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Schönheits-OP misslungen? Prüfpflichten eines Bewertungsportalbetreibers bei Bestreiten des Behandlungskontakts

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(1 Bewertung)23.12.2024 IT Recht
Zuletzt bearbeitet am: 23.12.2024

Negative Bewertungen auf Bewertungsportalen können für Ärzte schwerwiegende Konsequenzen auf die Reputation haben. Dies gilt besonders in sensiblen Bereichen wie der ästhetischen Chirurgie, wenn behauptet wird, dass eine Schönheits-OP misslungen sei. Das OLG München hat am  06.08.2024 – 18 U 2631/24 die Prüfpflichten von Bewertungsportalbetreibern konkretisiert. Ein zentraler Aspekt in solchen Fällen ist die Frage, welche Schritte erforderlich sind, wenn ein Arzt bestreitet, dass ein Behandlungskontakt stattgefunden hat.

Rechtliche Grundlagen

Bewertungsportale fallen unter die Haftungsregelungen für Diensteanbieter, wie sie im TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz) – vormals Telemediengesetz (TMG) - geregelt sind. Portalbetreiber haften grundsätzlich nicht unmittelbar für Inhalte, die Nutzer erstellen. Sobald jedoch eine Rechtsverletzung gerügt wird, müssen sie unverzüglich handeln, um eine weitere Verbreitung der rechtswidrigen Inhalte zu verhindern.

Bewertungen als Meinungsfreiheit

Bewertungen auf Portalen können als Ausdruck der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz geschützt sein. Es ist jedoch zu unterscheiden, ob es sich um eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung handelt. Während Meinungsäußerungen weitreichend geschützt sind, müssen Tatsachenbehauptungen der Wahrheit entsprechen.

Prüfpflichten des Bewertungsportalbetreibers

Ein Bewertungsportalbetreiber wird prüfpflichtig, wenn der bewertete Arzt bestreitet, dass der bewertende Nutzer Patient war. Diese Rüge muss keine detaillierte Begründung enthalten, sondern lediglich plausibel machen, dass kein Behandlungskontakt stattgefunden hat.

Umfang und Grenzen der Prüfpflichten

Portalbetreiber müssen prüfen, ob die beanstandete Bewertung auf einem tatsächlichen Behandlungskontakt beruht. Dazu können sie den Bewertenden auffordern, den Kontakt nachzuweisen, etwa durch Rechnungen oder Terminnachweise. Reichen diese Belege nicht aus oder werden sie nicht erbracht, muss die Bewertung entfernt werden. Der Betreiber ist jedoch nicht verpflichtet, darüberhinausgehende Ermittlungen anzustellen.

Darlegungs- und Beweislast des Arztes

Die Rechtsprechung sieht vor, dass bereits die pauschale Behauptung des Arztes, kein Behandlungskontakt habe stattgefunden, die Prüfpflicht des Portals auslöst. Dies ist besonders in Fällen relevant, in denen die Bewertung keine konkreten Angaben zur erbrachten Leistung enthält, sodass dem Arzt eine detaillierte Widerlegung kaum möglich ist.

Ausnahmen

In seltenen Fällen kann es erforderlich sein, dass der Arzt konkrete Umstände benennt, beispielsweise wenn die Bewertung sehr detaillierte Angaben enthält, die auf einen realen Kontakt hindeuten.

Relevante Rechtsprechung und ihre Bedeutung

Die Rechtsprechung hat die Prüfpflichten der Portalbetreiber in mehreren Urteilen präzisiert. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass Bewertungsportale bei einer plausiblen Rüge unverzüglich handeln müssen. Ein bekanntes Urteil ist beispielsweise das sogenannte "Jameda-Urteil", das die Anforderungen an die Neutralität und Prüfpflichten solcher Plattformen konkretisiert hat.

Tipp für die Praxis

Bewertungsportale müssen interne Prozesse etablieren, um Rügen effizient zu bearbeiten und rechtswidrige Inhalte zeitnah zu entfernen. Dazu zählen auch Schulungen der Mitarbeiter, damit diese die gesetzlichen Anforderungen korrekt umsetzen. Missachten sie diese Pflichten, können sie haftbar gemacht werden. 

Für Ärzte bedeutet dies eine Stärkung ihrer Rechte gegenüber ungerechtfertigten Bewertungen. Sie sollten die Bewertungen auf Plattformen regelmäßig prüfen und klare Rügen bei unberechtigten Bewertungen formulieren.

Zusammenfassung

Unberechtigte Bewertungen auf Bewertungsportalen können erhebliche rechtliche Folgen nach sich ziehen. Portalbetreiber sind verpflichtet, die Echtheit eines Behandlungskontakts zu prüfen, sobald ein Arzt dies rügt. Dieser ist jedoch nicht zu detaillierten Nachweisen verpflichtet. Rechtsprechung und gesetzliche Vorgaben schaffen einen klaren Rahmen, der Rechte und Pflichten beider Seiten abwägt. Für Ärzte und Portale ist eine rechtskonforme Handhabung entscheidend, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Symbolgrafik: © Yakobchuk Olena - stock.adobe.com

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