Wer schwer krank ist, kann im Asylverfahren nicht allein darauf verwiesen werden, dass es im Herkunftsland grundsätzlich Ärzte oder Medikamente gibt. Entscheidend kann sein, ob die Behandlung nach einer Rückkehr tatsächlich erreichbar ist. Das kann besonders dann eine Rolle spielen, wenn eine Person ohne familiäre Unterstützung, ohne gesicherte Arbeit und mit laufendem Medikamentenbedarf zurückkehren müsste. Das Verwaltungsgericht Köln hat in einem Fall aus Aserbaidschan entschieden: Eine theoretisch vorhandene Versorgung reicht nicht immer aus.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Verwaltungsgericht Köln verpflichtete das Bundesamt, für den Kläger zu 2 aus Aserbaidschan Abschiebungsverbote festzustellen.
- Der Betroffene leidet an Epilepsie und ist dauerhaft auf regelmäßige Medikamente angewiesen.
- Nach Ansicht des Gerichts genügt es nicht, dass Epilepsie in Aserbaidschan grundsätzlich behandelbar ist. Maßgeblich ist, ob der Betroffene die Behandlung tatsächlich erlangen kann.
- Das Gericht stellte auf besondere Umstände ab: kein familiäres Netzwerk in Aserbaidschan, notwendige Medikamentenkosten und Schwierigkeiten beim Zugang zur Versorgung.
- Nach der Rechtsmittelbelehrung kann binnen eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht die Berufung zulässt; dabei gelten besondere Vertretungsanforderungen.
Hintergrund: Einreise wegen medizinischer Behandlung
Die Kläger besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan. Nach eigenen Angaben reisten sie am 29. Januar 2023 auf dem Luftweg nach Deutschland ein und stellten am 21. März 2023 Asylanträge.
Der Vater schilderte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, er sei mit seinen Kindern nach Deutschland gekommen, damit seine Tochter medizinisch behandelt werden könne. Sie habe eine Lungentransplantation benötigt. Sein Sohn, der spätere Kläger zu 2, sei Epileptiker. Bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan habe er Angst, seine beiden Kinder zu verlieren.
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 27. April 2023 die Asylanträge ab. Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiären Schutz zu und stellte auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz fest. Dagegen erhoben die Kläger am 22. Mai 2023 Klage.
Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
Das Verwaltungsgericht Köln entschied mit Urteil vom 13. Juli 2026, Aktenzeichen 22 K 2836/23.A, dass das Bundesamt in Bezug auf den Kläger zu 2 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Aserbaidschan feststellen muss. Die entsprechende Ziffer 4 des Bundesamtsbescheids wurde aufgehoben.
Das Verfahren wurde eingestellt, soweit der Vater seine Klage vollständig zurückgenommen hatte. Auch der Kläger zu 2 nahm seine Klage teilweise zurück, soweit es um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ging. Übrig blieb die Frage, ob wegen seiner persönlichen Situation ein Abschiebungsverbot besteht.
Praktisch wichtig ist die Entscheidung, weil sie die Prüfung bei Krankheit betrifft: Behörden und Gerichte prüfen nicht nur abstrakt, ob ein Medikament oder eine Behandlung im Herkunftsland existiert. Es kann entscheidend sein, ob der einzelne Betroffene die Versorgung nach der Rückkehr tatsächlich erreichen kann.
Warum das Gericht so entschieden hat
Das Gericht stützte sich in den Entscheidungsgründen vor allem auf § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz. Danach soll von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Bei gesundheitlichen Gründen reicht nicht jede Erkrankung aus. Erforderlich ist eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Außerdem muss die Gefahr konkret sein. Das bedeutet: Die erhebliche Verschlechterung muss aufgrund der Umstände im Zielstaat alsbald nach der Rückkehr drohen, etwa weil eine Behandlung nicht hinreichend erreichbar ist.
Das Gericht stellte fest, dass der Kläger zu 2 an Epilepsie leidet und dauerhaft auf regelmäßige Medikamente angewiesen ist. Zwar sei nach den herangezogenen Herkunftslandinformationen die Behandlung regelmäßiger Krankheitsbilder in Aserbaidschan grundsätzlich möglich. Das gelte grundsätzlich auch für Epilepsie.
Im konkreten Fall hielt das Gericht den Zugang zur Behandlung aber mit hoher Wahrscheinlichkeit für nicht erreichbar. Entscheidend waren mehrere Umstände:
- Der Kläger zu 2 verfügt in Aserbaidschan über kein familiäres Netzwerk.
- Er wäre dort vollständig auf sich gestellt, auch bei den alltäglichen Belangen.
- Sein Vater kann ihn nach den Feststellungen des Gerichts in Aserbaidschan nicht unterstützen, weil er sich in Deutschland um die schwer erkrankte Tochter kümmert, die hier über einen Aufenthaltstitel verfügt.
- Für den Kläger dürfte es ausgesprochen schwierig bis unmöglich sein, alsbald nach Rückkehr eine Arbeit zu finden, mit der er Existenzminimum und Medikamente finanzieren kann.
- Nach den Herkunftslandinformationen gibt es zwar eine allgemeine Krankenversicherung, diese gewährleistet aber nur eine minimale Versorgung und nur in Notfällen. Behandlungskosten und teils informelle Extra-Zahlungen können den Zugang zusätzlich erschweren.
Das Gericht betonte außerdem: Nach § 60 Abs. 7 Satz 4 Aufenthaltsgesetz muss die medizinische Versorgung im Zielstaat nicht gleichwertig mit der Versorgung in Deutschland sein. Eine ausreichende Versorgung kann grundsätzlich auch genügen, wenn sie nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Hier ging es aber nicht um einen Vergleich mit Deutschland, sondern um die konkrete Frage, ob der Betroffene die notwendige Behandlung in Aserbaidschan tatsächlich erreichen kann.
Auch die neue GEAS-Rechtslage spielte eine Rolle
Das Gericht setzte sich zudem mit der seit dem 12. Juni 2026 maßgeblichen Rechtslage im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem auseinander. Für vor diesem Stichtag eingereichte Asylanträge finden nach dem Auslegungsergebnis der Kammer neben der Asylverfahrensrichtlinie diejenigen Vorschriften des Asylgesetzes in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung Anwendung, die mit der Richtlinie übereinstimmen oder ihr nicht widersprechen und nicht von der Statusverordnung erfasst sind.
Für die materiellen Voraussetzungen der Zuerkennung internationalen Schutzes wendete das Gericht die neue Statusverordnung auch auf zum 12. Juni 2026 noch nicht abgeschlossene Asylverfahren an. Soweit eine nationale Übergangsregelung dem entgegensteht, sei sie nach Auffassung der Kammer wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht anzuwenden.
Was Betroffene jetzt wissen müssen
Die Entscheidung betrifft vor allem Asylbewerber mit schweren Erkrankungen, die auf regelmäßige Behandlung oder Medikamente angewiesen sind. Sie zeigt, dass ein Abschiebungsverbot nicht automatisch ausgeschlossen ist, nur weil es im Herkunftsland grundsätzlich medizinische Angebote gibt.
Gleichzeitig folgt aus dem Urteil kein allgemeiner Anspruch für jede Erkrankung. Maßgeblich bleibt immer die individuelle Situation: Schwere der Krankheit, Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung, tatsächlicher Zugang zu Behandlung, finanzielle Möglichkeiten, familiäre Unterstützung und die Verhältnisse im Zielstaat.
Für Behörden ist die Entscheidung ebenfalls relevant. Sie müssen im Einzelfall prüfen, ob die verfügbare medizinische Versorgung nur theoretisch besteht oder ob der Betroffene sie nach einer Rückkehr tatsächlich nutzen kann.
Fehler, die Betroffene vermeiden sollten
- Nicht nur auf die Diagnose verweisen: Entscheidend sind auch ärztliche Unterlagen und die konkrete Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung.
- Zugang zur Versorgung konkret darstellen: Es kann wichtig sein, ob Medikamente bezahlt, beschafft und regelmäßig eingenommen werden können.
- Familiäre Unterstützung nicht überschätzen: Ein Bleiberecht eines Angehörigen ersetzt nicht automatisch die eigene Prüfung. Das Gericht schaut auf die persönliche Lage des Betroffenen.
- Allgemeine Länderinformationen einordnen: Wenn eine Behandlung grundsätzlich möglich ist, kann trotzdem entscheidend sein, ob sie im Einzelfall tatsächlich erreichbar ist.
Redaktions-Tipp
Wer im Asylverfahren eine schwere Krankheit geltend macht, sollte nachvollziehbare ärztliche Atteste, Informationen zur notwendigen Medikation und konkrete Angaben zum tatsächlichen Zugang zur Behandlung im Herkunftsland vorlegen können.
Häufige Fragen
Reicht Epilepsie für ein Abschiebungsverbot?
Nicht automatisch. Das Gericht stellte hier auf die schwere Erkrankung, den dauerhaften Medikamentenbedarf und die besonderen Umstände ab, die den Zugang zur Behandlung in Aserbaidschan voraussichtlich verhinderten.
Muss die medizinische Versorgung im Herkunftsland so gut sein wie in Deutschland?
Nein. Nach § 60 Abs. 7 Satz 4 Aufenthaltsgesetz muss die Versorgung nicht gleichwertig sein. Entscheidend ist aber, ob eine ausreichende Behandlung tatsächlich erreichbar ist.
Was bedeutet ein Abschiebungsverbot wegen Krankheit?
Es bedeutet, dass wegen einer erheblichen konkreten Gefahr im Zielstaat von der Abschiebung in diesen Staat abgesehen werden soll. Im Urteil ging es um Aserbaidschan.
Spielt Geld beim Zugang zu Medikamenten eine Rolle?
Ja. Das Gericht berücksichtigte, dass Behandlungskosten und weitere Zahlungen den Zugang zur Versorgung erschweren können, wenn der Betroffene sie nicht leisten kann.
Gilt das neue europäische Asylrecht auch für alte Asylanträge?
Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln gilt die neue Statusverordnung auch für am 12. Juni 2026 noch nicht abgeschlossene Asylverfahren. Für vor diesem Stichtag eingereichte Asylanträge gelten nach der Kammer im Übrigen Übergangsregeln.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Verwaltungsgericht Köln
- Entscheidungsdatum: 13. Juli 2026
- Aktenzeichen: 22 K 2836/23.A
- Rechtsgebiet: Asylrecht, Aufenthaltsrecht
- Wichtige Normen: § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz, § 60 Abs. 7 Satz 4 Aufenthaltsgesetz, § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz, § 87e Asylgesetz, Art. 79 Abs. 3 Asylverfahrensverordnung, Statusverordnung, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung, § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung
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