Seit der Reform des Sexualstrafrechts im Jahr 2016 gilt in Deutschland das Prinzip „Nein heißt Nein". § 177 StGB stellt sexuelle Handlungen unter Strafe, die gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person vorgenommen werden. Die Reform war gesellschaftlich gewollt und rechtspolitisch bedeutsam. Sie hat aber auch dazu geführt, dass der Tatbestand erheblich ausgeweitet wurde – und damit auch die Gefahr, dass Sachverhalte strafrechtlich verfolgt werden, bei denen eine Verurteilung nach sorgfältiger Prüfung nicht gerechtfertigt ist.
Was § 177 StGB tatsächlich verlangt.
Eine Strafbarkeit nach § 177 StGB setzt nicht nur voraus, dass eine sexuelle Handlung gegen den Willen einer anderen Person vorgenommen wurde. Sie setzt auch voraus, dass der Täter vorsätzlich gehandelt hat – das heißt, dass er den entgegenstehenden Willen kannte oder zumindest billigend in Kauf nahm. Dieses Merkmal ist keine Nebensache. Es ist das Herzstück der strafrechtlichen Verantwortlichkeit.
Der Irrtum über das Einverständnis.
Wer ernsthaft und nicht vorwerfbar davon ausging, dass die andere Person mit der sexuellen Handlung einverstanden war, handelt gemäß § 16 Abs. 1 StGB ohne Vorsatz. Ein solcher Tatumstandsirrtum schließt die Strafbarkeit aus. Das gilt insbesondere dann, wenn das Verhalten des mutmaßlichen Opfers ambivalent war, wenn es im Vorfeld der Situation keine klaren Signale gab oder wenn ein Missverständnis über die gegenseitige Erwartungshaltung entstanden ist.
Diese Verteidigungslinie ist im konkreten Einzelfall sorgfältig auszuarbeiten. Sie erfordert eine genaue Rekonstruktion des Geschehens, eine kritische Auseinandersetzung mit der Belastungsaussage und häufig auch die Einbeziehung ergänzender Zeugen oder Kommunikationsnachweise.
Zwischen Einvernehmlichkeit und Missverständnis.
Menschliche Sexualität ist komplex. Kommunikation ist es erst recht. Gerade in neu entstehenden oder informellen Beziehungssituationen sind Missverständnisse über gegenseitige Absichten und Wünsche keine Seltenheit. Was eine Person im Nachhinein als Übergriff erlebt oder bewertet, muss nicht zwingend der subjektiven Wahrnehmung der anderen Person zum Tatzeitpunkt entsprechen. Dieser Unterschied zwischen subjektiver Nachbetrachtung und objektivem Tatgeschehen ist ein zentrales Verteidigungsfeld.
Weitere Tatbestandsmerkmale und ihre Überprüfung.
Neben dem Vorsatz prüft der Verteidiger, ob die vorgeworfene Handlung überhaupt den Begriff der „sexuellen Handlung" im Sinne des § 184h StGB erfüllt, ob es sich um eine Handlung „an" oder „vor" der geschädigten Person handelte und ob alle weiteren qualifizierenden Merkmale eines eventuell vorgeworfenen schweren Falles tatsächlich vorliegen. Gerade bei Tatvorwürfen, die auf einer ausschließlich subjektiven Bewertung des Geschehens durch das mutmaßliche Opfer beruhen, lohnt sich diese Prüfung fast immer.
Die rechtliche Ebene als selbstständiger Angriffspunkt.
Viele Beschuldigte – und leider auch manche Verteidiger – konzentrieren sich ausschließlich auf die Frage: Hat das stattgefunden oder nicht? Dabei wird übersehen, dass selbst wenn bestimmte Handlungen stattgefunden haben, diese nicht zwingend strafbar sein müssen. Die rechtliche Prüfung ist eine eigenständige, von der Tatsachenfrage unabhängige Verteidigungsebene. Wer sie auslässt, verschenkt unter Umständen die stärkste Waffe der Verteidigung.









