Gewerblicher Rechtsschutz

Schriftzug „Blessed“ auf Hoodie verletzt keine Marke

Zuletzt bearbeitet am: 25.04.2024

Frankfurt/Main (jur). Der Schriftzug „Blessed“ (gesegnet) oder etwa Fun-Sprüche auf einem Kleidungsstück stellen nur „dekorative Elemente“ dar und verletzen keine Markenrechte. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Montag, 22. August 2022, veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 6 U 40/22). 

Der Sportartikelhersteller Puma hatte in einer Lifestyle-Kollektion ein Hoodie verkauft, der auf der Vorderseite den großen gelb-schwarzen Schriftzug „BLESSED“ enthielt. Der Schriftzug geht auf den brasilianischen Super-Fußballer Neymar da Silva Santos Júnior zurück, der für Puma als Markenbotschafter tätig ist. Neymar hat in seinem Nacken ebenfalls das Wort „BLESSED“ eintätowiert. 

Dass Puma den Schriftzug auf seinen Produkten verwendet, beanstandete ein Gastronom aus Frankfurt am Main. Er sei Inhaber der entsprechenden Wort-Bildmarke „#Blessed“, die als weißer Schriftzug auf weißem Grund unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragen ist. Im Eilverfahren verlangte er von Puma, den Schriftzug auf den Hoodie zu unterlassen. 

Sowohl das Landgericht als auch das OLG lehnten einen Unterlassungsanspruch ab. Die Benutzung des Wortes „BLESSED“ beeinträchtige nicht die Markenrechte des Klägers, so das OLG in seiner Entscheidung vom 2. Juni 2022. Wörter auf der Vorder- oder Rückseite eines Kleidungsstücks würden nicht grundsätzlich als Herkunftshinweis verstanden. Begriffe der deutschen Sprache, einer geläufigen Fremdsprache oder auch Fun-Sprüche könnten vom Verbraucher nur als dekorative Elemente aufgefasst werden. 

So verhalte es sich auch hier. Der Schriftzug auf dem Hoodie habe einen allein dekorativen Zweck. Der eigene Markenname des Unternehmens sei zudem an mehreren Stellen des Kleidungsstücks zu sehen. Auch wisse der Verbraucher, „dass auf der Vorderseite von Kleidungsstücken Sprüche oder bekenntnishafte Aussagen aufgedruckt“ würden. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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