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September 2026: E-Mail von Dr. Torsten Schröer / Bildagentur blickwinkel wegen Bildnutzung erhalten – was tun?

SternSternSternSternStern
(4 Bewertungen) • 03.09.2026 • Urheberrecht und Medienrecht

Aktuelles Update September 2026: In den vergangenen Wochen und Monaten (Stand 03.09.2026) erreichen unsere Kanzlei weiterhin Anfragen von Webseitenbetreibern, Unternehmen, Selbständigen und Social-Media-Nutzern, die eine E-Mail von Dr. Torsten Schröer beziehungsweise der Bildagentur blickwinkel erhalten haben.

Häufig geht es zunächst nicht um eine klassische Abmahnung, sondern um eine Berechtigungsanfrage beziehungsweise Aufforderung zur Klärung einer angeblich fehlenden Lizenz für die Nutzung eines Fotos.

Für Betroffene kann eine solche Nachricht zunächst relativ harmlos wirken. Häufig wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine kostenpflichtige Lizenzierung des verwendeten Bildes erforderlich gewesen sei. Teilweise wird zugleich darauf aufmerksam gemacht, dass bei einer fehlenden Reaktion weitere rechtliche Schritte in Betracht kommen.

Aus einer zunächst als „Anfrage“ bezeichneten Kontaktaufnahme kann daher durchaus eine kostenpflichtige Auseinandersetzung entstehen.

Wir erklären, worauf Betroffene jetzt achten sollten und warum eine solche E-Mail weder vorschnell bezahlt noch einfach ignoriert werden sollte.

1. Wer ist Dr. Torsten Schröer und was ist die Bildagentur blickwinkel?

Bei den aktuellen Vorgängen geht es um Bildmaterial, das der Bildagentur blickwinkel beziehungsweise Dr. Torsten Schröer zugeordnet wird.

Die rechtliche Ausgangslage kann dabei unterschiedlich sein. Insbesondere ist zu prüfen, ob Dr. Schröer selbst Rechteinhaber ist oder ob ihm beziehungsweise der Bildagentur entsprechende Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem jeweiligen Foto eingeräumt wurden.

Das ist für die rechtliche Bewertung keineswegs nebensächlich.

Denn bevor eine Zahlung verlangt werden kann, muss zunächst geklärt werden, wer hinsichtlich des konkreten Bildes überhaupt zur Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche berechtigt ist.

Bei einer professionellen Bildagentur kann die Rechtekette beispielsweise über den jeweiligen Fotografen und entsprechende Nutzungsvereinbarungen verlaufen.

2. Was steckt hinter einer Berechtigungsanfrage?

Eine Berechtigungsanfrage unterscheidet sich zunächst von einer förmlichen urheberrechtlichen Abmahnung.

Typischerweise wird der Nutzer darauf hingewiesen, dass ein bestimmtes Foto auf seiner Internetseite, seinem Social-Media-Account oder an anderer Stelle verwendet wird und dass hierfür nach Auffassung des Rechteinhabers keine ausreichende Lizenz besteht.

Anschließend wird der Betroffene aufgefordert, beispielsweise

  • die Herkunft des Bildes mitzuteilen,
  • einen vorhandenen Lizenznachweis vorzulegen,
  • Angaben zur Dauer und Art der Nutzung zu machen oder
  • eine nachträgliche Lizenzierung zu erwerben.

Eine solche Anfrage sollte ernst genommen werden.

Sie ist aber auch nicht automatisch mit einem Anerkenntnis einer Urheberrechtsverletzung gleichzusetzen.

Gerade deshalb sollte vor einer Antwort geprüft werden, welche Rechte tatsächlich bestanden haben und wie das Bild ursprünglich bezogen wurde.

3. Warum erhalten Unternehmen solche Schreiben oft erst lange nach der Veröffentlichung?

Ein häufiger Grund für die Überraschung der Betroffenen ist das Alter der verwendeten Bilder.

Nicht selten wurde ein Foto bereits vor mehreren Jahren auf einer Website eingebunden. Der damalige Mitarbeiter ist möglicherweise gar nicht mehr im Unternehmen tätig und die ursprüngliche Quelle des Bildes lässt sich nur noch schwer nachvollziehen.

Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass die Angelegenheit erledigt ist.

Entscheidend ist vielmehr, ob eine ausreichende Nutzungserlaubnis bestand und welche Ansprüche wegen der konkreten Verwendung gegebenenfalls noch bestehen.

Deshalb sollte zunächst die eigene Dokumentation geprüft werden.

Besonders wichtig sind dabei beispielsweise:

  • alte Rechnungen,
  • Lizenzbestätigungen,
  • E-Mail-Korrespondenz,
  • Verträge mit Webdesignern oder Agenturen,
  • Angaben zu verwendeten Bilddatenbanken,
  • frühere Webseitenversionen und
  • sonstige Unterlagen zur Herkunft des Fotos.

4. Das Foto stammt von einem Webdesigner – wer ist dann verantwortlich?

Auch diese Konstellation kommt in der Praxis häufig vor.

Ein Unternehmen beauftragt beispielsweise eine Webagentur mit der Erstellung einer Internetseite. Die Agentur verwendet hierfür ein Foto. Jahre später meldet sich der Rechteinhaber und verlangt eine Lizenzgebühr oder macht eine Urheberrechtsverletzung geltend.

Allein der Hinweis „Das Bild wurde von unserer Agentur eingestellt“ löst die rechtliche Problematik allerdings nicht.

Es muss vielmehr geprüft werden,

  • wer das Foto beschafft hat,
  • welche Lizenz erworben wurde,
  • für wen die Lizenz galt,
  • welchen Nutzungsumfang sie umfasste und
  • ob die konkrete Veröffentlichung von der Lizenz gedeckt war.

Unter Umständen können daneben auch Ansprüche gegenüber der beauftragten Agentur relevant werden.

5. Was passiert, wenn keine Lizenz mehr auffindbar ist?

Dass ein Unternehmen keinen Lizenznachweis mehr besitzt, bedeutet nicht automatisch, dass die geforderte Zahlung in voller Höhe geschuldet ist.

Allerdings kann das Fehlen einer Dokumentation die Verteidigung erschweren.

Deshalb sollte zunächst möglichst genau rekonstruiert werden, woher das Foto ursprünglich stammte.

Dabei können auch archivierte Rechnungen, alte E-Mails oder die Unterlagen einer ehemaligen Werbe- beziehungsweise Internetagentur hilfreich sein.

Erst wenn diese Fragen geklärt sind, lässt sich sinnvoll beurteilen, ob tatsächlich eine unberechtigte Nutzung vorlag.

6. Welche Ansprüche können bei einer unberechtigten Bildnutzung entstehen?

Liegt tatsächlich eine Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte vor, kommen grundsätzlich unterschiedliche Ansprüche in Betracht.

Hierzu können insbesondere gehören:

  • Unterlassung,
  • Beseitigung beziehungsweise Entfernung der Nutzung,
  • Auskunft über Art und Umfang der Nutzung,
  • Schadensersatz und
  • unter bestimmten Voraussetzungen Erstattung von Rechtsanwaltskosten.

Bei der konkreten Nutzung eines Fotos auf einer Internetseite oder in sozialen Medien kann insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG eine Rolle spielen.

Die bloße Behauptung einer Rechtsverletzung reicht allerdings nicht aus, um jede beliebige Zahlungsforderung zu begründen.

Insbesondere die Höhe des Schadensersatzes muss anhand der konkreten Umstände nachvollziehbar sein.

7. Wie wird der Schadensersatz bei einer Bildnutzung berechnet?

Bei einer unberechtigten Nutzung von Fotos wird häufig auf die sogenannte Lizenzanalogie zurückgegriffen.

Vereinfacht gesagt wird dabei gefragt, welche angemessene Lizenzgebühr für die konkrete Nutzung vereinbart worden wäre, wenn der Nutzer die erforderlichen Rechte ordnungsgemäß erworben hätte.

Bei der Bemessung können verschiedene Faktoren eine Rolle spielen, beispielsweise:

  • Art des verwendeten Bildes,
  • Umfang der Nutzung,
  • Dauer der Veröffentlichung,
  • Reichweite,
  • kommerzieller Zweck,
  • Größe und Platzierung des Bildes sowie
  • konkrete Lizenzierungspraxis des Rechteinhabers.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu unter anderem im Urteil „Sportwagenfoto“ (BGH, Urteil vom 13.09.2018 – I ZR 187/17) Grundsätze für die Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie aufgestellt.

Daraus folgt jedoch nicht, dass jede vom Rechteinhaber verlangte Lizenzgebühr automatisch angemessen ist. Die konkrete Höhe muss anhand des jeweiligen Falles beurteilt werden.

8. Kann zusätzlich ein Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung verlangt werden?

Auch hier ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich.

Zunächst muss geklärt werden, ob überhaupt eine Verpflichtung zur Urheberbenennung bestand und welche konkrete Vereinbarung beziehungsweise Lizenzpraxis zugrunde lag.

Auch ein etwaiger Zuschlag ist daher nicht allein deshalb geschuldet, weil er in einer Zahlungsaufforderung genannt wird.

 

9. Was sollten Betroffene auf keinen Fall tun?

Nach Erhalt einer E-Mail von Dr. Torsten Schröer beziehungsweise der Bildagentur blickwinkel sollten Betroffene nicht vorschnell reagieren.

Insbesondere sollte man

  • nicht ungeprüft die geforderte Lizenz kaufen,
  • keine Anerkennung der behaupteten Rechtsverletzung abgeben,
  • keine vorschnellen Angaben zur eigenen Nutzung machen,
  • keine Unterlassungserklärung ohne Prüfung unterschreiben und
  • die Anfrage nicht einfach ignorieren.

Sinnvoller ist es, zunächst sämtliche Informationen zum verwendeten Bild zu sichern und die Herkunft sowie die bisherige Nutzung zu überprüfen.

Gerade wenn die Anfrage zunächst nur als Berechtigungsanfrage bezeichnet wird, kann eine frühzeitige Prüfung helfen, die Angelegenheit ohne eine spätere förmliche Abmahnung zu klären.

10. Was tun bei einer späteren Abmahnung?

Wenn aus einer Berechtigungsanfrage eine förmliche urheberrechtliche Abmahnung wird, sollte die Angelegenheit besonders sorgfältig geprüft werden.

Eine Abmahnung kann unter anderem eine Unterlassungserklärung, Schadensersatz und die Erstattung von Rechtsanwaltskosten verlangen.

Hier gelten andere Anforderungen als bei einer bloßen Kontaktaufnahme.

Insbesondere sollte die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschrieben werden.

Auch eine Zahlung sollte erst erfolgen, wenn geklärt ist, ob und in welchem Umfang die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich bestehen.

Kostenlose Ersteinschätzung der Kanzlei Dr. Newerla

Sie haben eine E-Mail, Berechtigungsanfrage oder Abmahnung von Dr. Torsten Schröer beziehungsweise der Bildagentur blickwinkel wegen der Nutzung eines Fotos erhalten?

Wir prüfen für Sie insbesondere,

  • ob eine ausreichende Lizenz bestand,
  • ob die geltend gemachten Rechte tatsächlich bestehen,
  • ob die konkrete Nutzung von einer Lizenz umfasst war,
  • ob Schadensersatz verlangt werden kann,
  • ob die Höhe der Forderung nachvollziehbar ist und
  • wie Sie auf das Schreiben sinnvoll reagieren sollten.

 

Hier geht es zur kostenlosen Ersteinschätzung bei der Kanzlei Dr. Newerla:

 

 0471 / 483 99 88 – 0

 

 info@drnewerla.de

 

Wir vertreten Betroffene bundesweit und bieten eine transparente Bearbeitung zu günstigen Festpreisen an.

 

FAQ: E-Mail von Dr. Torsten Schröer / Bildagentur blickwinkel wegen Bildnutzung 2026

 

1. Was bedeutet eine Berechtigungsanfrage von Dr. Torsten Schröer?

Eine Berechtigungsanfrage dient zunächst der Klärung, ob für die Nutzung eines bestimmten Fotos eine wirksame Lizenz oder sonstige Nutzungsberechtigung bestand. Häufig werden Angaben zur Herkunft des Bildes, zur Dauer der Nutzung und zu vorhandenen Lizenzunterlagen verlangt.

Eine solche Anfrage ist grundsätzlich von einer förmlichen Abmahnung zu unterscheiden. Sie sollte dennoch ernst genommen werden, weil sich daraus weitere rechtliche Schritte entwickeln können.

2. Ist eine Berechtigungsanfrage bereits eine Abmahnung?

Nein, nicht zwangsläufig. Entscheidend ist der konkrete Inhalt des Schreibens.

Eine Berechtigungsanfrage enthält häufig zunächst eine Aufforderung zur Auskunft beziehungsweise zur Vorlage eines Lizenznachweises. Eine klassische Abmahnung geht dagegen regelmäßig mit der konkreten Aufforderung zur Unterlassung und häufig auch mit der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen einher.

3. Muss ich auf die E-Mail von Dr. Schröer antworten?

Die gesetzte Frist sollte nicht einfach ignoriert werden. Gleichzeitig ist es nicht empfehlenswert, ungeprüft sämtliche verlangten Informationen mitzuteilen.

Insbesondere Angaben zur Herkunft des Bildes, zur Nutzungsdauer oder zu einer möglicherweise fehlenden Lizenz sollten zunächst rechtlich eingeordnet werden. Eine unbedachte Antwort kann die spätere Verteidigung erschweren.

4. Was soll ich tun, wenn ich das betreffende Foto tatsächlich verwendet habe?

Zunächst sollte festgestellt werden, woher das Foto stammt und auf welcher Grundlage es verwendet wurde.

Prüfen Sie beispielsweise:

  • Wurde das Foto gekauft oder über eine Bilddatenbank bezogen?
  • Gibt es eine Rechnung oder Lizenzbestätigung?
  • Hat eine Werbeagentur oder ein Webdesigner das Bild eingebunden?
  • Wurde das Foto möglicherweise zusammen mit einer anderen Leistung erworben?
  • Welche Nutzungsarten und Nutzungszeiträume waren von der Lizenz umfasst?

Erst danach sollte entschieden werden, wie auf die Berechtigungsanfrage reagiert wird.

5. Was ist, wenn ich keine Lizenzunterlagen mehr habe?

Das kommt gerade bei älteren Internetseiten häufig vor. Fehlende Unterlagen bedeuten nicht automatisch, dass eine Urheberrechtsverletzung feststeht.

Es sollte vielmehr versucht werden, die ursprüngliche Herkunft des Bildes zu rekonstruieren. Alte Rechnungen, E-Mails, Verträge mit Agenturen oder archivierte Webseiten können dabei wichtige Hinweise liefern.

6. Reicht es aus, das beanstandete Bild von meiner Website zu entfernen?

Das Entfernen des Fotos kann zwar sinnvoll sein, beendet die Angelegenheit aber nicht automatisch.

Durch eine bereits erfolgte Nutzung können grundsätzlich eigene urheberrechtliche Ansprüche entstanden sein. Deshalb sollte nach einer Berechtigungsanfrage nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Löschung des Bildes sämtliche rechtlichen Fragen erledigt sind.

7. Kann auch die Nutzung eines Fotos auf Facebook oder Instagram beanstandet werden?

Ja. Auch die Veröffentlichung von Fotos auf Social-Media-Plattformen kann urheberrechtlich relevant sein.

Dabei kommt es unter anderem darauf an, wer das Foto veröffentlicht hat, zu welchem Zweck es verwendet wurde und welche Rechte für die konkrete Nutzung eingeräumt wurden.

Gerade bei älteren Facebook- oder Instagram-Beiträgen ist deshalb eine Prüfung der ursprünglichen Bildquelle und der damaligen Lizenzbedingungen sinnvoll.

8. Was passiert, wenn ich keine ausreichende Lizenz hatte?

Wenn sich tatsächlich herausstellt, dass keine ausreichenden Nutzungsrechte bestanden, können grundsätzlich verschiedene Ansprüche in Betracht kommen.

Dazu gehören insbesondere Unterlassung, Beseitigung, Auskunft und gegebenenfalls Schadensersatz. Auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten kann unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden.

Die Höhe einer geforderten Zahlung sollte jedoch stets anhand der konkreten Nutzung und der rechtlichen Voraussetzungen überprüft werden.

9. Kann Dr. Torsten Schröer überhaupt Rechte an den verwendeten Fotos geltend machen?

Das muss im konkreten Fall geprüft werden.

Bei Bildagenturen ist insbesondere relevant, welche Rechte am jeweiligen Foto bestehen und auf welcher Grundlage diese Rechte gegenüber dem Nutzer geltend gemacht werden.

Der öffentlich zugängliche Fotografenvertrag von blickwinkel sieht beispielsweise ausdrücklich die Vermarktung von Bildern vor, die Fotografen der Bildagentur zur Verfügung stellen.

Daraus folgt aber nicht automatisch, dass in jedem Einzelfall sämtliche behaupteten Ansprüche bestehen. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Rechte am betroffenen Foto und die jeweilige Nutzung.

10. Was kostet die Verteidigung gegen eine Berechtigungsanfrage?

Das hängt vom Umfang und der rechtlichen Schwierigkeit des jeweiligen Falls ab.

Bei einer frühzeitigen Prüfung einer Berechtigungsanfrage kann häufig zunächst geklärt werden, ob überhaupt eine unberechtigte Nutzung vorliegt und welche Reaktion sinnvoll ist.

Unsere Kanzlei bietet für die Prüfung und Bearbeitung von Abmahnungen und urheberrechtlichen Angelegenheiten transparente Festpreise an.

 

Was tun, wenn aus der Berechtigungsanfrage eine Abmahnung wird?

 

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn nach der ersten E-Mail eine weitere Zahlungsaufforderung oder eine förmliche Abmahnung folgt.

Dann sollte insbesondere geprüft werden:

1. Bestehen die behaupteten Rechte tatsächlich?

2. War die konkrete Nutzung von einer Lizenz gedeckt?

3. Ist die geforderte Lizenzgebühr beziehungsweise der Schadensersatz nachvollziehbar?

4. Sind zusätzliche Kosten oder Zuschläge berechtigt?

5. Muss eine Unterlassungserklärung abgegeben werden und wenn ja, mit welchem Inhalt?

Eine vorformulierte Unterlassungserklärung sollte nicht ungeprüft unterschrieben werden.

Kostenlose Ersteinschätzung der Kanzlei Dr. Newerla bei einer Blickwinkel-Berechtigungsanfrage

Sie haben eine E-Mail von Dr. Torsten Schröer für die Bildagentur blickwinkel erhalten und wissen nicht, wie Sie reagieren sollen?

Oder ist aus der Berechtigungsanfrage inzwischen bereits eine Abmahnung wegen angeblich unberechtigter Bildnutzung geworden?

Wir prüfen die Angelegenheit und zeigen Ihnen auf, welche Möglichkeiten bestehen.

Kanzlei Dr. Newerla

 

Kontaktieren Sie uns:

 

0471 / 483 99 88 – 0

 

info@drnewerla.de

 

Wir vertreten Unternehmen, Selbständige, Webseitenbetreiber und Privatpersonen bundesweit im Urheberrecht und bei der Abwehr von Abmahnungen.

 

Fazit

Eine E-Mail von Dr. Torsten Schröer beziehungsweise der Bildagentur blickwinkel sollte weder vorschnell beantwortet noch einfach ignoriert werden.

Entscheidend ist zunächst die Frage, ob die konkrete Bildnutzung tatsächlich unberechtigt war. Dafür müssen die Herkunft des Fotos, vorhandene Lizenzen, die konkrete Art der Veröffentlichung und die geltend gemachten Rechte geprüft werden.

Wer frühzeitig professionell prüfen lässt, kann häufig verhindern, dass aus einer zunächst überschaubaren Berechtigungsanfrage eine unnötig teure Auseinandersetzung wird.

 

 

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