Eine Erbschaft ist nicht immer ein Grund zur Freude. Dies ist besonders der Fall, wenn die Erben Schulden erben. Wie sich Erben hier verhalten sollten.
Nach einem Todesfall sind nahe Angehörige häufig im Stress. Gleichwohl sollten sie als potentielle Erben sich möglichst zeitnah mit dem Vermögen des Verstorbenen beschäftigen. Das hat nichts mit Pietätslosigkeit zu tun. Denn eine Erbschaft ist nicht immer mit dem Erwerb von positiven Vermögen verbunden. Das Problem besteht darin, dass auch Schulden zum Vermögen gehören und somit vererbbar sind. Ist der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes verschuldet gewesen, weil etwa Zahlungen von dessen Kunden ausgeblieben sind, so müssen die jeweiligen Erben aufpassen. Ansonsten besteht die Möglichkeit, dass sie für die Überschuldung mit ihrem gesamten privaten Vermögen aufkommen müssen. Dies ergibt sich aus § 1967 BGB.
Ausschlagung von Erbschaft bei Schulden
Doch dagegen können Sie sich als Erbe schützen. Am besten geschieht dies dadurch, dass Sie die Erbschaft ausschlagen. Wichtig ist hier vor allem, dass Sie die Ausschlagung rechtzeitig vornehmen. Zuvor sollten Sie nicht den Eindruck erwecken, dass Sie die Erbschaft annehmen. Dies kann auch durch konkludentes Verhalten geschehen, in dem Sie beispielsweise in ein geerbtes Haus ziehen oder Vermögensgegenstände veräußern.
Ausschlagung ist an Frist gebunden
Eine Ausschlagung ist gem. § 1944 BGB gewöhnlich nur möglich, wenn Sie diese innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis von der Erbschaft vornehmen. Sofern Sie als Erbe im Testament oder Erbvertrag angegeben worden sind beginnt die Frist normalerweise zu laufen, wenn Sie vom Nachlassgericht angeschrieben werden. Sofern dies nicht der Fall ist und die gesetzliche Erbfolge eintritt ist das Ganze noch heikler. Hier fängt die Frist in der Regel zu dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem der Erbe vom Tod des Verstorbenen erfahren hat. Am sichersten ist, wenn die Ausschlagung innerhalb von sechs Wochen nach dem Todesfall erfolgt.
Form der Ausschlagung
Hinsichtlich der Ausschlagung sollten Sie beachtet, dass hierzu nicht ein Schreiben ans zuständige Amtsgericht als Nachlassgericht ausreicht. Vielmehr müssen Sie entweder beim Amtsgericht Ihres Wohnortes oder dem Ort des Verstorbenen persönlich vorsprechen und einige Dokumente mitbringen, wie die Sterbeurkunde. In Baden-Württemberg können Sie sich stattdessen auch zu einem Notar begeben.
Sofern Sie eine Erbschaft aus Versehen angenommen haben, können Sie diese Erklärung unter Umständen wegen Irrtums gem. § 119 BGB, § 123 BGB anfechten.
Im Falle einer Ausschlagung sollten Sie alle Personen informieren, die als nachfolgende Erbberechtigte infrage kommen. Diese sollten ebenfalls die Erbschaft ausschlagen, damit sie nicht für die Schulden des Verstorbenen aufkommen brauchen.
Frist für Ausschlagung abgelaufen
Sofern die Frist für die Ausschlagung abgelaufen ist, sollten Erben bei einem verschuldeten Nachlass gleichfalls aktiv werden. Sie können die Heranziehung ihres privaten Vermögens normalerweise dadurch verhindern, dass Sie vorsichtshalber die Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht beantragen gem. § 1981 Absatz 1 BGB. Hierbei besteht allerdings bei mehreren Erben das Problem, dass dieser Antrag gemeinsam gestellt werden muss. Dies ergibt sich aus § 2062 BGB. Sofern klar ist, dass der Nachlass verschuldet ist, sollten Sie unverzüglich das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen gem. § 1980 BGB, § 317 InsO. Dazu ist unter anderem jeder Erbe berechtigt. Zuständig ist hierfür normalerweise das Amtsgericht, an dessen Sitz der Verstorbene gewohnt hat.
Hierbei kann allerdings passieren, dass das Amtsgericht die Eröffnung dieses Verfahrens nach § 26 InsO ablehnt, weil nicht einmal die Kosten für das Verfahren aus dem Nachlass entrichtet werden können. In dieser Situation besteht zumeist nur die Möglichkeit, dass Sie gem. § 1990 BGB die sogenannte Einrede der Dürftigkeit erheben. Dies hat allerdings zur Folge, dass Sie den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herausgeben müssen.
Fazit:
Von daher sollten bei einem Todesfall zeitnah die Unterlagen des Verstorbenen durchgesehen und am besten eine Aufstellung von Vermögen und Schulden angefertigt werden.
Wer die Frist zur Ausschlagung versäumt hat sollte sich am besten durch einen Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen. Das Gleiche gilt, wenn etwa unzutreffend behauptet wird, dass der Erbe die Erbschaft angeblich konkludent angenommen haben soll.
Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)
Foto: © motorradcbr - Fotolia.com