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Sex in der Öffentlichkeit – Wann macht man sich strafbar? Was sollte man in der Planung beachten.

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(1 Bewertung)12.06.2025 Strafrecht

Was als prickelndes Abenteuer beginnt, kann schnell ein juristisches Nachspiel haben. Wer sich in der Öffentlichkeit sexuell betätigt und dabei von unbeteiligten Dritten gesehen wird – oder auch nur gesehen werden könnte – riskiert eine Anzeige wegen „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ gemäß § 183a Strafgesetzbuch (StGB). Und das auch dann, wenn man sich selbst gar nicht als „öffentlich“ wahrgenommen hat.

 

Wann liegt eine strafbare Handlung vor?

Eine strafbare Handlung setzt voraus, dass es sich um eine sexuelle Handlung handelt, die an einem Ort erfolgt, an dem sie prinzipiell für Außenstehende einsehbar ist. Es reicht nicht aus, dass es theoretisch möglich ist – aber wenn beispielsweise Spaziergänger, Anwohner oder Besucher eines öffentlichen Parks leicht Zeugen werden könnten, wird dieser Punkt regelmäßig bejaht. Hinzu kommt: Der oder die Beteiligte müssen mit Wissen und Wollen handeln – also zumindest billigend in Kauf nehmen, dass sie beobachtet werden.

 

Welche Strafen drohen?

Bei einer Verurteilung sieht das Gesetz entweder Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. In der gerichtlichen Praxis wird häufig eine Geldstrafe verhängt, wobei diese insbesondere bei Beamten oder anderen öffentlich Bediensteten sehr ernst zu nehmen ist: Denn sie kann nicht nur zu einem Eintrag ins Führungszeugnis führen, sondern auch disziplinarische Konsequenzen nach sich ziehen.

 

Was sollte man vermeiden – und was unbedingt tun?

Vor der Tat oder in der Planung:

Wer intime Momente an ungewöhnlichen Orten sucht, sollte realistisch einschätzen, wie leicht Dritte auf die Situation aufmerksam werden können. Besonders sensibel ist es, wenn Kinder sich in der Nähe aufhalten könnten – dann drohen im schlimmsten Fall ganz andere Vorwürfe, die strafrechtlich deutlich gravierender sind. Grundsätzlich gilt: Je diskreter, desto rechtlich sicherer. Wichtig ist auch: Keine Gegenstände mitführen, die das rechtliche Risiko verschärfen – etwa Waffen oder Drogen.

 

Im Moment der Entdeckung:

Kommt es zu einer überraschenden Konfrontation – etwa durch Passanten oder Polizei –, sollte sofort von der Handlung abgelassen werden. Ruhe bewahren ist oberstes Gebot. Es darf kein Widerstand geleistet oder gar Gewalt angewendet werden, selbst dann nicht, wenn man sich in einer misslichen Lage fühlt. Auch Aussagen wie „wir dachten, wir wären allein“ können später gegen Sie verwendet werden – daher gilt: keine Angaben zur Sache machen, auch wenn die Situation unangenehm ist. Eine spontane Entschuldigung ist möglich, sollte sich aber nicht auf konkrete Details beziehen. Ein Ausweis sollte mitgeführt werden, um die Identitätsfeststellung schnell und reibungslos zu ermöglichen.

 

Im Ermittlungsverfahren:

Wird im Anschluss ein Schreiben von der Polizei oder Staatsanwaltschaft zugestellt, sollte umgehend anwaltliche Beratung eingeholt werden. Unsere Kanzlei ist in solchen Fällen schnell erreichbar – auch über unsere Notfallnummer. Ganz wichtig: Machen Sie keine Aussage ohne vorherige juristische Beratung, weder schriftlich noch im Gespräch. Die Strategie, mit der man sich optimal verteidigt, hängt vom Inhalt der Ermittlungsakte ab – und diese prüfen wir vor jeder Einlassung gründlich. Wir wissen, worauf es ankommt, um Missverständnisse auszuräumen oder Tatbestandsmerkmale zu entkräften.

 

Wie läuft das Verfahren ab?

In vielen Fällen lässt sich bereits im Ermittlungsstadium eine Einstellung des Verfahrens erreichen – insbesondere für Personen ohne Vorstrafen und bei geringfügigen Vorwürfen. Das Strafprozessrecht sieht hier verschiedene Möglichkeiten vor: Eine Einstellung mangels Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO), eine Einstellung ohne Auflagen (§ 153 StPO) oder mit Zustimmung und Auflagen (§ 153a StPO). Im Jugendstrafrecht wird besonders oft auf solche Lösungen zurückgegriffen – vorausgesetzt, die Verteidigung geht professionell und frühzeitig vor.

Jetzt anrufen – bevor es ernst wird.

Ein Gespräch mit einem erfahrenen Anwalt klärt oft mehr als 100 Fragen im Internet. Rufen Sie uns an – diskret, kompetent, kostenlos in der Ersteinschätzung.

 

☎ 0511 – 957 337 63

Häufige Fragen zum Thema § 183a StGB

 

Welche Beispiele gibt es für Erregung öffentlichen Ärgernisses?

Typische Konstellationen sind sexuelle Handlungen im Auto, in Parks, auf Parkplätzen oder bei Festivals – also an Orten, an denen Dritte leicht auf das Geschehen aufmerksam werden können.

 

Ist die Erregung öffentlichen Ärgernisses ein Antragsdelikt?

Nein. Es handelt sich um ein Offizialdelikt, das auch ohne Strafantrag von Amts wegen verfolgt wird. Die Anzeige durch eine dritte Person reicht aus.

 

Wie viel kostet Erregung öffentlichen Ärgernisses?

Die Geldstrafe richtet sich nach dem Einkommen und der Schwere der Tat. Für Ersttäter liegt sie häufig zwischen 30 und 90 Tagessätzen.

 

Wann verjährt Erregung öffentlichen Ärgernisses?

Die Verjährungsfrist beträgt sechs Jahre. Das bedeutet, dass innerhalb dieses Zeitraums ein Verfahren noch eingeleitet oder weiterverfolgt werden kann.

 

Ist Oralverkehr in der Öffentlichkeit strafbar?

Ja – wenn die Handlung öffentlich wahrnehmbar ist und dadurch bei Dritten ein Ärgernis entsteht. Auch wenn niemand direkt zusieht, kann allein die Möglichkeit der Beobachtung ausreichen.

 

Was kostet ein Anwalt bei Erregung öffentlichen Ärgernisses?

Je nach Aufwand und Umfang des Verfahrens können ca. 2.000 € anfallen. Wir bieten jedoch eine kostenlose Ersteinschätzung an und klären im Anschluss transparent über die möglichen Kosten auf.

 

Gibt es einen Pflichtverteidiger bei Erregung öffentlichen Ärgernisses?

Nur in Ausnahmefällen. Ein Pflichtverteidiger wird bestellt, wenn sich der Mandant nicht selbst verteidigen kann oder bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In der Regel müssen Betroffene selbst einen Anwalt beauftragen.

 

Was kann ich als Opfer bei Erregung öffentlichen Ärgernisses tun?

Sie können Anzeige erstatten. Wir vertreten auch Nebenkläger und achten darauf, dass Täter nicht glimpflich davonkommen. Durch Akteneinsicht und gezielte Strafanträge lassen sich häufig spürbare Sanktionen durchsetzen.

 

Kann ich die Polizei entlasten, ohne mich selbst zu belasten?

Am besten lassen Sie einen spezialisierten Anwalt erklären, warum die Voraussetzungen des § 183a StGB nicht erfüllt sind. Falsche oder vorschnelle Aussagen können den Vorwurf erhärten.

 

Gibt es Sonderregelungen für Internetübertragungen?

Ja. Wenn sexuelle Handlungen live über Webcams in öffentlich zugänglichen Chats gestreamt werden, kann auch dies als Erregung öffentlichen Ärgernisses gewertet werden.

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