Prostitution ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt. Sowohl Erwachsene, die dieser Tätigkeit nachgehen, als auch Personen, die entsprechende Dienstleistungen in Anspruch nehmen, bewegen sich im gesetzlichen Rahmen. Seit Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes im Jahr 2002 gilt Prostitution zudem nicht mehr als sittenwidrig, sodass unter anderem rechtlich wirksame Arbeitsverträge geschlossen werden können. Ausgenommen bleiben jedoch die Prostitution Minderjähriger, jede Form der Zwangsprostitution sowie Tätigkeiten in behördlich festgelegten Sperrbezirken. Mit dem Prostituiertenschutzgesetz von 2017 kamen weitere Pflichten hinzu: Prostituierte müssen ihre Tätigkeit anmelden und regelmäßig an gesundheitlichen Beratungen teilnehmen.
Um die rechtlichen Rahmenbedingungen vollständig zu erfassen, lohnt ein Blick auf die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die im Strafgesetzbuch in den §§ 174 ff. StGB geregelt sind. Dort finden sich etwa der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen in § 174 StGB oder die Verbreitung pornografischer Inhalte in § 184 StGB. Eine zentrale Vorschrift bildet außerdem § 177 StGB, der den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung unter Strafe stellt. § 177 Abs. 1 StGB lautet:
„Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“
Mit der Frage, welche Rolle die Tätigkeit einer Geschädigten als Prostituierte in einem Verfahren wegen Vergewaltigung spielt, setzte sich der Bundesgerichtshof (6 StR 303/24) in einem Beschluss vom 10. Juli 2024 auseinander. Anlass war eine Entscheidung des Landgerichts Hannover, das den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt hatte, nachdem er eine Prostituierte sexuell attackiert hatte.
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass bei einer Verurteilung wegen Vergewaltigung nicht strafmildernd berücksichtigt werden darf, dass das Opfer als Prostituierte tätig war und bereit gewesen ist, bestimmte sexuelle Handlungen gegen Entgelt vorzunehmen. Maßgeblich sei allein, dass der Täter sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen des Opfers durchsetzt und damit dessen sexuelle Selbstbestimmung verletzt – unabhängig davon, ob dies unter Einsatz eines Nötigungsmittels geschieht. Ebenso unerheblich seien die Gründe, aus denen das Opfer die sexuellen Handlungen ablehnt.









