Bankrecht und Kapitalmarktrecht

Schufa-Eintrag löschen – Anleitung wie Sie richtig vorgehen inkl. Musterbrief

18.09.2023
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Zuletzt bearbeitet am: 21.09.2023

Negative Eintragungen in der eigenen Schufa haben nicht selten unangenehme Konsequenzen. Plötzlich verweigern Vermieter den Abschluss eines Mietvertrags oder Mobilfunkunternehmen den neuen Handytarif. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man jedoch seinen Schufa-Eintrag löschen lassen. Die Voraussetzungen, wann ein Eintrag in die Schufa gelöscht werden kann, samt Musterbrief und Handlungsempfehlungen sind im Folgenden umfangreich dargestellt.

Wann können Schufa-Einträge gelöscht werden?

Die Schufa ist eine Auskunftsdatei, die wirtschaftliche Daten von Privatpersonen sammelt. Diese Daten erhält sie von vielen Partnerunternehmen wie Banken, Versicherungen oder Handelsunternehmen. Vor Vertragsabschlüssen können diese Unternehmen Privatpersonen, mit denen sie Verträge abschließen wollen, in der Schufa überprüfen. Im Schufa-Eintrag sind vor allem laufende Verträge, die Schufa-Abfragen aller Unternehmen und Zahlungsausfälle aus der Vergangenheit erfasst. 

Ist der Eintrag negativ, nehmen viele Unternehmen Abstand von einem Vertragsschluss. Dann stellt sich unweigerlich die Frage, wann ein bestehender Schufa-Eintrag gelöscht wird. Dabei gilt grundsätzlich Folgendes: Berechtigte, negative Einträge werden nicht gelöscht. Diese haben Bestand bis bestehende Forderungen beglichen und die danach geltenden Fristen abgelaufen sind.

Folgende Fristen sind hierbei maßgebend:

  •  Unverzüglich: Sind die Basisdaten einer Person wie etwa deren Anschrift falsch, kann diese die sofortige Änderung von der Schufa verlangen. Zum Nachweis genügt in der Regel eine Ausweiskopie. Dasselbe gilt bei Einträgen zu Konten oder Verträgen, die gar nicht mehr bestehen. Zum Nachweis sollte die Kündigungsbestätigung beigelegt werden.
  • Nach 12 Monaten: Haben Unternehmen die Schufa einer Person angefragt, bleibt diese Anfrage samt übermittelter Daten dort für 12 Monate gespeichert. Mit Ablauf dieser Frist kann eine Löschung verlangt werden. Dasselbe gilt für gestellte Kreditanfragen.
  • Nach 3 Jahren: Erst nach drei Jahren besteht ein Anspruch auf Löschung von negativen Einträgen wie beispielsweise Zahlungsstörungen. Die 3-Jahresfrist beginnt dabei mit dem Begleichen der offenen Forderungen zu laufen.
  • Die Speicherfrist nach einer Privatinsolvenz beträgt nun 6 Monate statt bisher 36 Monate. Der Eintrag der Rest­schuldbefreiung wird nur solange gespeichert wie er auch im Schuld­nerverzeichnis steht.

Die Schufa ist nach Ablauf dieser Fristen verpflichtet, automatisch den Schufa-Eintrag zu löschen. Dennoch geschieht dies nicht immer. Dann muss die Löschung direkt bei der Schufa eingefordert werden.

Welche Einträge kann man nun zu welcher Frist löschen lassen? Nachfolgend sind alle gängigen Fälle beschrieben.

Falscheinträge

Für Falscheinträge gilt, wie bereits angesprochen, das Recht auf sofortige Löschung. Dazu reicht in der Regel ein einfaches Schreiben samt Nachweis an die Schufa aus. Falscheinträge können dabei hinsichtlich bestehender Verträge, den Personendaten oder veralteten Daten bestehen.

Ein typischer Fehler ist dabei die Personenverwechslung. Dabei werden einer Person Verträge zugeordnet, die diese gar nicht geschlossen hat. Das tritt beispielsweise bei Namensgleichheit auf. Bleibt die Schufa hier bei ihrer Eintragung, weil sie nicht von einer Verwechslung ausgeht, sollte unbedingt ein Anwalt zu Rate gezogen werden.

Sind Einträge veraltet, sind diese natürlich ebenso falsch und können gelöscht bzw. geändert werden. Das geschieht insbesondere bei Adressänderungen und unmittelbar nach begründeter Benachrichtigung der Schufa durch diese selbst.

Unberechtigt können Einträge aus noch weiteren Gründen sein. Zunächst einmal ist denkbar, dass ein Unternehmen einen Eintrag veranlasst hat, der gar keine Grundlage hat. Entweder besteht gar kein Vertrag oder die Daten wurden falsch wiedergegeben. In einem solchen Fall sollte man sich direkt an das betreffende Unternehmen wenden, da im ersten Schritt nur dieses den Schufa-Eintrag löschen lassen kann. 

Sind diese Voraussetzungen nicht ordnungsgemäß erfüllt, muss der Schufa-Eintrag gelöscht werden. Ein Nachweis sollte auch hier beigelegt werden (das können dann beispielsweise die beiden Mahnungen sein, die die notwendige Androhung eines möglichen Schufa-Eintrages nicht enthalten).

Fachanwalt.de-Tipp: Sind Unternehmen durch deren eigenes Handeln verantwortlich für Falscheinträge und entstehen daraus Schäden, kann ein Anspruch auf entsprechenden Schadenersatz bestehen. Da an dieser Stelle viele verschiedene Handlungsmöglichkeiten bestehen, sollte dieser Prozess durch einen Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht, der sich auf Schufa spezialisert, geführt werden. Dieser hat Erfahrung, kennt alle Besonderheiten in diesen Verfahren und kann ggf. bereits außergerichtlich eine zufriedenstellende Einigung treffen. In vielen Fällen trägt letztlich sogar das Unternehmen die Anwaltskosten, sodass das Ganze für die Person, die falsch eingetragen wurde, auch bei Hinzuziehung eines Anwalts kostenfrei bleibt.

Geringfügige Schulden

Liegt die Summe der fälligen Zahlung unter 2000 Euro, dann kann eine Löschung des Schufa-Eintrags aus Kulanz beantragt werden. Dies ist nur eine Option, wenn die Schulden im Zeitraum von 6 Wochen nachdem eine Eintragung erfolgt ist, bezahlt wurden. Dies muss schriftlich vom Gläubiger bestätigt werden. Zudem darf es sich um keine Forderung handeln, die bereits tituliert ist.

Titulierte Forderungen

Titulierte Forderungen sind solche, die durch ein Gericht durch ein Urteil festgestellt wurden. Solche werden immer wieder beim Schuldner in die Schufa eingetragen. Voraussetzung für eine Löschung ist dabei immer das Begleichen der Forderung, ohne diese bleibt der Eintrag bestehen. Nach Begleichen der Forderung gilt dabei die bereits erwähnte Dreijahresfrist. Insoweit gilt erstmal nichts Anderes als bei jeder anderen negativen Eintragung. Es gibt allerdings eine Besonderheit. So ist eine vorzeitige Löschung aus der Schufa möglich, wenn die Forderung beglichen wurde und dies von einem Gericht vermerkt worden ist. Notwendig ist zudem die Zustimmung des Gläubigers. Liegen diese Voraussetzungen vor, erstellt das Gericht einen Erledigungsvermerk und eine Löschurkunde. Dieser Prozess benötigt in der Regel nicht wenig Zeit und Aufwand, kann sich aber, gerade in Hinblick auf die möglichen negativen Konsequenzen, durchaus lohnen.

Gerichtsdaten

Ebenso können bestimmte Gerichtsdaten zu einem Schufa-Eintrag führen. In der Schufa eingetragen werden die Nichtabgabe und Abgabe der Vermögensauskunft sowie Haftanordnungen. Diese Einträge werden taggleich nach drei Jahren gelöscht. Es ist auch in diesem Fall empfohlen, durch eine Schufa Selbstauskunft zu überprüfen, ob eine Löschung tatsächlich erfolgt ist und keine falschen Daten hinterlegt sind. Sollte dies nicht der Fall sein, kann auch in diesem Fall ein Fachanwalt weiterhelfen.

Beglichene Forderungen

Vielfach stellt sich die Frage, ob man bezahlte Einträge löschen lassen kann. Grundsätzlich ist das Begleichen der offenen Forderungen der erste Schritt zur Löschung eines Eintrags bei der Schufa. Ziel des Schuldners ist dann die möglichst baldige Löschung. Hier gilt allerdings die oben genannte Frist von drei Jahren. Abgesehen von den bereits genannten Möglichkeiten besteht keine Chance auf eine sofortige Löschung allein aufgrund der getätigten Zahlung.

Fachanwalt.de-Tipp: Wer einen Schufa-Eintrag vorzeitig löschen lassen will, sollte sich an einen Fachanwalt wenden. Dieser weiß ganz genau, wie er auf die Schufa und die Gläubiger zugehen muss, um das gewünschte Resultat zu erzielen. Das Kontaktieren des Rechtsanwalts sollte dabei vor einer eigenen Kontaktaufnahme mit der Schufa geschehen, da Privatpersonen dabei typischerweise Fehler machen, die später teilweise nur schwer auszubügeln sind.

Löschung bei Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung

Ein besonders negativer Schufa-Eintrag ist der über die Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung. Unternehmen gehen bei einem solchen Eintrag in der Regel davon aus, dass der Kunde auch in Zukunft seinen Zahlungsverpflichtungen vermutlich nicht nachgehen wird, und sind nur in Ausnahmefällen zu einem Vertragsschluss bereit. Eine Löschung kommt dabei überhaupt erst mit Beendigung der Insolvenz mit Restschuldbefreiung in Betracht. Aber auch danach löscht die Schufa diese Daten nicht sofort, sondern erst nach Ablauf der Frist von drei Jahren. Realistische Chancen auf eine frühere Löschung bestehen nicht. Ausgeschlossen ist auch die Löschung der Eintragung über eine laufende Privatinsolvenz.

Anleitung – wie Sie Ihren Schufa-Eintrag löschen

Wie funktioniert das Löschen eines Schufa-Eintrags nun genau? Dieser Prozess besteht aus mehreren Schritten.

Schufa-Auskunft anfordern

Zuallererst sollte die aktuelle Schufa-Auskunft angefordert werden. Nur dann lässt sich überprüfen, ob falsche Eintragungen bestehen. Auf die kostenlose, postalische Zusendung haben alle Bürger einmal pro Jahr einen Anspruch. Dieser lässt sich ganz einfach direkt bei der Schufa geltend machen. Es muss dabei darauf geachtet werden, dass die sogenannte Schufa-Selbstauskunft bestellt wird. Nur diese enthält unverschlüsselt alle Eintragungen. Die Schufa-Bonitätsauskunft dagegen ist nur für Drittpersonen gedacht. Nach kurzer Zeit erfolgt die Übersendung. Darüber hinaus besteht laufend die Möglichkeit der kostenfreien Einsicht auf dem Internetportal der Schufa.

Einträge auf Richtigkeit prüfen

Als nächstes sollte die Schufa-Selbstauskunft sorgsam überprüft werden. Dabei sollte nicht nur auf die Eintragungen als solches, sondern auch auf die Basisdaten geachtet werden. Fehler können auch darin liegen, dass Einträge, die längst gelöscht sein sollten, immer noch bestehen. Der Fokus sollte allerdings auf möglichen falschen, negativen Eintragungen liegen.

Folgende Daten sollten genau kontrolliert werden:

  • Sind die Personendaten richtig?
  • Sind Eintragungen veraltet und sollten schon gelöscht sein?
  • Passen die Einträge zu den abgeschlossenen Verträgen?
  • Sind die bestehenden Verträge korrekt erfasst?
  • Gibt es unberechtigte Einträge/ Falscheinträge?

Offene Forderungen begleichen

Sind berechtigte Forderungen in der Schufa vermerkt, sollten diese umgehend beglichen werden. Erst dann starten die Fristen, die später zur automatischen Löschung führen. Ist durch die Mithilfe eines Gläubigers eine sofortige Löschung möglich, sollte dieser, optimalerweise mit Hilfe eines Fachanwaltes, kontaktiert werden. Zur Beweissicherung sollten zudem alle Belege von getätigten Zahlungen aufbewahrt werden.

Verjährung

Forderungen haben in Deutschland nicht ewig Bestand und verjähren zu unterschiedlichen Fristen. Die Besonderheit der Verjährung ist dabei, um einen Schufa-Eintrag zu löschen, dass diese nicht automatisch eintritt, sondern vom Schuldner gegenüber dem Gläubiger erst erklärt werden muss. Der Anspruch ist für diesen dann nicht mehr durchsetzbar und geht ins Leere. Ist die Verjährung erklärt und hat der Gläubiger keinen Anspruch mehr auf das Begleichen einer Forderung, kann die Löschung beantragt werden. Die Verjährungsfristen sollten bei länger zurückliegenden Forderungen also immer kurz überprüft und ggf. die Verjährung geklärt werden.

Fachanwalt.de-Tipp: Wenn es um die Löschung von Schufa-Einträgen geht, die bereits verjährt sind, ist es ratsam, einen Fachanwalt zu kontaktieren. Er hilft bei den unterschiedlichen Fristen, die für eine Verjährung gelten und unterstützt seinen Mandanten dabei, eine Löschung des Schufa Eintrags zu erwirken.

Korrektur bzw. Löschung verlangen

Nach Kenntnis von falschen Eintragungen kann deren Löschung verlangt werden. Je nach Art des Fehlers muss man sich dazu an die Schufa oder das betreffende Unternehmen wenden. Die Schufa bearbeitet alle Fehler, die unmittelbar mit den Personendaten zusammenhängen. Sie ist auch für veraltete Einträge zuständig, die eigentlich schon gelöscht sein sollten. Wichtig ist dabei das Beifügen von Nachweisen. Die Löschung wird so erheblich beschleunigt und Nachfragen werden vermieden. Anders bei Einwänden zu den konkreten Eintragungen der Unternehmen wie beispielsweise falschen Vertragsdaten. Hier muss man sich direkt an das Unternehmen wenden, da nur dieses gegenüber der Schufa eine Korrektur oder die Löschung verlangen kann.

Die Schufa kann per Telefon, per Brief und per E-Mail kontaktiert werden. Zur besseren Nachweisbarkeit empfiehlt sich bei wichtigen Anliegen die Briefform

Fachanwalt.de-Tipp: In vielen Fällen sollte man sich zur Löschung an die betreffenden Unternehmen wenden. Nichtsdestotrotz lohnt sich auch das direkte Kontaktieren der Schufa mit den relevanten Nachweisen. Dies kann den Prozess der Löschung durchaus beschleunigen.

Schufa-Eintrag löschen – Musterbrief

Folgender Musterbrief erleichtert die Kontaktaufnahme mit der Schufa mit dem Ziel der Löschung von Eintragungen. Der folgende Mustertext ist nicht vollumfassend und muss durch die individuellen Daten ergänzt werden. Die bestehenden Falscheintragungen sollte man besonders ausführlich erläutern und zudem nachweisen.

Vorname, Name

Anschrift

 

An die:

SCHUFA Holding AG

Privatkunden ServiceCenter

Postfach 103441

50474 Köln

 

Ort, Datum

 

Betreff: [Vorzeitige] Löschung einer Eintragung

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

am [Datum] habe ich bei Ihnen eine Selbstauskunft beantragt. Diese habe ich erhalten und bin dabei auf Fehleintragungen gestoßen.

Folgende Fehler liegen im Einzelnen vor:

- [Auflistung aller Fehler samt Erläuterung und Richtigstellung]

-

Ich fordere Sie hiermit auf, diese Eintragungen bis zum [Datum, Frist von drei Wochen ist angemessen] zu löschen/ zu korrigieren und mir anschließend eine aktualisierte Schufa-Selbstauskunft an die oben genannte Adresse zuzusenden.

Die entsprechenden Nachweise habe ich diesem Schreiben beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen,

[Unterschrift]

Name, Vorname

Negativen Schufa-Eintrag löschen lassen vom Anwalt

Ein höherer Nachdruck wird erzeugt, wenn das Löschungsgesuch direkt von einem Anwalt versendet wurde. Alleine das Briefpapier zeigt der Schufa oder den beteiligten Unternehmen, dass dieses Vorgehen absolut ernst gemeint ist und weitere rechtliche Schritte drohen. Zahlreiche Anwälte haben sich genau auf diese Prozesse spezialisiert. Fachanwälte können aus ihrer Erfahrung mit diesen Fällen relativ präzise vorhersagen, ob ein Löschungsgesuch erfolgsversprechend ist oder nicht. Verweigert die andere Partei die gewünschte Handlung, sollte unbedingt ein Anwalt aufgesucht werden. Ansonsten drohen unangenehme Konsequenzen durch das Fortbestehen falscher Schufa-Einträge.

Kosten

Den Schufa-Eintrag löschen zu lassen, ist kostenfrei. Die Schufa ist rechtlich dazu verpflichtet, entsprechenden Anfragen nachzugehen und bei Richtigkeit unentgeltlich die Löschungen vorzunehmen. Kosten entstehen lediglich bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes und richten sich nach dem Streitwert oder einer Honorarvereinbarung. Sind die eigenen Forderungen allerdings berechtigt, können auch diese Kosten in vielen Fällen von der Gegenseite eingefordert werden. Das Kostenrisiko für den Fall des Misserfolgs bleibt dann natürlich dennoch bestehen.

 

Symbolgrafik: © bluedesign - stock.adobe.com

Autor: Redaktion fachanwalt.de

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