Steigern Sie Ihre Sichtbarkeit und gewinnen Sie mehr Mandate. Jetzt 1 Monat kostenlos testen!Pfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Selbstständig neben dem Vollzeitjob: Wann greift das Wettbewerbsverbot?

SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)28.05.2024 Arbeitsrecht
Zuletzt bearbeitet am: 11.10.2024

Viele Arbeitnehmer träumen von der Selbstständigkeit. Vielleicht spielen auch Sie mit dem Gedanken, endlich Ihr eigener Chef zu sein. Gleichzeitig ist der sichere Arbeitsplatz im Angestelltenverhältnis aber auch ein Rettungsanker, wenn es mit dem eigenen Unternehmen doch nicht so läuft. Wenn Sie im Vollzeitjob bleiben und gleichzeitig eine Selbstständigkeit aufbauen möchten, gibt es jedoch viele Aspekte zu berücksichtigen.

Gesetzliche und arbeitsrechtliche Grundlagen

Bevor Sie sich in die nebenberufliche Selbstständigkeit wagen, müssen erst einmal die rechtlichen Rahmenbedingungen abgesteckt werden. Grundsätzlich spricht nichts gegen ein eigenes Unternehmen trotz Vollzeitjob. Ihr Arbeitgeber darf nämlich nicht einfach so sein Veto einlegen. Es braucht schon triftige Gründe, damit der Chef sich querstellen darf. In jedem Fall müssen Sie das Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer berücksichtigen, da eine Wettbewerbsverletzung auch rechtliche Konsequenzen mit sich ziehen kann. Als angestellter Autoverkäufer selbst mit Gebrauchtwagen zu handeln, ist also aus rechtlicher Sicht nicht möglich. Wenn Sie hingegen einen Onlineshop für Musikzubehör leiten, ist die eigene Selbstständigkeit neben dem Vollzeitjob erst einmal kein Problem.

Ein Blick in den Arbeitsvertrag zeigt, ob Sie Ihren Chef vorab informieren müssen. Meist findet sich eine entsprechende Klausel im Vertrag, die eine sogenannte Anzeigepflicht vereinbart. Steht im Arbeitsvertrag, dass Ihnen eine selbstständige Nebentätigkeit per se verboten wird, ist diese Klausel unzulässig. Arbeitnehmer haben das Recht auf berufliche Entfaltung und dürfen ohne triftigen Grund nicht an einer nebenberuflichen Selbstständigkeit gehindert werden. Wenn Ihr Unternehmen besser als gedacht läuft, muss ebenfalls noch einmal auf die Rechtslage geblickt werden. Die nebenberufliche Selbstständigkeit kann nämlich nicht nur durch das Wettbewerbsverbot verhindert werden. Ebenfalls darf Ihr Einkommen nicht das Gehalt aus dem Angestelltenverhältnis überschreiten. Auch hinsichtlich der Arbeitszeit gibt es klare Regelungen. Maximal 20 Stunden dürfen pro Woche für eine Nebentätigkeit aufgewendet werden. Ein Restaurant neben dem Vollzeitjob zu eröffnen, würde sich in der Praxis also durchaus als schwierig erweisen.

Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer und andere Rechtsverletzungen

Wenn Sie sich voreilig selbstständig gemacht haben, kann früher oder später das böse Erwachen drohen. Das gilt vor allem dann, wenn Sie sich innerhalb derselben Branche wie der Arbeitgeber bewegen. Erfährt der Arbeitgeber von einem Verstoß gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot, hat das meist eine fristlose Kündigung zur Folge. Zudem können Vertragsstrafen fällig werden, die im Arbeitsvertrag festgehalten wurden. Im Worst Case kann das sogar den finanziellen Ruin für Ihr neu gegründetes Unternehmen bedeuten. Haben Sie den Arbeitgeber nicht über Ihre nebenberufliche Selbstständigkeit informiert, zieht das eventuell Konsequenzen mit sich. Arbeitnehmer müssen in der Regel mit einer Abmahnung rechnen, können aber auch direkt mit der fristlosen Kündigung konfrontiert werden. 

Natürlich dürfen Sie auch nicht vergessen, das Unternehmen anzumelden. Wenn Sie eine selbstständige Tätigkeit ausführen, muss das Finanzamt darüber in Kenntnis gesetzt werden. Auch eine zusätzliche Unfallversicherung muss abgeschlossen werden, wenn Sie bereits in einem Arbeitnehmerverhältnis stehen. Eine gute Option für eine nebenberufliche Selbstständigkeit ist die Kleinunternehmerregelung. Da Sie ohnehin nicht mehr verdienen dürfen als im Vollzeitjob, können Sie oftmals auch von steuerlichen Vorteilen profitieren. Hier lohnt sich aber vorab immer das Gespräch mit einem Steuerberater. Die Kleinunternehmerregelung hat nämlich auch ihre Tücken und sollte immer individuell auf Ihren Business-Case abgestimmt sein.

Bleibt das Wettbewerbsverbot auch nach der Kündigung bestehen?

Wie sehr das Wettbewerbsverbot sich auf Ihre Selbstständigkeit auswirkt, hängt vom jeweiligen Arbeitsvertrag ab. Die meisten Unternehmen verbieten es ihren Angestellten aber, sich innerhalb von zwei oder drei Jahren nach Kündigung in derselben Branche selbstständig zu machen. Somit soll im Grunde verhindert werden, dass Sie Kunden abwerben oder das erworbene Know-how für Ihren persönlichen Vorteil anwenden. Natürlich muss sich das Verbot in einem tragbaren Rahmen befinden. Ein lebenslanges Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer wäre beispielsweise nicht verhältnismäßig. Selbst in einem unterschriebenen Arbeitsvertrag können Klauseln nachträglich als unwirksam erklärt werden. Im Zweifelsfall lohnt sich also auch hier die Rücksprache mit einem Rechtsexperten.

Vergessen Sie nicht die körperliche und geistige Belastung

Wenn Sie sich neben dem Vollzeitjob selbstständig machen möchten, stehen Gesetze wie das Wettbewerbsverbot natürlich erst einmal im Vordergrund. Aber auch, wenn aus rechtlicher Sicht nichts gegen die zusätzliche Erwerbstätigkeit spricht, müssen Sie die körperliche und geistige Belastung berücksichtigen. Ihre Selbstständigkeit darf sich nämlich nicht auf den Berufsalltag auswirken. Kurz einmal die E-Mails checken oder ein Telefonat führen, ist nicht erlaubt und vom Arbeitgeber auch nicht gerne gesehen. Das heißt, die Selbstständigkeit muss entweder vor oder nach den eigentlichen Arbeitszeiten stattfinden. Obwohl es hier eine gesetzliche Beschränkung von 20 Stunden pro Woche gibt, investieren viele nebenberufliche Selbstständige früher oder später etwas mehr Zeit. Bei einem Vollzeitjob summiert sich die wöchentliche Arbeitszeit dann schon einmal auf 70 oder mehr Stunden. Körperlich und psychisch ist das natürlich eine enorme Herausforderung. Erholungsphasen gibt es mit zwei fordernden Jobs nämlich nur noch selten. Darunter können unter anderem auch die eigene Familie und das private Umfeld leiden. Wenn Sie eine zeitlich fordernde Selbstständigkeit anstreben, sollte das nebenberufliche Projekt also noch einmal überdacht werden. Deutlich besser eignet sich beispielsweise ein Onlineshop, der weniger Zeit in Anspruch nimmt. 

Diesen Artikel bewerten: SternSternSternSternStern (1 Bewertung)
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Fragen? Jetzt Fachanwalt.de-KI kostenlos fragen

Ihr Chatverlauf

Schildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:

Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.

SofortantwortSofortantwort 24/7
NachfragemöglichkeitNachfragemöglichkeit
Kostenlos!Kostenlos!
Antwort erhalten Pfeil nach rechts
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Was bedeutet eigentlich Kulanz?
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)24.01.2025Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht

Kulanz bezeichnet das freiwillige Entgegenkommen eines Unternehmens, ohne rechtliche Verpflichtung einem Kunden eine Leistung zu erbringen oder auf bestimmte Rechte zu verzichten. Sie ist ein Instrument des guten Willens, das oft im Rahmen von Service und Kundenbindung angewendet wird, jedoch nicht rechtlich einklagbar ist. Der Begriff Kulanz spielt im deutschen Recht und Geschäftsleben eine zentrale Rolle, insbesondere in den Bereichen Vertragsrecht und Verbraucherschutz. Unternehmen nutzen Kulanz, um Kundenbeziehungen zu stärken und Konflikte außergerichtlich zu lösen. Dennoch birgt der Einsatz von Kulanz auch rechtliche und wirtschaftliche Herausforderungen. Rechtliche Einordnung des Begriffs Kulanz Im deutschen Recht ist Kulanz kein fest definierter juristischer Begriff. Sie basiert vielmehr auf freiwilligen...

weiter lesen weiter lesen

Einführung von Headset-Systemen: Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats bestätigt
16.01.2025Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 16. Juli 2024 ( Az.: 1 ABR 16/23 ) entschieden, dass die Einführung und Nutzung eines Headset-Systems, das Vorgesetzten das Mithören der Kommunikation unter Arbeitnehmern ermöglicht, der Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats unterliegt. Solche technischen Einrichtungen sind ein typisches Beispiel für Systeme, bei denen Mitbestimmung erforderlich ist, insbesondere wenn sie potenziell zur Überwachung der Arbeitnehmer geeignet sind. Dies gilt auch dann, wenn die Gespräche nicht aufgezeichnet oder gespeichert werden. Rechtliche Grundlagen § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Regelt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einführung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu...

weiter lesen weiter lesen
Behandelnde Ärztin kann bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit als Zeugin aussagen
15.01.2025Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht

Das Arbeitsgericht Berlin hat am 19. März 2024 ( Az.: 22 Ca 8667/23 ) entschieden, dass eine behandelnde Ärztin als sachverständige Zeugin aussagen kann, wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers bestehen. Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für den Umgang mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) und deren Beweiswert im arbeitsrechtlichen Kontext, da sie zeigt, dass der Beweiswert einer AU unter bestimmten Umständen erschüttert werden kann, was eine ärztliche Zeugenaussage erforderlich macht. Arbeitsunfähigkeit: Rechtliche Grundlagen Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin basiert auf dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), insbesondere § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Wesentliche Punkte: Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt eine ärztliche Bescheinigung voraus....

weiter lesen weiter lesen

Neue Verdienstgrenze bei Minijobs: Mehr Verdienstmöglichkeiten 2025
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)09.01.2025Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht

Mit Beginn des Jahres 2025 treten bedeutende Änderungen für Minijobber in Kraft. Neben einer Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,82 Euro pro Stunde wird auch die monatliche Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungen von aktuell 538 Euro auf 556 Euro erhöht. Diese Anpassungen betreffen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen und bieten neue Chancen, erfordern jedoch auch eine präzise Planung.  Verdienstgrenze bei Minijobs: Rechtliche Grundlagen der Anpassung Mindestlohngesetz (MiLoG): Regelt den gesetzlichen Mindestlohn, der ab Januar 2025 auf 12,82 Euro pro Stunde steigt. Sozialgesetzbuch IV (§ 8 Abs. 1a SGB IV): Definiert die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs, die dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist. Mit diesen gesetzlichen Grundlagen wird sichergestellt,...

weiter lesen weiter lesen

Rechtsanwalt gesucht?
Sie haben Fragen?