensersatz von rund 42.000 Euro wegen Verdienstausfalls und Schmerzensgeld in Höhe von 70.000 Euro zustehen aus vertraglicher und deliktischer Haftung. Denn dieser hatte durch die unterbliebene Darmspiegelung erheblich gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen. Ein anspruchskürzendes Mitverschulden der Patientin gem. § 254 BGB liegt nicht vor. Denn diese habe wegen ihrer Blutzungen nicht einen weiteren Arzt konsultieren müssen.
Verletzung der Aufklärungspflicht des Arztes
Ein Anspruch des Patienten gegen den Arzt aus vertraglicher oder deliktischer Haftung kann sich auch daraus ergeben, dass der Arzt seiner Verpflichtung zur Aufklärung über die Risiken eines Eingriffes nicht nachgekommen ist. Denn nur dann ist die erforderliche Einwilligung des Patienten überhaupt wirksam erteilt worden.
Hier kann sich der Arzt nicht einfach darauf berufen, dass hinsichtlich der eingetretenen Folge mangels Voraussehbarkeit keine Aufklärungspflicht besteht. Eine wirksame Einwilligung des Patienten ist nur dann erfolgt, wenn er eine Grundaufklärung über die Art und den Schweregrad des Eingriffs erhalten hat. Dazu gehört in aller Regel auch ein Hinweis auf das schwerste in Betracht kommende Risiko, das dem Eingriff spezifisch anhaftet. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.05.2019 - VI ZR 27/17 entschieden. Das Interessante an einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist, dass der Arzt diese darlegen und beweisen muss. Demgegenüber muss der Patient nachweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt.
Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Krankenhauskeimen
Ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld kommt übrigens auch in Betracht, wenn Patienten im Krankenhaus mit einem Krankenhauskeim infiziert worden sind. Sofern dies auf mangelnde Hygiene im Krankenhaus zurückzuführen ist, haben Sie unter Umständen einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Dies ergibt sich etwa aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm. In diesem Sachverhalt hatte ein Krankenpflegeschüler nicht die Handschuhe vor der Entfernung einer Injektionsnadel gewechselt. Daraufhin erlitt der Patient eine MRSA-Infektion, was zu schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen führte. Das Oberlandesgericht Hamm sprach dem Patienten mit Urteil vom 08.11.2013 - 26 U 62/12 gegenüber der Klinik ein Schmerzensgeld von 40.000 Euro zu. Dabei stellte das Gericht fest, dass in dem fehlenden Wechsel der Handschuhe ein schwerer Verstoß gegen Hygienevorschriften liegt.
Wie Patienten sich verhalten sollten
Betroffene Patienten sollten sich zunächst einmal mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen und sich beraten lassen. Denn diese sollen ihre Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen unterstützen. Dies ergibt sich aus § 66 SGB V. Der Vorteil liegt darin, dass diese den MDK einschalten können, der die notwendigen Unterlagen anfordert. Darüber hinaus können Sie bei einem ärztlichen Behandlungsfehler auch bei der jeweiligen Landesärztekammer nachfragen. Die Landesärztekammern haben Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler eingerichtet, die nach Prüfung Schlichtungsvorschläge unterbreiten. Wichtig ist auch, dass Sie alle Beweise sichern, wie z.B. Arztberichte. Wenn man Ihnen dort nicht weiterhilft oder Sie unsicher sind, sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Medizinrecht wenden.
Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)
Foto: © mario beauregard - Fotolia.com