Düsseldorf (jur). Verweigert ein 15-jähriger Gymnasialschüler aus Angst vor einer Corona-Virus-Infektion den Schulbesuch, darf die zuständige Behörde gegen die erziehungsberechtigte Mutter ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 Euro androhen. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom Freitag, 5. August 2022, entschieden und dabei auf die bestehende Schulpflicht verwiesen (Az.: 18 L 621/22).
Im konkreten Fall hatte der 15-jährige Gymnasiast die Teilnahme am Präsenzunterricht in seiner Schule abgelehnt. Er hatte Angst, dass er sich und seine Mutter mit dem Corona-Virus ansteckt. 2021 hatte er mehrere Anträge auf Befreiung vom Präsenzunterricht gestellt. Sowohl das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az.: 7 L 1811/21; JurAgentur-Meldung vom 16. August 2021) als auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: 19 B 1458/21; Entscheidung und JurAgentur Meldung vom 22. September 2021) wiesen ihn jedoch ab.
Weil der Schüler dennoch nicht in die Schule ging, drohte die Bezirksregierung der Mutter ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 Euro an.
Zu Recht, befand das Verwaltungsgericht. Denn es bestehe schließlich eine gesetzliche Schulpflicht. Die Schulbesuchsaufforderung der Behörde sei auch erforderlich gewesen. Der Schüler habe keinen „Anspruch auf einen absoluten Ausschluss einer Infektion mit diesem Virus“. Das Ansteckungs- und Gesundheitsrisiko lasse sich mit Maske tragen und Impfungen „auf ein hinnehmbares Maß reduzieren“.
Auch für das kommende Schuljahr 2022/2023 habe das Land zahlreiche Maßnahmen vorgesehen und Vorsorge für eine mögliche negative Entwicklung des Infektionsgeschehens im Herbst und Winter getroffen, so die Düsseldorfer Richter.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock