Saarbrücken (jur). Geduldete Jugendliche oder junge, volljährige Ausländer können nur während eines mindestens dreijährigen erfolgreichen Schulbesuchs oder nach Erhalt eines anerkannten Schulabschlusses eine Aufenthaltserlaubnis erteilt bekommen. Allein ein Abgangszeugnis, welches nur die Erfüllung der Schulpflicht belegt, reicht nicht aus, entschied das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarbrücken in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 30. Juni 2023 (Az.: 2 B 55/23).
Im konkreten Fall ging es um einen aus Nordmazedonien stammenden Antragsteller, der im Juli 2018 im Alter von 15 Jahren zusammen mit seiner schwangeren Mutter und seiner Schwester nach Deutschland gekommen war. Das neugeborene Kind bekam die deutsche Staatsangehörigkeit.
Der Antragsteller erhielt erstmals im November 2019 eine Duldung. Er beantragte schließlich eine Aufenthaltserlaubnis und verwies dabei auf seinen deutschen Bruder und seine erfolgte Integration in Deutschland. Er habe mindestens drei Jahre erfolgreich eine anerkannte deutsche Schule besucht und ein Schulabgangszeugnis erhalten. Das Aufenthaltsgesetz sehe die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor, wenn ein jugendlicher oder junger volljähriger Ausländer „seit“ drei Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder er einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat, so der zwischenzeitlich volljährig gewordene junge Mann.
Das OVG wies den Antragsteller jedoch ab. Er habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige. Der Antragsteller habe zwar mindestens drei Jahre erfolgreich, teils mit befriedigenden Noten, eine anerkannte Schule besucht. Der Schulbesuch sei aber mittlerweile beendet worden, so dass es nur noch auf den Erhalt eines erfolgreichen Schulabschlusses ankomme.
Dieser liege jedoch nicht vor, entschied das OVG. Denn der Antragsteller habe lediglich ein Abgangszeugnis erhalten. Dieses belege nur, dass er der Schulpflicht nachgekommen sei. Werde dagegen die Klassenstufe erfolgreich abgeschlossen, werde ein Abschlusszeugnis erteilt. Dies habe der Antragsteller nicht erreicht, so dass ihm keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock