Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

„SCHWARZ“ BEZAHLTER AUFTRAGNEHMER DARF VERGÜTUNG BEHALTEN!

SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)11.11.2017 Baurecht und Architektenrecht

Der Fall:

Auf Grundlage eines Angebotes über brutto 15.000,00 € hat ein Auftraggeber den Auftragnehmer mündlich mit dem Einbau von Fenstern und weiteren Arbeiten zu einem Pauschalpreis von 10.000,00 € beauftragt. Kurz darauf hat der Auftragnehmer eine Rechnung „zum Festpreis von 10.000,00 €“ erteilt, wobei der Rechnungsvordruck ohne Rechnungs- und Steuernummern sowie ohne Angabe von Umsatzsteuer ausgefüllt war. Nach Ausführung der Leistung hat der Auftragge­ber in Höhe von 11.900,00 € Schadenersatz wegen Mängeln gefordert. Der Auftragnehmer hält den Vertrag wegen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz für nichtig und zahlt nicht. Die vom Auftraggeber hierauf erhobene Klage hat weitgehend Erfolg; nach Ansicht des OLG Celle stehe dem Auftraggeber zwar kein Anspruch auf Schadenersatz zu; wegen Nichtigkeit des Vertrags habe der Auftragnehmer den Werklohn aber „ohne Rechtsgrund“ erlangt und müsse ihn herausgeben.

 

Die Entscheidung:

In seiner Revisionsentscheidung erklärt der Bundesgerichtshof ohne Umschweife, dass der Auftragnehmer die erhaltene Vergütung nicht zurückzahlen müsse! – Zwar sieht der BGH die Voraussetzungen des Bereicherungsanspruches gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB als erfüllt an. Der Auftragnehmer habe die Werklohnzahlung angesichts des nichtigen Werkvertrages rechtsgrundlos erlangt; ein Rückzahlungsanspruch des Auftraggebers sei aber gemäß § 817 S. 2 HS 1 BGB ausgeschlossen, denn diese Vorschrift schließt die Rückforderung aus, wenn zwar der Empfänger gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat, dem Leistenden aber gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt. Ein beiderseitiger Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot liegt in der Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG.

Quintessenz der höchstrichterlichen Entscheidung ist der Grundsatz, dass derjenige, der bewusst ein im Schwarzarbeitsgesetz enthaltenes Verbot missachtet, nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und veranlasst werden soll, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen.

 

(BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – Az.: VII ZR 216/14)

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Vereinbaren Sie hier eine Rechtsberatung zum Artikel-Thema

Kontaktieren Sie hier Fachanwalt Jörg Diebow

*Pflichtfelder
Weitere Artikel des Autors
WIDERRUFLICHKEIT VON ARCHITEKTENVERTRAG?
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)01.01.2018Jörg DiebowBaurecht und Architektenrecht
Herr  Jörg Diebow

Der Fall: Der Auftraggeber hat als Verbraucher am 26. März 2015 in seinem Fahrzeug durch Aushändigung des von ihm teilweise ausgefüllten und unterzeichneten Formulars „ Raumbuch Wohnen / Vorplanungsbeauftragung “ an den Architekten ein bindendes Angebot abgegeben. Da der Auftraggeber mit den bis dahin erbrachten Leistungen des Architekten in den Leistungsphasen 1 und 2 nicht zufrieden war, hat er mit Schreiben vom 1. Juni 2015 fristgerecht den Architektenvertrag widerrufen. Der Architekt hat dem Auftraggeber gegenüber seine Leistungen abgerechnet. Der Auftraggeber hat eingewendet, nach Widerruf des Architektenvertrages nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein. Der Architekt hat entgegengehalten, dass die Vorschriften über den Widerruf von Verbraucherverträgen keine Anwendung...

weiter lesen weiter lesen

STUFENWEISE BEAUFTRAGUNG VON ARCHITEKTEN – NEUES BAUVERTRAGSRECHT:
01.01.2018Jörg DiebowBaurecht und Architektenrecht
Herr  Jörg Diebow

Das ab dem 1. Januar 2018 gültige neue Bauvertragsrecht hat auch auf Architekten- und Ingenieurverträge erhebliche Auswirkungen. Beispielhaft wird verwiesen auf das einseitige Anordnungsrecht des Auftraggebers sowie auf die Haftungsprivilegien des Bauunternehmers für solche Mängel, die der Phase der Objektüberwachung zuzuordnen sind. Wesentlich ist insbesondere die richtige Anwendung des bisherigen Rechts oder des neuen Bauvertragsrechts. Für die bis zum 31. Dezember 2017 geschlossenen Bau-, Architekten- oder Ingenieurverträge gilt ohne weiteres das bisherige Werkvertragsrecht. Für alle danach geschlossenen Verträge gilt das neue Bauvertragsrecht. Problematisch können die Fälle der stufenweisen Beauftragung des Architekten oder Ingenieurs werden: Die...

weiter lesen weiter lesen
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Baukostenobergrenze überschritten: Bauherren müssen Abschlag nicht zahlen
13.07.2026Redaktion fachanwalt.deBaurecht und Architektenrecht
Baukostenobergrenze überschritten: Bauherren müssen Abschlag nicht zahlen

Wer sein Haus sanieren oder umbauen will, plant oft zuerst mit einem festen Budget. Wird die spätere Architektenplanung dann deutlich teurer als besprochen, stellt sich eine heikle Frage: Muss der Bauherr trotzdem ein Honorar zahlen, obwohl er sich die Planung so gar nicht leisten kann? Genau darum ging es in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Celle. Eine Architektin verlangte eine Abschlagszahlung , obwohl ihre Planung die aus Sicht des Gerichts vereinbarte Baukostenobergrenze um mehr als 50 Prozent überschritt. Für private Bauherren ist die Entscheidung wichtig, weil sie zeigt: Ein Kostenrahmen ist nicht bloß eine unverbindliche Zahl, wenn er erkennbar Grundlage des Auftrags ist. Das Wichtigste in Kürze Das OLG Celle hat die Berufung der Architektin zurückgewiesen; die Klage wurde auch...

weiter lesen weiter lesen

Schattenwurf hoher Bebauung muss in besonderen Lagen genauer geprüft werden
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)06.07.2026Redaktion fachanwalt.deBaurecht und Architektenrecht
Schattenwurf hoher Bebauung muss in besonderen Lagen genauer geprüft werden

Wenn neben einer Wohnung deutlich höhere Gebäude planerisch ermöglicht werden, geht es nicht nur um Aussicht und Stadtbild. Für Eigentümer kann entscheidend sein, wie viel Sonne auf Terrasse, Balkon oder Wohnräume künftig noch ankommt. Das Baurecht verlangt nicht, jeden zusätzlichen Schatten zu verhindern. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht stellt aber klar: In besonderen Lagen darf eine Gemeinde den Schattenwurf nicht nur grob betrachten. Die Entscheidung betrifft vor allem Wohnungseigentümer, Nachbarn von Bauprojekten und Gemeinden, die Bebauungspläne für bereits bebaute Lagen aufstellen. Im konkreten Fall wurde der Bebauungsplan D 146, III. Abschnitt „Am Eisenbahndock/Neuer Delft“ für unwirksam erklärt, weil die Auswirkungen der zugelassenen Bebauung auf die Verschattung nicht ausreichend ermittelt...

weiter lesen weiter lesen
Bauprojekt mit Nachbar: Schadensersatz kann trotz später Kenntnis verjähren
29.04.2026Redaktion fachanwalt.deBaurecht und Architektenrecht
Bauprojekt mit Nachbar: Schadensersatz kann trotz später Kenntnis verjähren

Wer ein größeres Bauprojekt mit Tiefgarage neben einem ebenfalls bauenden Nachbarn plant, braucht klare technische und rechtliche Absprachen. Viele Bauherren glauben, Schadensersatzansprüche könnten erst verjähren, wenn sie sicher wissen, wer einen Fehler gemacht hat. Diese Annahme kann riskant sein. In dem Hamburger Fall scheiterte eine Klage über mehr als 700.000 Euro , weil mögliche Ansprüche gegen den Projektsteuerer nach Auffassung des Gerichts bereits verjährt waren. Betroffen sind vor allem Bauherren, Projektentwickler, Architekten, Projektsteuerer und Unternehmen , die Bauprojekte mit mehreren Beteiligten koordinieren. Die Entscheidung zeigt: Auch Management- und Koordinierungsleistungen können rechtlich als Werkvertrag eingeordnet werden, wenn sie auf einen konkreten Erfolg gerichtet sind. Das...

weiter lesen weiter lesen

OVG Berlin-Brandenburg: Kein zusätzlicher Schallschutz für Neubau am BER
05.09.2025Redaktion fachanwalt.deBaurecht und Architektenrecht
OVG Berlin-Brandenburg: Kein zusätzlicher Schallschutz für Neubau am BER

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG, Az. 6 A 1/24 ) entschied am 19. August 2025, dass private Eigentümer keinen Anspruch auf weitergehenden Schallschutz ihres Neubaus in Flughafennähe haben. Neubau ohne rechtzeitigen Antrag: Erstattung begrenzt Die Kläger hatten in den Jahren 2018/2019 ein Einfamilienhaus in Eigenbewohnung errichtet, ohne zunächst einen Antrag auf passive Schallschutzmaßnahmen bei der Flughafengesellschaft BER einzureichen. Erst nach Abschluss des Bauvorhabens beantragten sie Kostenübernahme. Daraufhin stellte das Unternehmen einen Erstattungsanspruch von rund 27.000 Euro brutto für bestimmte Wohnbereiche fest. Die Gesamtkosten zur Erreichung des Standards des Planfeststellungsbeschlusses BER hätten sich zwar auf etwa 56.000 Euro summiert. Erstattet wurden jedoch nur die...

weiter lesen weiter lesen

Icon Über den Autor

Jörg Diebow Premium
4,7 SternSternSternSternStern (97) Info Icon
Jörg Diebow
Rechtsanwalt Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Adresse Icon
Kaiser-Joseph-Straße 262
79098 Freiburg


Honorar/Leistung
SternSternSternSternStern (5)
Verständlichkeit
SternSternSternSternStern (4.8)
Erreichbarkeit
SternSternSternSternStern (5)
Freundlichkeit
SternSternSternSternStern (5)

Zum ProfilPfeil Icon Nachricht
Veröffentlicht von:
SternSternSternSternStern (97 Bewertungen)