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Schutzfolien: Sicherheit vor Personenschäden am Arbeitsplatz

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(2 Bewertungen)26.02.2025 Arbeitsrecht

Im Arbeits- und Geschäftsleben spielt die Sicherheit der Mitarbeitenden eine entscheidende Rolle. In Deutschland sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten zu gewährleisten. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) definiert in § 3, dass das arbeitgebende Unternehmen alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen hat. Ein Teil dieser Arbeitssicherheit lässt sich über Schutzmaßnahmen gegen unkontrollierten Glasbruch realisieren. Auf diesen Aspekt werfen wir hier einen genaueren Blick.

ArbSchG und Arbeitsstättenverordnung als Taktgeber

ArbSchG und die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) stehen in einem engen Zusammenhang und ergänzen einander. Während das ArbSchG die grundsätzlichen Pflichten von Arbeitgebern zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit seiner Beschäftigten definiert, konkretisiert die ArbStättV Vorgaben, die sich vorwiegend auf den Arbeitsplatz beziehen. Unter anderem auf diese beiden Regularien beziehen wir uns, wenn wir im Folgenden von einem effektiven Glasschutz durch Schutzfolien sprechen.

Der Schutz vor Glasbruch: Sicherheitsfolien als Option

Glasflächen sind in vielen gewerblichen Gebäuden allgegenwärtig und nicht selten Teil des Geschäftskonzeptes. Fenster, Glastüren oder Trennwände, dienen sowohl als Witterungsbarrieren als auch als Präsentationsfläche. Wegen der Gefahren, die von gläsernen Fenstern, Oberlichtern und Glaswänden ausgehen, heißt es in den technischen Regeln des Ausschusses für Arbeitsstätten:

“[Es ist] die Eignung und Verwendbarkeit von Fenstern für die vorgesehene Nutzung zu prüfen und ggf. die erforderlichen baulichen Maßnahmen und Veränderungen am Einbauort vorzunehmen [...].”

  • ASR A1.6; Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS

Zur Gefahrenreduktion wird in dem obengenannten Dokument auf die Nutzung von Splitterschutzfolien verwiesen, die bei nicht-bruchsicherem Glas verwendet werden können.

Transparenz als Risikofaktor

Scherben haben bei gewöhnlichem Glas besonders scharfe Bruchkanten und können so teils schwerste Verletzungen herbeiführen. Vor allem bei Glaswänden muss daher Sorge getragen werden, dass sich Mitarbeitende nicht verletzen. Laut ArbStättV muss das auf zwei Weisen geschehen. Zum einen müssen voll-transparente Glaswände sichtbar gemacht werden – zum Beispiel durch das Anbringen von Folien oder Markierungen. Zum anderen müssen die Scheiben aus einem bruchsicheren Material bestehen. (Siehe Anhang der ArbStättV “Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1” unter 1.5, Abs. 3)

Unsichtbare Schadwirkung: Schutz vor UV-Strahlen 

Im Anhang der ArbStättV “Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1” unter 3.5, Abs. 3, definiert der Gesetzgeber darüber hinaus, dass ein Schutz vor übermäßiger Sonneneinstrahlung am Arbeitsplatz verpflichtend ist. Doch auch über den Arbeitssicherheits-Aspekt hinaus können ultraviolette Strahlen Materialien und das Interieur der Geschäftsräume beschädigen. Möbel, Teppiche und Waren bleichen aus oder werden gar durch Schwächung des Materials beschädigt (insbesondere Kunststoffe).

Spezielle Sonnenschutzfolien können die Intensität der UV-Strahlung reduzieren und zudem die blendende Wirkung des sichtbaren Lichts reduzieren. Dies führt zu einem angenehmeren Raumklima und kann obendrein die Energiekosten senken, die für die Klimatisierung aufgewandt werden müssten.

Bedeutung von Tageslicht am Arbeitsplatz

Angesichts der Risiken, die von Fenstern und Glaswänden ausgehen, scheint eine Möglichkeit zur Vermeidung von Unfällen der Verzicht auf Glasflächen jeder Art zu sein. Im Falle von Fenstern, Glaswänden und Oberlichtern geht diese Strategie jedoch nicht auf, denn Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, eine Sichtverbindung nach draußen zu gewährleisten. Ebenso müssen sie dafür Sorge tragen, dass genügend Tageslicht in die Arbeitsräume gelangt. 

Jedoch: Das Anbringen von Folien oder anderen Sichtschutzmaßnahmen darf die natürliche Beleuchtung nicht übermäßig einschränken. Ausnahmen sind in Anhang 3.4 Abs. 1 der ArbStättV festgelegt.

Ökonomische Argumentation: Einfache Nachrüstung und Kosteneffizienz

Ein Vorteil von Schutz- und Sicherheitsfolien ist die einfache Installation auf bestehenden Glasflächen. Dies ermöglicht es Unternehmen, ihren Sicherheitsstandards gerecht zu werden, ohne kostspielige Glasersatzmaßnahmen durchführen lassen zu müssen. Die Investition in Sicherheitsfolien ist im Vergleich zu potenziellen Belastungen durch Unfälle und durch Schadensersatzansprüche gering. Gleichzeitig jedoch bieten sogar selbstmontierte Schutzfolien einen hohen Schutzwert bezüglich Splitterbildung, der Sichtbarkeit von Glaswänden und dem Schutz vor UV-Strahlung. Zudem kann der Aspekt der Sichtverbindung nach draußen gewahrt werden.

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