Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Sex in der Öffentlichkeit – Wann macht man sich strafbar? Was sollte man in der Planung beachten.

SternSternSternSternStern
(3 Bewertungen)12.06.2025 Strafrecht

Was als prickelndes Abenteuer beginnt, kann schnell ein juristisches Nachspiel haben. Wer sich in der Öffentlichkeit sexuell betätigt und dabei von unbeteiligten Dritten gesehen wird – oder auch nur gesehen werden könnte – riskiert eine Anzeige wegen „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ gemäß § 183a Strafgesetzbuch (StGB). Und das auch dann, wenn man sich selbst gar nicht als „öffentlich“ wahrgenommen hat.

 

Wann liegt eine strafbare Handlung vor?

Eine strafbare Handlung setzt voraus, dass es sich um eine sexuelle Handlung handelt, die an einem Ort erfolgt, an dem sie prinzipiell für Außenstehende einsehbar ist. Es reicht nicht aus, dass es theoretisch möglich ist – aber wenn beispielsweise Spaziergänger, Anwohner oder Besucher eines öffentlichen Parks leicht Zeugen werden könnten, wird dieser Punkt regelmäßig bejaht. Hinzu kommt: Der oder die Beteiligte müssen mit Wissen und Wollen handeln – also zumindest billigend in Kauf nehmen, dass sie beobachtet werden.

 

Welche Strafen drohen?

Bei einer Verurteilung sieht das Gesetz entweder Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. In der gerichtlichen Praxis wird häufig eine Geldstrafe verhängt, wobei diese insbesondere bei Beamten oder anderen öffentlich Bediensteten sehr ernst zu nehmen ist: Denn sie kann nicht nur zu einem Eintrag ins Führungszeugnis führen, sondern auch disziplinarische Konsequenzen nach sich ziehen.

 

Was sollte man vermeiden – und was unbedingt tun?

Vor der Tat oder in der Planung:

Wer intime Momente an ungewöhnlichen Orten sucht, sollte realistisch einschätzen, wie leicht Dritte auf die Situation aufmerksam werden können. Besonders sensibel ist es, wenn Kinder sich in der Nähe aufhalten könnten – dann drohen im schlimmsten Fall ganz andere Vorwürfe, die strafrechtlich deutlich gravierender sind. Grundsätzlich gilt: Je diskreter, desto rechtlich sicherer. Wichtig ist auch: Keine Gegenstände mitführen, die das rechtliche Risiko verschärfen – etwa Waffen oder Drogen.

 

Im Moment der Entdeckung:

Kommt es zu einer überraschenden Konfrontation – etwa durch Passanten oder Polizei –, sollte sofort von der Handlung abgelassen werden. Ruhe bewahren ist oberstes Gebot. Es darf kein Widerstand geleistet oder gar Gewalt angewendet werden, selbst dann nicht, wenn man sich in einer misslichen Lage fühlt. Auch Aussagen wie „wir dachten, wir wären allein“ können später gegen Sie verwendet werden – daher gilt: keine Angaben zur Sache machen, auch wenn die Situation unangenehm ist. Eine spontane Entschuldigung ist möglich, sollte sich aber nicht auf konkrete Details beziehen. Ein Ausweis sollte mitgeführt werden, um die Identitätsfeststellung schnell und reibungslos zu ermöglichen.

 

Im Ermittlungsverfahren:

Wird im Anschluss ein Schreiben von der Polizei oder Staatsanwaltschaft zugestellt, sollte umgehend anwaltliche Beratung eingeholt werden. Unsere Kanzlei ist in solchen Fällen schnell erreichbar – auch über unsere Notfallnummer. Ganz wichtig: Machen Sie keine Aussage ohne vorherige juristische Beratung, weder schriftlich noch im Gespräch. Die Strategie, mit der man sich optimal verteidigt, hängt vom Inhalt der Ermittlungsakte ab – und diese prüfen wir vor jeder Einlassung gründlich. Wir wissen, worauf es ankommt, um Missverständnisse auszuräumen oder Tatbestandsmerkmale zu entkräften.

 

Wie läuft das Verfahren ab?

In vielen Fällen lässt sich bereits im Ermittlungsstadium eine Einstellung des Verfahrens erreichen – insbesondere für Personen ohne Vorstrafen und bei geringfügigen Vorwürfen. Das Strafprozessrecht sieht hier verschiedene Möglichkeiten vor: Eine Einstellung mangels Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO), eine Einstellung ohne Auflagen (§ 153 StPO) oder mit Zustimmung und Auflagen (§ 153a StPO). Im Jugendstrafrecht wird besonders oft auf solche Lösungen zurückgegriffen – vorausgesetzt, die Verteidigung geht professionell und frühzeitig vor.

Jetzt anrufen – bevor es ernst wird.

Ein Gespräch mit einem erfahrenen Anwalt klärt oft mehr als 100 Fragen im Internet. Rufen Sie uns an – diskret, kompetent, kostenlos in der Ersteinschätzung.

 

☎ 0511 – 957 337 63

Häufige Fragen zum Thema § 183a StGB

 

Welche Beispiele gibt es für Erregung öffentlichen Ärgernisses?

Typische Konstellationen sind sexuelle Handlungen im Auto, in Parks, auf Parkplätzen oder bei Festivals – also an Orten, an denen Dritte leicht auf das Geschehen aufmerksam werden können.

 

Ist die Erregung öffentlichen Ärgernisses ein Antragsdelikt?

Nein. Es handelt sich um ein Offizialdelikt, das auch ohne Strafantrag von Amts wegen verfolgt wird. Die Anzeige durch eine dritte Person reicht aus.

 

Wie viel kostet Erregung öffentlichen Ärgernisses?

Die Geldstrafe richtet sich nach dem Einkommen und der Schwere der Tat. Für Ersttäter liegt sie häufig zwischen 30 und 90 Tagessätzen.

 

Wann verjährt Erregung öffentlichen Ärgernisses?

Die Verjährungsfrist beträgt sechs Jahre. Das bedeutet, dass innerhalb dieses Zeitraums ein Verfahren noch eingeleitet oder weiterverfolgt werden kann.

 

Ist Oralverkehr in der Öffentlichkeit strafbar?

Ja – wenn die Handlung öffentlich wahrnehmbar ist und dadurch bei Dritten ein Ärgernis entsteht. Auch wenn niemand direkt zusieht, kann allein die Möglichkeit der Beobachtung ausreichen.

 

Was kostet ein Anwalt bei Erregung öffentlichen Ärgernisses?

Je nach Aufwand und Umfang des Verfahrens können ca. 2.000 € anfallen. Wir bieten jedoch eine kostenlose Ersteinschätzung an und klären im Anschluss transparent über die möglichen Kosten auf.

 

Gibt es einen Pflichtverteidiger bei Erregung öffentlichen Ärgernisses?

Nur in Ausnahmefällen. Ein Pflichtverteidiger wird bestellt, wenn sich der Mandant nicht selbst verteidigen kann oder bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In der Regel müssen Betroffene selbst einen Anwalt beauftragen.

 

Was kann ich als Opfer bei Erregung öffentlichen Ärgernisses tun?

Sie können Anzeige erstatten. Wir vertreten auch Nebenkläger und achten darauf, dass Täter nicht glimpflich davonkommen. Durch Akteneinsicht und gezielte Strafanträge lassen sich häufig spürbare Sanktionen durchsetzen.

 

Kann ich die Polizei entlasten, ohne mich selbst zu belasten?

Am besten lassen Sie einen spezialisierten Anwalt erklären, warum die Voraussetzungen des § 183a StGB nicht erfüllt sind. Falsche oder vorschnelle Aussagen können den Vorwurf erhärten.

 

Gibt es Sonderregelungen für Internetübertragungen?

Ja. Wenn sexuelle Handlungen live über Webcams in öffentlich zugänglichen Chats gestreamt werden, kann auch dies als Erregung öffentlichen Ärgernisses gewertet werden.

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Vereinbaren Sie hier eine Rechtsberatung zum Artikel-Thema

Kontaktieren Sie hier Fachanwalt Daniel Brunkhorst

*Pflichtfelder
Weitere Artikel des Autors
Strafbarkeit und Verteidigung bei Kinderpornografie – § 184b StGB erklärt vom Fachanwalt für Strafrecht
21.04.2025Daniel BrunkhorstStrafrecht
Herr  Daniel Brunkhorst

trafbarkeit und Verteidigung bei Kinderpornografie – § 184b StGB erklärt vom Fachanwalt für Strafrecht   Einleitung: Wenn der Verdacht alles verändert Ein Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie nach § 184b StGB ist für Betroffene ein existenzieller Schock. Oft beginnt es mit einer Hausdurchsuchung – ohne Vorwarnung. Die Behörden arbeiten standardisiert, aber für Betroffene beginnt eine Phase tiefer Verunsicherung. ➡️  Wenn gegen Sie ermittelt wird, sollten Sie keine Zeit verlieren. Nutzen Sie unsere  kostenlose Ersteinschätzung  und lassen Sie sich beraten.   1. Was regelt § 184b StGB? § 184b StGB stellt den Besitz, die Verbreitung und Herstellung kinderpornografischer Inhalte unter...

weiter lesen weiter lesen
Vorwurf Kinderpornografie: Was ist jetzt zu beachten?
SternSternSternSternStern
(4 Bewertungen)19.03.2025Daniel BrunkhorstStrafrecht
Herr  Daniel Brunkhorst

Der Vorwurf der Kinderpornografie ist ein schwerwiegendes Thema, das nicht nur rechtliche, sondern auch gesellschaftliche und ethische Dimensionen umfasst. In den folgenden Abschnitten wird die aktuelle Rechtslage beleuchtet, die straffrechtlichen Folgen für Betroffene sowie die damit verbundenen Rechte. ___________ Sichern Sie sich jetzt eine   kostenlose Erstberatung   mit einem Spezialisten für   Sexualstrafrecht . – Rufen Sie uns an   0511-957 337 63 oder buchen Sie  online einen Termin . Erhalten Sie noch  heute  einen Gesprächstermin – telefonisch, auf Wunsch auch  sicher verschlüsselt  oder vor Ort. Sie erreichen uns auch via  Whatsapp .   Mehr zum  Thema Kinderpornografie....

weiter lesen weiter lesen

Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Externer Compliance- und Geldwäschebeauftragter: Ein Leitfaden zur rechtssicheren Auslagerung
05.02.2026Redaktion fachanwalt.deStrafrecht
Externer Compliance- und Geldwäschebeauftragter: Ein Leitfaden zur rechtssicheren Auslagerung

In einem Geschäftsumfeld, das von einer stetig wachsenden Flut an Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien geprägt ist, sehen sich Unternehmen jeder Größe mit einer enormen Herausforderung konfrontiert: der Einhaltung regulatorischer Vorgaben. Compliance, einst eine Nischenfunktion in Großbanken, ist heute ein zentraler Pfeiler der Unternehmensführung. Die Risiken bei Nichteinhaltung sind gravierend und reichen von empfindlichen Bußgeldern über den Entzug von Lizenzen bis hin zu irreparablen Reputationsschäden und persönlicher Haftung der Geschäftsleitung. Die wachsende Last der Regulatorik: Warum Compliance kein Nebenschauplatz mehr ist Besonders die Rollen des Compliance-Officers und des Geldwäschebeauftragten stehen dabei im Fokus der Aufsichtsbehörden. Doch wie können vor allem mittelständische...

weiter lesen weiter lesen

30 Minuten Strangulation: BGH bestätigt lebenslange Strafe nach Bahnhofsmord
05.11.2025Redaktion fachanwalt.deStrafrecht
30 Minuten Strangulation: BGH bestätigt lebenslange Strafe nach Bahnhofsmord

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2025 (Az. 5 StR 308/25 ) die Revision eines Mannes verworfen, der vom Landgericht Leipzig am 13. Januar 2025 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe und zur Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verurteilt worden war. Vorinstanz: Landgericht Leipzig, Urteil vom 13. Januar 2025 (Az. 1 Ks 300 Js 26803/24). Sachverhalt und Tathergang Nach der Entscheidung des Landgerichts hatte der erst wenige Tage zuvor aus der Strafhaft entlassene und vielfach vorbestrafte Täter gemeinsam mit dem später Getöteten sowie weiteren obdachlosen Personen einen Container am Leipziger Hauptbahnhof als Unterkunft genutzt. Am Morgen des 23. April 2024 griff er das Opfer mit massiven Tritten und Schlägen an. Als drei Mitbewohner versuchten, ihn von weiteren Attacken...

weiter lesen weiter lesen
Anwalt wechseln für die Revision
SternSternSternSternStern
(3 Bewertungen)16.06.2025Redaktion fachanwalt.deStrafrecht
Anwalt wechseln für die Revision

Wenn ein Strafverfahren mit einer Verurteilung endet, ist für viele Beschuldigte der Schock groß. Doch das Urteil muss nicht das letzte Wort sein. Mit der Revision besteht die Möglichkeit, gerichtliche Fehler anzugreifen – allerdings nur unter engen rechtlichen Voraussetzungen und mit einer präzisen Begründung. Gerade in dieser Phase zeigt sich oft, dass der bisherige Verteidiger mit den komplexen Anforderungen eines Revisionsverfahrens überfordert ist – sei es fachlich, strategisch oder im Hinblick auf die knappen Fristen. In unserer Praxis erleben wir regelmäßig Mandanten, die sich nach der Urteilsverkündung fragen: „Ist mein Anwalt überhaupt der richtige für die Revision?“ Ein Wechsel kann dann nicht nur sinnvoll, sondern notwendig sein – insbesondere bei schwerwiegenden Vorwürfen wie dem Handel...

weiter lesen weiter lesen

Drogenhandel – Welche Strafe droht?
SternSternSternSternStern
(4 Bewertungen)16.06.2025Redaktion fachanwalt.deStrafrecht
Drogenhandel – Welche Strafe droht?

Der Vorwurf des Drogenhandels zählt zu den schwerwiegendsten Anschuldigungen im Betäubungsmittelstrafrecht. Wer damit konfrontiert wird, steht schnell im Mittelpunkt umfangreicher Ermittlungen – häufig begleitet von Durchsuchungen, Telekommunikationsüberwachung oder sogar Untersuchungshaft. Dabei geht es nicht nur um den reinen Besitz von Betäubungsmitteln, sondern um den Verdacht, mit Drogen in irgendeiner Form „gehandelt“ zu haben. Wegen der Schärfe staatlicher Strafverfolgung können kleine Details über Jahre der Freiheit entscheiden. Doch was genau bedeutet „Handel“ im Sinne des Gesetzes? Welche Strafrahmen gelten – und wie kann man sich verteidigen, wenn plötzlich der Vorwurf im Raum steht, Teil eines Drogenhandels gewesen zu sein? Was bedeutet Drogenhandel nach dem BtMG? Der Begriff...

weiter lesen weiter lesen

Icon Über den Autor

Daniel Brunkhorst Premium
4,9 SternSternSternSternStern (110) Info Icon
Daniel Brunkhorst
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht
Adresse Icon
Goseriede 10 - 12
30159 Hannover


Honorar/Leistung
SternSternSternSternStern (1)
Verständlichkeit
SternSternSternSternStern (1)
Erreichbarkeit
SternSternSternSternStern (1)
Freundlichkeit
SternSternSternSternStern (3)

Zum ProfilPfeil Icon Nachricht
Veröffentlicht von:
SternSternSternSternStern (110 Bewertungen)