Sozialrecht

Schöffenbezüge und Grundsicherung: LSG entscheidet über Rückzahlungspflicht

Zuletzt bearbeitet am: 17.10.2024

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat im Urteil vom 29. August 2024 (Az. L 11 AS 75/21) entschieden, dass Schöffenbezüge bei Bezug von Grundsicherung anzugeben sind, andernfalls droht eine Rückzahlung.

Schöffentätigkeit ohne Meldung an das Jobcenter

Ein Bauingenieur aus Hannover, der seit 2012 Grundsicherungsleistungen bezieht, nahm 2014 eine Schöffentätigkeit am Landgericht auf. Trotz dieser zusätzlichen Einkünfte informierte er das Jobcenter nicht.

Für seine Tätigkeit als Schöffe erhielt er in den Jahren 2015 und 2016 insgesamt etwa 2.800 Euro an Entschädigungen für Zeit- und Verdienstausfall. Dabei hatte er gegenüber dem Gericht angegeben, ein fiktives Einkommen von 3.500 Euro als Ingenieur zu erzielen.

Nachdem das Jobcenter Kenntnis von den erhaltenen Zahlungen erlangte, forderte es, unter Berücksichtigung der Freibeträge, rund 800 Euro zurück. Der Kläger wehrte sich gegen diese Forderung und argumentierte, ihm stehe ein Jahresfreibetrag von 2.400 Euro für Aufwandsentschädigungen zu.

Zudem hätte er bewusst keine Verdienstausfallentschädigung beantragt, und sowohl das Landgericht als auch das Jobcenter hätten von seiner Grundsicherung gewusst.

Gesetzliche Pflichten klar verletzt

Das Landessozialgericht entschied zugunsten des Jobcenters.

Nach dem Gesetzeswortlaut sei nicht ein Jahresfreibetrag, sondern nur ein monatlicher Freibetrag von 200 Euro anzurechnen. Die Neuregelung des Bürgergeldgesetzes, die auf das Jahresprinzip abstellt, sei erst 2023 in Kraft getreten und somit für diesen Fall nicht anwendbar.

Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er dem Jobcenter keine vollständigen Angaben gemacht habe. Die bloße Erwähnung, dass er "vielleicht irgendwann" als Schöffe tätig werde, reiche nicht aus. Zudem befreie ein allgemeines Beratungsgespräch nicht von der Pflicht, konkrete Informationen zur ausgeübten Tätigkeit und erhaltenen Entschädigungen mitzuteilen.

Tipp: Wer Grundsicherung bezieht, muss jegliche zusätzlichen Einkünfte, auch Aufwands- und Verdienstausfallentschädigungen, umgehend dem Jobcenter melden. Eine unvollständige Mitteilung kann erhebliche Rückforderungen nach sich ziehen. Bei Unsicherheiten über Anzeigepflichten sollte eine präzise Beratung eingeholt werden, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Symbolgrafik:© Zerbor - stock.adobe.com

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