Karlsruhe (jur). Ein Bebauungsplan für ein Pflegeheim muss zwar die Zahl der geplanten Parkplätze festlegen, nicht aber zusätzlich zeitliche Beschränkungen für deren Nutzung. Denn eine starke Nutzung nachts nach 22 Uhr sei ohnehin nicht zu erwarten, wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem am Freitag, 29. Dezember 2023, bekanntgegebenen Beschluss vom Vortag betont (Az.: 2 K 2792/23).
Es billigte damit den Neubau eines Seniorenpflegeheims in Helmstadt-Bargen. Es soll über 66 Betten, sechs barrierefreie Wohnungen und vier Mitarbeiterwohnungen verfügen, zudem eine Cafeteria, ein Friseur und eine Fußpflegepraxis.
Gegen das Seniorenheim hatten sich benachbarte Landwirte gewandt. Sie rügten unter anderem, der Bebauungsplan der Gemeinde Helmstadt-Bargen sei zu unbestimmt. Denn er enthalte keine Regelungen für die nächtliche Nutzung des Parkplatzes.
Das Verwaltungsgericht akzeptierte dieses Argument nicht. „Bei lebensnaher Betrachtung liegt es auf der Hand, dass der nächtliche Zu- und Abfahrtsverkehr zu der genehmigten Altenpflegeeinrichtung gering ausfallen wird“, betonten die Karlsruher Richter. Das gelte nicht nur für das Seniorenheim selbst, sondern auch für Cafeteria, Friseur und Fußpflegepraxis. Nach 22 Uhr abends sei insgesamt kaum Besucherverkehr zu erwarten.
Dass es wegen der mutmaßlichen Hörschwäche mehrerer Bewohner zu lauten Rufen auf dem Parkplatz kommen werde, sei rein spekulativ. „Jedenfalls wären diese Geräusche sozialadäquat und letztlich wohntypisch“, betonte das Verwaltungsgericht. Ohnehin liege das geplante Heim nicht in einem reinen Wohngebiet. So befänden sich in der Nähe unter anderem die landwirtschaftlichen Betriebe der Antragsteller selbst sowie eine Kirche.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock