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September 2026: SoundGuardian und Instagram – wann gilt die Musiknutzung als gewerblich?

SternSternSternSternStern
(3 Bewertungen) • 13.09.2026 • Urheberrecht und Medienrecht

Wer Instagram geschäftlich nutzt und dabei Musik in Reels oder anderen Videos verwendet, kann mit einer Forderung der SoundGuardian GmbH konfrontiert werden. Häufig stellt sich dann die Frage: Ist die Nutzung schon deshalb gewerblich, weil es sich um einen Business-Account handelt?

Die Antwort lautet: Nein. Der Account-Typ allein entscheidet nicht.

Vielmehr kommt es darauf an, in welchem Zusammenhang die Musik tatsächlich verwendet wird.

1. Business-Account ist nicht gleich Urheberrechtsverletzung

Ein Instagram-Business-Account wird häufig von Unternehmen, Selbstständigen oder Gewerbetreibenden genutzt. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass jede Verwendung von Musik in einem solchen Account urheberrechtlich unzulässig ist.

Umgekehrt kann auch ein sogenannter Creator- oder Privat-Account für geschäftliche Zwecke eingesetzt werden.

Entscheidend ist deshalb nicht allein die Bezeichnung des Accounts, sondern der konkrete Beitrag und sein Zweck.

Anders kann die Situation beispielsweise aussehen, wenn ein Unternehmen ein Produkt vorstellt, eine Dienstleistung bewirbt oder ein Video unmittelbar für Marketingzwecke einsetzt. Bei einem rein privaten Beitrag ohne geschäftlichen Bezug stellen sich dagegen andere Fragen.

 

2. Warum spielt die Musikbibliothek eine Rolle?

Besonders häufig erhalten Betroffene eine Forderung, obwohl sie die Musik direkt aus der Instagram-Musikbibliothek ausgewählt haben.

Der Gedanke „Instagram stellt mir die Musik zur Verfügung, also darf ich sie verwenden“ ist zwar nachvollziehbar, rechtlich aber nicht immer ausreichend.

Denn eine Plattformlizenz muss nicht zwangsläufig sämtliche Nutzungsarten und sämtliche Nutzergruppen erfassen. Gerade bei geschäftlichen oder werblichen Inhalten kann deshalb zu prüfen sein, welche Rechte durch die jeweilige Lizenz tatsächlich abgedeckt sind.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Musik aus der Instagram-Musikbibliothek bei einem Business-Account grundsätzlich nicht verwendet werden darf.

 

3. Worauf kommt es bei einer SoundGuardian-Forderung an?

Bei einem Schreiben der SoundGuardian GmbH sollte deshalb nicht nur geprüft werden, ob ein Business-Account vorliegt.

Wichtiger sind insbesondere folgende Fragen:

  • Wie wurde die Musik konkret eingesetzt?
  • Welchen Inhalt hatte das Reel oder Video?
  • Diente der Beitrag privaten oder geschäftlichen Zwecken?
  • Wurde mit einem Produkt oder einer Dienstleistung geworben?
  • Wurde die Musik direkt aus der Instagram-Musikbibliothek ausgewählt?
  • Welche konkrete Tonaufnahme wurde verwendet?
  • Welche Rechte macht SoundGuardian geltend?

Erst diese Gesamtbetrachtung ermöglicht eine belastbare Einschätzung.

 

4. Private Nutzung, gewerbliche Nutzung und Werbung

Die Abgrenzung zwischen privater und gewerblicher Nutzung kann insbesondere dann schwierig werden, wenn ein Instagram-Account sowohl persönliche als auch geschäftliche Inhalte enthält.

Ein Beitrag kann beispielsweise einen persönlichen Charakter haben, obwohl der Account daneben geschäftlich genutzt wird. Umgekehrt kann ein auf den ersten Blick privates Profil einen Beitrag veröffentlichen, der tatsächlich der Werbung für ein Unternehmen dient.

Deshalb sollte nicht allein vom Account-Typ auf die rechtliche Zulässigkeit der Musiknutzung geschlossen werden.

Auch bei TikTok können sich vergleichbare Fragen stellen. Dort sind allerdings die jeweiligen Musikangebote und Lizenzmodelle gesondert zu betrachten.

 

5. Was tun bei einem Schreiben von SoundGuardian?

Wer wegen eines Instagram- oder TikTok-Videos angeschrieben wird, sollte die Forderung nicht allein deshalb akzeptieren, weil der eigene Account geschäftlich genutzt wird.

Ebenso wenig sollte man die Forderung allein mit dem Hinweis zurückweisen, die Musik sei in der Instagram-Musikbibliothek verfügbar gewesen.

Sinnvoll ist vielmehr eine Prüfung des konkreten Beitrags, der verwendeten Musik und der von SoundGuardian geltend gemachten Rechte.

Fazit

Ein Instagram-Business-Account bedeutet nicht automatisch eine unzulässige gewerbliche Musiknutzung.

Entscheidend sind die tatsächlichen Umstände des konkreten Beitrags. Die Instagram-Musikbibliothek kann dabei eine wichtige Rolle spielen, stellt aber ebenfalls keine pauschale Freigabe für jede denkbare Nutzung dar.

Wer deshalb eine Forderung der SoundGuardian GmbH erhält, sollte den Einzelfall prüfen lassen, bevor gezahlt oder eine Erklärung abgegeben wird.

 

6. Kostenlose Ersteinschätzung der Kanzlei Dr. Newerla nutzen

Wenn Sie ein Schreiben der SoundGuardian GmbH erhalten haben und unsicher sind, wie Sie damit umgehen sollten, können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden.

Wir bieten zunächst eine kostenlose Ersteinschätzung an. Für die weitere anwaltliche Bearbeitung arbeiten wir mit günstigen Pauschalpreisen, sodass die Kosten vorab transparent besprochen werden können.

Kanzlei Dr. Newerla
Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für IT-Recht, Urheber- und Medienrecht sowie gewerblichen Rechtsschutz


E-Mail: info@drnewerla.de
Telefon: 0471 / 483 99 88-0

 

Wir vertreten Mandantinnen und Mandanten bundesweit zum fairen Festpreis

 

Häufige Fragen zu SoundGuardian und gewerblicher Musiknutzung

Ist ein Instagram-Business-Account automatisch gewerblich?

Nein. Der Account-Typ ist ein Anhaltspunkt, entscheidet aber nicht allein darüber, ob eine konkrete Musiknutzung gewerblichen Zwecken dient.

Darf ein Unternehmen Musik aus der Instagram-Musikbibliothek verwenden?

Das hängt von der konkreten Nutzung und den hierfür bestehenden Rechten ab. Die bloße Verfügbarkeit eines Musikstücks in der Bibliothek bedeutet nicht automatisch, dass jede gewerbliche Nutzung erfasst ist.

1. Ist ein privater Instagram-Account immer unproblematisch?

Nein. Auch ein nicht als Business-Account geführtes Profil kann Inhalte mit geschäftlichem oder werblichem Zweck veröffentlichen.

 

2. Muss ich eine SoundGuardian-Forderung wegen eines Business-Accounts bezahlen?

Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die konkrete Nutzung tatsächlich nicht ausreichend lizenziert war und ob die geltend gemachte Forderung rechtlich begründet und der Höhe nach nachvollziehbar ist.

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