In Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Diese bedeutet, dass einem Beschuldigten durch die Strafjustiz die Schuld nachgewiesen werden muss. So unterliegt insbesondere die Beweiswürdigung in einem Verfahren strengen Anforderungen. Dies gilt besonders dann, wenn Aussage gegen Aussage steht.
1) Aussage gegen Aussage
-- Besonders in Sexualstraftaten kommt es häufig zu der Situation, dass lediglich die Aussage des Beschuldigten und jene der Anzeigeerstatterin, welche zugleich Zeugin ist, vorliegen, da es um einen Vorfall geht, bei welchem nur diese beiden zugegen waren.
Auch in Sexualstrafverfahren gilt wie in allen Strafverfahren die Unschuldsvermutung für den Beschuldigten. Es muss ihm für eine Verurteilung die Schuld nachgewiesen werden.
So erklärt sich auch die häufig sehr intensive, mehrmalige Vernehmung einer Zeugin, welche Anzeigeerstatterin ist.
Es ist zu prüfen, ob der Zeugenaussage ein höherer Beweiswert zukommt als einer Aussage des Beschuldigten. Wenn die Angaben beider Personen schlüssig und möglich sind, kommt keiner der Aussagen ein erhöhter Beweiswert zu. In dem Fall ist ein Verfahren einzustellen oder - wenn bereits Anklage erhoben wurde - frei zu sprechen.
Ein Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens muss daher nicht bedeuten, dass einer Zeugin, einem Zeugen nicht geglaubt wurde. Eine solche Entscheidung bringt hingegen zum Ausdruck, dass ein Tatnachweis nicht möglich war.
-- Anders ist die rechtliche Situation, wenn eine Aussage durch objektive Umstände bestätigt wird. Gibt es z.B. Spuren, welche durch eine körperliche, ärztliche Untersuchung einer Zeugin zeitnah nach der Tat gesichert wurden und deren Angaben stützen, kann dies zusammen mit der Zeugenaussage zu einer Verurteilung eines Beschuldigten führen.
Viele rechtsmedizinische Institute bieten eine Untersuchung mit Sicherung von Spuren an, ohne dass eine Information der Polizei erfolgt. Ob eine Anzeige erstattet wird, wird in die Entscheidung der hilfesuchenden Person gestellt. Sie kann diese Entscheidung also noch zu einem späteren Zeitpunkt treffen.
2) Rechte der Geschädigten - Nebenklage
Ein Opfer hat die Möglichkeit, sich einem Strafverfahren als Nebenklägerin anzuschließen und zu beantragen, dass ihm ein Anwalt dafür beigeordnet wird. Über den Anwalt kann es sodann wesentliche Rechte im Strafverfahren geltend machen.
Dazu gehören u.a. das Recht,
- Akteneinsicht zu nehmen,
- Anträge zu stellen (z.B. Beweisanträge, Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit),
- Fragen an Zeugen zu stellen,
- Rechtsmittel einzulegen.
Es besteht außerdem bereits im Strafverfahren die Möglichkeit, Schmerzensgeld vom Beschuldigten zu fordern und auch im Strafprozeß darüber eine gerichtliche Entscheidung zu erhalten, welche gegen den Beschuldigten vollstreckt werden kann.
3) Rechte des Beschuldigten - Strafverteidigung
Ein Beschuldigter sieht sich in dieser Art von Strafverfahren nicht nur dem strafrechtlichen Vorwurf ausgesetzt, sondern allein durch den Vorwurf häufig auch einer gesellschaftlichen Ächtung. Für ihn wird es daher von größter Wichtigkeit sein, dass ein Verfahren nicht mit seiner Verurteilung endet.
Er hat die Rechte wie sie jeder Beschuldigte einer Straftat hat - er hat das Recht, sich im Rahmen einer Anhörung zu den Vorwürfen zu äußern, aber er hat auch das Recht zu schweigen. Er hat das Recht, jederzeit einen Anwalt zu Rate zu ziehen.
Sollte Untersuchungshaft gegen ihn verhängt werden, muss ihm bereits durch den Ermittlungsrichter ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Diesen darf er selbst auswählen.Sollte ihm das in der Kürze der Zeit nicht möglich sein, kann er innerhalb von 3 Wochen einen Wechsel des Pflichtverteidigers, welcher ihm durch den Ermittlungsrichter beiogeordnet wurde, beantragen.
Auch er hat über seinen Anwalt das Akteneinsichtsrecht, das Recht Anträge zu stellen.
Da Sexualstrafverfahren von großer Komplexität sind, empfiehlt es sich, im Falle einer Beschuldigung umgehend sich um einen Beistand durch einen Fachanwalt für Strafrecht zu bemühen.
Dies gilt genauso, wenn eine Verurteilung möglich ist. In dem Fall kann eine eher geringere Strafe das Ziel sein. Der Abschluss eines sog. Täter-Opfer-Ausgleichs kann dabei sehr hilfreich sein. Auch dafür wird ein Beschuldigter die Hilfe eines auf derartige Verfahren spezialisierten Anwalts benötigen.
Rechtsanwältin Wüllrich ist eine sehr erfahrene Strafverteidigerin von Beschuldigten in Sexualstrafverfahren. Sie bietet zudem eine große Erfahrung als Vertreterin der Nebenklage in Sexualstrafverfahren - sie kennt also beide Seiten, kann daher umfassende professionelle und wirksame Hilfe anbieten.









