München (jur). Erhalten vermeintlich selbstständige Fitnesstrainer von einem Fitnessstudiobetreiber für die im Studio erbrachten Kurse eine Stundenvergütung, liegt meist eine sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung vor. Werde die geleistete Arbeit stets vergütet, spreche dies gegen ein bestehendes Unternehmerrisiko, entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München in einem am Mittwoch, 23. August 2023, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: L 7 BA 72/23 B ER).
Im Streitfall hatte ein Fitnessstudio seinen Kunden Einzel- und Gruppentraining angeboten. Die Kurse wurden von Fitnesstrainern erbracht, die als freie Mitarbeiter - wie üblich - nach vereinbarten Stunden- und Minutensätzen bezahlt wurden.
Bei einer Betriebsprüfung stufte die Rentenversicherung die Vereinbarungen von freier Mitarbeit als abhängige Beschäftigung ein und forderte Sozialversicherungsbeiträge nach.
Im Eilverfahren wollte der Fitnessstudiobetreiber der Nachforderung noch entgehen.
Das LSG entschied jedoch mit Beschluss vom 18. August 2023, dass es für die Einstufung als abhängige Beschäftigung zwar immer auf den Einzelfall und die Eingliederung des Mitarbeiters in den jeweiligen Betrieb ankomme.
Hier seien die Kursleiter allerdings ohne Unternehmerrisiko nach geleisteten Stunden und Minuten bezahlt worden. Sie seien in die betriebliche Organisation eingebunden gewesen. Das Studio habe nicht nur das Angebot an Trainingsmöglichkeiten und Kursen bestimmt, sondern auch die Kunden akquiriert. Die Kursleiter hätten auch nicht die in den Räumlichkeiten des Studios durchgeführten Kurse verändern oder durch andere ersetzen können. Eine unternehmerische Gestaltungsfreiheit habe faktisch nicht bestanden, so dass eine abhängige Beschäftigung vorgelegen habe.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock