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Schufa-Eintrag löschen lassen!

SCHUFA-Einträge – Datenrechtliche Grundlagen nach DSGVO und BDSG

I. Einleitung

Die SCHUFA-Holding AG ist eine private Wirtschaftsauskunftei, die personenbezogene Daten von beispielsweise Banken, Versandunternehmen und sonstigen Vertragsparteien bearbeitet und daraus Bonitätsinformationen für berechtigte Anfragen zusammenstellt. Maßgeblich sind insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung und § 31 Bundesdatenschutzgesetz. Bei negativen Zahlungsinformationen sind zusätzliche Voraussetzungen zu beachten, weil solche Daten die wirtschaftliche Handlungsfreiheit einer betroffenen Person erheblich beeinflussen können.

 

II. Zustandekommen eines SCHUFA-Eintrages

Grundsätzlich können bei einer Auskunftei sowohl sogenannte Positivdaten als auch Negativdaten gespeichert werden. Positivdaten betreffen etwa das Bestehen bestimmter Vertragsbeziehungen oder Kreditverhältnisse. Negativdaten beziehen sich dagegen auf Zahlungsstörungen, zum Beispiel eine nicht erfüllte fällige Forderung. Für die Frage, wann ein belastender Eintrag zulässig ist, kommt es insbesondere auf die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung an. Diese, sog. Einmeldung, muss auf einer Rechtsgrundlage beruhen, einen legitimen Zweck verfolgen und die Grundsätze des Art. 5 DSGVO einhalten. Dazugehören vor allem Rechtsmäßigkeit, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung und Richtigkeit.

In der Praxis darf eine offene Forderung nicht allein deshalb als Negativmerkmal gemeldet werden, weil der Gläubiger sie behauptet. § 31 II BDSG enthält Voraussetzungen, in denen Informationen über eine nicht vertragsgemäß beglichene Forderung für die Bonitätsbewertung verwendet werden dürfen. Diese Voraussetzungen sind zugleich für die Frage von großer Bedeutung, ob eine entsprechende Übermittlung an eine Auskunftei zulässig ist.

 

III. Voraussetzungen für die Einmeldung einer Forderung

Eine wichtige Fallgruppe liegt vor, wenn die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist oder für die Forderung ein Schuldtitel nach § 794 ZPO besteht. Ebenso können bestimmte insolvenzrechtlich festgestellte Forderungen oder ausdrückliche Anerkenntnisse des Schuldners eine belastbare Grundlage bilden. In solchen Fällen ist die Forderung nicht lediglich einseitig behauptet, sondern rechtlich in besonderer Weise festgestellt oder anerkannt.

Besonders praxisrelevant ist die Einmeldung einer noch nicht titulierten Forderung. Nach § 31 II Nr. 4 BDSG müssen hierfür mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein: Die betroffene Person muss nach Eintritt der Fälligkeit mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden sein. Zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung müssen mindestens vier Wochen liegen. Außerdem muss die Person zuvor, frühstens mit der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden sein. Schließlich darf die Forderung nicht bestritten worden sein. Gerade der letzte Punkt ist wesentlich. Wird eine Forderung substantiiert bestritten, ist eine Einmeldung auf Grundlage dieser Fallgruppe grundsätzlich nicht zulässig, solange die Streitfrage nicht geklärt ist.

Eine weitere Fallgruppe betrifft Vertragsverhältnisse, die wegen Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden können und bei denen der Schuldner zuvor auf die mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei hingewiesen wurde. Auch hier muss die konkrete gesetzliche Voraussetzung erfüllt sein. Die bloße Existenz eines Zahlungsrückstands genügt nicht automatisch. Zusätzlich ist stets die DSGVO zu beachten. Die Verarbeitung muss insbesondere auf Art. 6 DSGVO gestützt werden können. Bei Auskunfteien und deren Vertragspartnern kommt häufig eine Interessenabwägung nach Art. 6 I f DSGVO in Betracht. Dabei stehen das Interesse an einer verlässlichen Bonitätsprüfung und dem Schutz vor Zahlungsausfällen den Rechten und Interessen der betroffenen Person gegenüber. Je stärker ein Eintrag die Person belastet und je weniger gesichert die zugrunde liegende Information ist, desto höher sind die Anforderungen an Richtigkeit und Verhältnismäßigkeit. Unrichtige, veraltete oder unzulässig erhobene Daten dürfen nicht gespeichert oder weitergegeben werden

 

IV. Informations- und Betroffenenrechte

Die betroffene Person hat nach Art. 15 DSGVO grundsätzlich ein Recht auf Auskunft über die zu ihrer Person verarbeiteten Daten. Sind Daten objektiv unrichtig, kann nach Art. 16 DSGVO Berichtigung verlangt werden. Unter den Voraussetzungen des Art. 17 DSGVO besteht ein Recht auf Löschung, etwa wenn ein personenbezogene Daten für Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind oder wenn die Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO oder ein Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO bestehen. Bei einem streitigen oder möglicherweise fehlerhaften Negativmerkmal sollte daher nicht nur die Forderung gegenüber dem Gläubiger geprüft, sondern auch die gespeicherte Information bei der Auskunft kontrolliert werden.

 

V. Löschfristen und Speicherdauer

Die DSGVO enthält für Daten von Wirtschaftsauskunfteien keine einheitliche pauschale Löschfrist von beispielsweise drei Jahren. Entscheidend ist vielmehr der Grundsatz der Speicherbegrenzung aus Art. 5 I e DSGVO. Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nur so lange gespeichert werden, wie es für den jeweiligen Zweck erforderlich ist. Art. 17 DSGVO verpflichtet zur Löschung, wenn ein Löschungsgrund vorliegt. Für die praktische Bestimmung der Speicherdauer spielen außerdem die von den deutschen Auskunfteien geltenden Verhaltensregeln eine wichtige Rolle. Je nach Datenart gelten unterschiedliche Prüf- und Speicherfristen. Bei erledigten Zahlungsstörungen ist deshalb zwischen ursprünglichen Negativinformation und der späteren Erledigung zu unterscheiden. Die Begleichung einer Forderung führt nicht in jedem Fall automatisch am selben Tag zur vollständigen Löschung des Merkmals. Die weitere Speicherung muss jedoch weiterhin erforderlich und verhältnismäßig sein. Sind die Voraussetzungen der Speicherung entfallen, war die Einmeldung von Anfang an unzulässig oder ist die Information unrichtig, kann eine frühere Löschung verlangt werden. Von Bedeutung ist außerdem die sog. 100-Tage Regelung für bestimmte kurzfristige ausgeglichene Zahlungsstörungen. Danach kann eine vorzeitige Löschung beziehungsweise eine deutlich verkürzte Speicherung in Betracht kommen, wenn eine gemeldete Forderung innerhalb von 100 Tagen nach der Einmeldung vollständig ausgeglichen wird und die weiteren Voraussetzungen der einschlägigen Verhaltensregeln erfüllt sind. Die Regel soll Personen begünstigen, die eine Zahlungsstörung zeitnah bereinigen. Sie bedeutet allerdings nicht, dass jeder beliebige SCHUFA-Eintrag nach 100 Tagen automatisch gelöscht wird. Entscheidend sind die Art des Merkmals, der Zeitpunkt der Meldung und Erledigung sowie die konkreten Voraussetzungen der für Auskunfteien geltenden Speicherregeln.

In einem konkreten Fall sollte daher genau geprüft werden, wann die Forderung erstmals an die SCHUFA gemeldet wurde, wann sie vollständig bezahlt wurde und ob weitere negative Informationen entgegenstehen. Liegt der vollständige Ausgleich innerhalb des maßgeblichen 100-Tage-Zeitraums und sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, kann gegenüber der Auskunftei eine vorzeitige Löschung geltend gemacht werden. Unabhängig davon bleibt eine sofortige Korrektur oder Löschung möglich, wenn die gespeicherten Daten unrichtig oder die ursprüngliche Übermittlung rechtwidrig waren.

 

VI. Fazit

Ein negativer SCHUFA-Eintrag setzt mehr voraus als eine offene oder behauptete Rechnung. Bei nicht titulierten Forderungen sind insbesondere Fälligkeit, mindestens zwei schriftliche Mahnungen, der Ablauf von mindestens vier Wochen seit der ersten Mahnung, ein vorheriger Hinweis auf die mögliche Auskunfteimeldung und das Fehlen eines Bestreitens entscheidend. Daneben müssen die allgemeinen Voraussetzungen der DSGVO, vor allem Rechtmäßigkeit, Richtigkeit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit, eingehalten werden. Für die Löschung existiert keine einzige Frist für die SCHUFA-Daten. Die Speicherdauer richtet sich nach Datenart, Zweck gesetzlichen Vorgaben und einschlägigen Verhaltensregeln. Die 100-Tage-Regelung kann bei schnell ausgeglichenen Zahlungsstörungen zu einer vorzeitigen Löschung führen, ist aber keine allgemeine automatische 100-Tage Löschung. Bei unrichtigen oder rechtswidrig eingemeldeten Daten bestehen unabhängig von regulären Speicherfristen Ansprüche auf Berichtigung bzw. Löschung.

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