Wer nicht abgeschoben werden darf, geht oft davon aus, dass damit auch der Weg zur Aufenthaltserlaubnis frei ist. Die Entscheidung zeigt: Das kann ein gefährlicher Irrtum sein, wenn eine schwere Straftat im Raum steht. Betroffen sind vor allem Menschen mit festgestelltem Abschiebungsverbot, die einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz beantragen. Im konkreten Fall scheiterte bereits die beantragte Prozesskostenhilfe, weil die Klage nach Einschätzung des Gerichts keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führt nicht automatisch zu einer Aufenthaltserlaubnis.
- Eine Straftat von erheblicher Bedeutung kann die Erteilung nach § 25 Abs. 3 AufenthG ausschließen.
- Eine Bewährungsstrafe und eine positive Prognose genügen nicht zwingend, um ein schweres Ausweisungsinteresse zu überwinden.
- Der Kläger erhielt keine Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
- Der Beschluss ist nach dem vorliegenden Text unanfechtbar.
Hintergrund: Abschiebungsverbot, aber Streit um den Aufenthaltstitel
Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und im Iran geboren. Zu seinen Gunsten hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistans festgestellt. Er wollte deshalb eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, gestützt auf § 25 Abs. 3 AufenthG oder hilfsweise auf § 25 Abs. 5 AufenthG.
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hatte ihm dafür keine Prozesskostenhilfe bewilligt. Dagegen legte der Kläger Beschwerde ein. Er wollte erreichen, dass ihm für seine Klage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels finanzielle Unterstützung für das Gerichtsverfahren gewährt wird.
Was entschieden wurde und warum das wichtig ist
Der zuständige Senat wies die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. November 2025 zurück. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 1 D 180/25, die Entscheidung datiert vom 6. Mai 2026.
Die Kernaussage: Die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hatte nach Auffassung des Senats keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Deshalb wurde Prozesskostenhilfe nicht bewilligt.
Praktisch wichtig ist die Entscheidung, weil sie eine häufige Fehlannahme korrigiert: Ein festgestelltes Abschiebungsverbot schützt zwar vor Abschiebung in den betreffenden Staat. Es bedeutet aber nicht, dass die Ausländerbehörde in jedem Fall eine Aufenthaltserlaubnis erteilen muss.
Warum die Straftat den Aufenthaltstitel blockieren konnte
Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG festgestellt wurde. § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG enthält aber eine wichtige Grenze: Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat.
Der Senat schloss sich der Einschätzung des Verwaltungsgerichts an, dass diese Voraussetzung hier erfüllt war. Der Kläger war wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen verurteilt worden. Unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verhängt.
Was bei der Tat besonders ins Gewicht fiel
Nach den Feststellungen des Strafgerichts schlug der Kläger einer Person mit einer Glasflasche auf den Kopf. Die Flasche zerbrach, der Geschädigte erlitt eine Platzwunde am Hinterkopf und eine Schnittverletzung an der Schulter. Anschließend stach der Kläger mit dem abgebrochenen Flaschenhals nach dem Geschädigten, der ausweichen konnte.
Danach schlug der Kläger einer weiteren Person mit voller Wucht mit dem abgebrochenen Flaschenhals ins Gesicht. Dieser Geschädigte erlitt eine schwere Verletzung im Bereich des linken Auges, musste stationär behandelt und mehrfach operiert werden und war mehrere Wochen arbeitsunfähig.
Für das Gericht war entscheidend, dass die Tat mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen war, den Rechtsfrieden empfindlich störte und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung erheblich beeinträchtigen konnte. Besonders relevant waren das verletzte Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit, die Schwere der Verletzungen, die aggressive Vorgehensweise und der gesetzliche Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 StGB.
Warum auch § 25 Abs. 5 AufenthG nicht half
Der Kläger berief sich außerdem auf § 25 Abs. 5 AufenthG. Diese Vorschrift kann eine Aufenthaltserlaubnis ermöglichen, wenn eine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Auch hier sah der Senat aber keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
Nach Auffassung des Gerichts stand der Erteilung die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Danach darf in der Regel kein Ausweisungsinteresse bestehen. Wegen der strafrechtlichen Verurteilung lag nach der Entscheidung ein besonders schweres Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. b AufenthG vor.
Der Kläger argumentierte, die Behörde habe ihr Ermessen nicht ausreichend ausgeübt. Sie hätte seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die Strafaussetzung zur Bewährung und die positive Legalprognose stärker berücksichtigen müssen. Der Senat sah das anders: Die Behörde habe erkannt, dass sie nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG absehen konnte, habe dieses Ermessen aber ausreichend zu Lasten des Klägers ausgeübt.
Der Senat verwies zudem auf die Linie des Bundesverwaltungsgerichts: Wenn der Ausschlussgrund des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG vorliegt, ist ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG zwar nicht automatisch ausgeschlossen. Eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung kommt bei einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse aber nur ausnahmsweise in Betracht, etwa bei längerer Straffreiheit und sehr guten Integrationsleistungen. Solche Umstände sah der Senat hier nicht.
Was Betroffene jetzt wissen müssen
Für Menschen mit Abschiebungsverbot ist die Entscheidung ein wichtiger Hinweis: Der Schutz vor Abschiebung und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind rechtlich nicht dasselbe. Wer eine schwere Straftat begangen hat, kann trotz Abschiebungsverbots an den Ausschlussgründen des Aufenthaltsgesetzes scheitern.
Besonders riskant ist die Annahme, eine Bewährungsstrafe bedeute automatisch, dass ausländerrechtlich keine schweren Folgen drohen. Das Strafgericht kann eine positive Prognose stellen, während die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte dennoch ein erhebliches öffentliches Interesse gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels sehen.
Die Entscheidung betrifft vor allem Personen im Aufenthaltsverfahren, deren Strafverurteilungen noch ausländerrechtlich berücksichtigt werden. Sie betrifft auch Behörden und Beratungsstellen, weil sie zeigt, dass die Umstände der konkreten Tat, die Verletzungsfolgen und das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit stark ins Gewicht fallen können.
Fehler, die Betroffene vermeiden sollten
- Nicht automatisch von einem Aufenthaltstitel ausgehen: Ein Abschiebungsverbot ist wichtig, ersetzt aber nicht die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen.
- Strafurteile nicht unterschätzen: Auch eine Verurteilung auf Bewährung kann ausländerrechtlich erheblich sein.
- Positive Entwicklungen nicht nur behaupten: Integration, Straffreiheit, Arbeit oder gesundheitliche Aspekte müssen im Verfahren konkret vorgetragen und belegt werden.
- Ermessensentscheidungen ernst nehmen: Wenn die Behörde ein Ausweisungsinteresse annimmt, kommt es auf eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den widerstreitenden Interessen an.
Redaktions-Tipp
Wer einen Aufenthaltstitel trotz früherer Straftat beantragt, sollte früh prüfen, ob die Verurteilung als Straftat von erheblicher Bedeutung oder als besonders schweres Ausweisungsinteresse gewertet werden kann. Entscheidend sind nicht nur Strafmaß und Bewährung, sondern auch Tatablauf, Verletzungsfolgen, aktuelle Straffreiheit und belegbare Integration.
Häufige Fragen
Bekommt man mit Abschiebungsverbot automatisch eine Aufenthaltserlaubnis?
Nein. Ein Abschiebungsverbot kann Grundlage für eine Aufenthaltserlaubnis sein, aber Ausschlussgründe wie eine Straftat von erheblicher Bedeutung können die Erteilung verhindern.
Was ist eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Aufenthaltsrecht?
Gemeint sind besonders gewichtige Straftaten. Nach der Entscheidung kann darunter jedenfalls eine gefährliche Körperverletzung fallen, wenn sie den Rechtsfrieden erheblich stört, schwere Verletzungen verursacht und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung beeinträchtigt.
Reicht eine Bewährungsstrafe aus, um ausländerrechtliche Folgen zu vermeiden?
Nein. Eine Strafaussetzung zur Bewährung kann positiv berücksichtigt werden. Sie schließt aber ein schweres Ausweisungsinteresse oder einen Ausschlussgrund im Aufenthaltsrecht nicht automatisch aus.
Kann § 25 Abs. 5 AufenthG helfen, wenn § 25 Abs. 3 AufenthG scheitert?
Das ist nicht ausgeschlossen. Bei einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse kommt eine Ausnahme aber nur in besonderen Fällen in Betracht, etwa bei längerer Straffreiheit und sehr guten Integrationsleistungen.
Warum wurde hier Prozesskostenhilfe abgelehnt?
Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat sah diese Erfolgsaussichten wegen der Straftat und des Ausweisungsinteresses nicht.
Entscheidungsdaten
- Entscheidungsdatum: 6. Mai 2026
- Aktenzeichen: 1 D 180/25
- Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 4. November 2025, Az. 6 K 826/25
- Rechtsgebiet: Aufenthaltsrecht, Verwaltungsprozessrecht
- Wichtige Normen: § 25 Abs. 3 AufenthG, § 25 Abs. 5 AufenthG, § 60 Abs. 5 AufenthG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. b AufenthG, § 224 Abs. 1 StGB, § 166 VwGO, § 114 ZPO
- Rechtskraft: Der Beschluss ist unanfechtbar.
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